Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 2023 über die berufliche Grundbildung Metallbauerin EFZ / Metallbauer EFZ

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-10-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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44508

Metallbauerin EFZ / Metallbauer EFZ

Constructrice métallique CFC / Constructeur métallique CFC

Metalcostruttrice AFC / Metalcostruttore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Metallbauerinnen und Metallbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Metallbauerin und des Metallbauers EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Metallbaupraktikerin EBA oder Metallbaupraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen und Organisieren von Arbeiten:

Herstellen von Metallbaukonstruktionen und -objekten:

Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten:

Montieren von Metallbaukonstruktionen und -objekten:

Instandhalten von Metallbaukonstruktionen und -objekten:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und e sind wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Planen und Organisieren von Arbeiten 40 40 40 60 180
Herstellen von Metallbaukonstruktionen und -objekten; / Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten 120 120 100 40 380
Montieren von Metallbaukonstruktionen und -objekten; / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen und -objekten 40 40 60 100 240
Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 40 40 40 40 160
Total Lektionen 360 360 360 360 1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen:

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 14 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkt Schwerpunkt Schwerpunkt
Metallbau Stahlbau Schmiedearbeiten
Lehrjahr Kurse Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche Anzahl Tage
1 1 «Einführung Bearbeitungstechniken» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen und / -objekten / Montieren von Metallbaukonstruktionen und / -objekten / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 4 X X X
1 2 «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)» / Montieren von Metallbaukonstruktionen und objekten 1 X X X
1 3 «Einführung in verschiedene Verbindungstechniken» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 4 X X X
1 4 «Werkstück herstellen» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 8 X X X
2 5 «Vertiefung Schweissen: ein komplexes Werkstück herstellen» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 8 X X X
2 6 «Schweissprüfung» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 4 X X X
2 7 «Schmiedespezifische Techniken 1» / Planen und Organisieren von Arbeiten / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 4 X
3 8 «Hubarbeitsbühnen» / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 1 X X
3 9 «Beschlagtechnik» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 8 X
3 10 «Stahlbauspezifische Techniken» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 8 X
3 11 «Schmiedespezifische Techniken 2» / Planen und Organisieren von Arbeiten / Herstellen von Metallbaukonstruktionen und / -objekten / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 8 X
4 12 «Montage & Instruktion» / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten 4 X X X
4 13 «Komplexer Metall- oder Stahlbauauftrag umsetzen» / Alle 4 X X
4 14 «Komplexer Schmiedeauftrag umsetzen» / Alle 4 X
Total Total 46 46 49

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 5, 9, 10, 11, 13 und 14 fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

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