Verordnung des SBFI vom 15. September 2023 über die berufliche Grundbildung Logistikerin EBA / Logistiker EBA
95516
Logistikerin EBA / Logistiker EBA
Logisticienne AFP / Logisticien AFP
Addetta alla logistica CFP / Addetto alla logistica CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Logistikerinnen und Logistiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie nehmen Logistikaufträge entgegen, richten den Arbeitsplatz für ihre Aufgaben ein, prüfen Arbeitsmittel und stellen sie bereit.
- b. Sie gestalten und optimieren ihre Arbeitseinsätze, indem sie Anliegen von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten, indem sie ihre Arbeit bezüglich Qualität und Effizienz optimieren und indem sie Rohstoffe ressourcenschonend verwenden und Abfälle und Emissionen vermeiden.
- c. Sie nehmen Güter entgegen und bewirtschaften sie; sie laden die angenommenen Güter ab, kontrollieren sie, schlagen sie um und lagern sie ein; sie schlagen Gefahrengut um und bereiten es auf die Einlagerung oder den Transport vor.
- d. Sie kommissionieren Güter und stellen sie bereit, verladen sie und sichern sie für den Transport; sie übergeben oder liefern die Güter an interne Stellen oder an die Kundin und den Kunden.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren der Aufträge:
-
- Logistikaufträge entgegennehmen,
-
- den Arbeitsplatz für logistische Aufgaben einrichten,
-
- Arbeitsmittel zum Logistikauftrag prüfen und bereitstellen;
- a.
Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes:
-
- Anliegen im Bereich Logistik von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten,
-
- die Qualität und Effizienz der eigenen Arbeit in der Logistik optimieren,
-
- Rohstoffe ressourcenschonend verwenden, Abfälle und Emissionen vermeiden,
-
- Informationen zu den Logistikaufträgen dokumentieren;
- b.
Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern:
-
- Güter im Logistikprozess annehmen,
-
- Güter abladen und kontrollieren,
-
- Güter umschlagen,
-
- Güter einlagern und das Lager pflegen,
-
- Gefahrgut umschlagen und transportieren;
- c.
Verteilen von Gütern:
-
- Güter kommissionieren und bereitstellen,
-
- Güter auf Transportmittel verladen und für den Transport sichern,
-
- Güter der internen Stelle oder der Kundin oder dem Kunden übergeben oder liefern.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||
| Organisieren der Aufträge | 60 | – | 60 |
| Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes | 40 | 50 | 90 |
| Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern | 100 | 100 | 200 |
| Verteilen von Gütern | – | 50 | 50 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes / Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern | 4 Tage |
| 1 | 2 | Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes / Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern | 4 Tage |
| 1 | 3 | Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes / Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern | 4 Tage |
| 2 | 4 | Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes / Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern | 4 Tage |
| Total | Total | Total | 16 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Logistikerin oder Logistiker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Logistikassistentin oder Logistikassistent mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. Lageristin oder Lagerist mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. Postangestellte oder Postangestellter mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. EFZ eines anderen Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Logistikerin oder des Logistikers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- f. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters mit Ausnahme des letzten Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3 und 4 fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
3 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse geben die Ausbildungsnachweise für das Führen von Flurförderzeugen ab.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Logistikerin EBA oder des Logistikers EBA erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
2 Für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung wird überdies vorausgesetzt, dass die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungsnachweis für das Führen von Flurförderzeugen erworben hat.
Art. 18 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes | 10 % |
| 2 | Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern | 40 % |
| 3 | Verteilen von Gütern | 30 % |
| 4 | Fachgespräch | 20 % |
- b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- a. praktische Arbeit: 40 %;
- b. Allgemeinbildung: 20 %;
- c. Erfahrungsnote: 40 %.
3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 80 %;
- b. Allgemeinbildung: 20 %.
4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
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