Durchführungsabkommen vom 12. Dezember 2022 zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-12-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Östlich des Uruguay, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015[^2] abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris;

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade festgehalten ist;

in Bekräftigung der Bedeutung der Anpassung an den Klimawandel und des Zusatznutzens von Minderungsmassnahmen für die Anpassung an den Klimawandel;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris auf Mitte des Jahrhunderts terminierte, langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Republik Östlich des Uruguay den Verkauf von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung ihres national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. «international übertragenes Minderungsergebnis»:

2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine öffentliche oder eine private Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;

3. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;

4. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – verpflichtet, die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge anzuerkennen;

5. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris;

6. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris;

7. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, die von der übertragenden Partei im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;

8. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;

9. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;

10. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;

11. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;

12. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;

13. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;

14. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;

15. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;

16. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;

17. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;

18. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;

19. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung des NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung des NDCs. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.

Art. 3 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:

1. die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft, oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;

2. die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt werden;

3. der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und

4. die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 4 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stammen aus Aktivitäten, die:

1. mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Politiken im Einklang stehen;

2. mit langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung, soweit anwendbar, im Einklang stehen und eine emissionsarme Entwicklung fördern;

3. andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;

4. gesellschaftliche Konflikte verhindern und die Menschenrechte wahren.

Art. 5 Genehmigung

1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.

2. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD, und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 9 Absatz 1 und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen. Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.

4. Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, ist die Übertragung gemäss Artikel 5 Absatz 1 nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.

5. Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 6 Form der Genehmigung

1. Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD sowie:

2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.

Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

1. Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter und von beiden Parteien anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Verifizierungs- und Monitoringberichte jeder Partei vor.

2. Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.

3. Jede Partei veröffentlicht die Verifizierungs- und Monitoringberichte.

4. Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, sofern innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen eingetroffen sind.

5. Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Begutachtung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

6. Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

Art. 8 Anerkennung der Übertragung

Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 vorliegen:

1. Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.

2. Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.

3. Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.

Art. 9 Register

1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

2. Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, bezeichnen.

Art. 10 Entsprechende Berichtigungen

1. Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar:

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