Verordnung des BLV vom 16. Oktober 2023 über Massnahmen zur Bekämpfung der Epizootischen Hämorrhagischen Krankheit

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-10-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 239e Absätze 2 und 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^1] (TSV), und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Massnahmen zur Bekämpfung der Epizootischen Hämorrhagischen Krankheit (EHD) fest.

2 Sie regelt:

die Ausfuhr von lebenden Tieren folgender Arten:

Art. 2 Umfang der EHD-Zone

Die EHD-Zone umfasst die Schweiz.

Art. 3 Vektorfreie Periode

Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März. Die übrige Zeit gilt als Schutzzeitraum.

Art. 4 Ausfuhr lebender Tiere nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

Die Ausfuhr lebender Tiere nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.

Art. 5 Ausfuhr von Zuchtmaterial nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

1 Die Ausfuhr von Zuchtmaterial, welches nach dem 28. Juli 2023 gewonnen wurde, nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.

2 In Abweichung zu Absatz 1 kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Ausfuhr von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen bewilligen, wenn die Sendung eine der folgenden Bedingungen nach Anhang II Teil 5 Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686[^3] erfüllt:

Die Tiere wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in folgenden Zeitintervallen gezogen wurden:

3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von Zuchtmaterial, welches vor dem 28. Juli 2023 gewonnen wurde bewilligen, sofern es getrennt von Zuchtmaterial nach Absatz 1 gelagert wurde und kein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Fall von EHD besteht.

Art. 6 Vektorgeschützter Betrieb, in welchem Zuchtmaterial gewonnen wird

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann einen Betrieb, in welchem Rinder, Schafe und Ziegen zur Gewinnung von Zuchtmaterial gehalten werden als vektorgeschützten Betrieb anerkennen, wenn folgende Bedingungen nach Artikel 44 und Anhang V Teil II Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689[^4] erfüllt sind:

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt überprüft in angemessener Häufigkeit, mindestens jedoch zu Beginn und am Ende des Schutzzeitraums und einmal dazwischen, die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen mit Hilfe einer im Betrieb installierten Vektorfalle.

Art. 7 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

Zuchtmaterial nach Artikel 5 Absatz 2 für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen muss von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 5 und gegebenenfalls Artikel 6 bestätigt.

Art. 8 Ausfuhr von Tieren und Zuchtmaterial aus der Schweiz

1 Die Ausfuhr von lebenden Tieren und Zuchtmaterial nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c aus der Schweiz ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Ausfuhr bewilligen, wenn:

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.401

[^2]: SR 916.443.11

[^3]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/647, ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 1.

[^4]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status seuchenfrei für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211.

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