Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 2023 über die berufliche Grundbildung Metallbauerin EFZ / Metallbauer EFZ
44508
Metallbauerin EFZ / Metallbauer EFZ
Constructrice métallique CFC / Constructeur métallique CFC
Metalcostruttrice AFC / Metalcostruttore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Metallbauerinnen und Metallbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachpersonen für die Herstellung, Montage und Wartung von Metallbaukonstruktionen und Metallbauobjekten.
- b. Durch eine genaue Planung stellen sie sicher, dass ihre Produkte kunden- und termingerecht fertiggestellt werden.
- c. Sie setzen funktionale und ästhetische Ansprüche unter Berücksichtigung relevanter Normen und Richtlinien um.
- d. Sie verfügen über ein fundiertes Fachwissen zu verschiedensten Materialien und deren Eigenschaften wie auch über ein ausgeprägtes handwerkliches Geschick.
- e. Sie zeichnen sich durch technisches Verständnis, strategisches Vorgehen und räumliches Vorstellungsvermögen aus.
- f. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorgaben der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes.
2 Innerhalb des Berufs der Metallbauerin und des Metallbauers EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Metallbau;
- b. Stahlbau;
- c. Schmiedearbeiten.
3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Metallbaupraktikerin EBA oder Metallbaupraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen und Organisieren von Arbeiten:
-
- Masse für Metallbaukonstruktionen und -objekte aufnehmen,
-
- einfache Konstruktionsskizzen von Metallbaukonstruktionen und -objekten erstellen,
-
- Stückliste für die Herstellung von Metallbaukonstruktionen und -objekten erstellen,
-
- Arbeitsablauf für den Metallbau entwickeln und im Team besprechen,
-
- Metallbauarbeiten rapportieren;
- a.
Herstellen von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
-
- Arbeitsplatz für den Metallbau in der Werkstatt einrichten und Maschinen bereitstellen,
-
- Metallprofile in der richtigen Länge und Bleche in der richtigen Grösse bereitstellen,
-
- Metallprofile und -bleche bearbeiten,
-
- Metallprofile und -bleche zu einer Konstruktion oder einem Objekt zusammenfügen,
-
- Schmiedewerkzeuge und Arbeitsvorrichtungen herstellen;
- b.
Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
-
- Metallprofile und -bleche für die Oberflächenveredelung vorbereiten,
-
- einfache Oberflächenbehandlungen vornehmen und Metallbaukonstruktionen und -objekte nachbearbeiten;
- c.
Montieren von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
-
- Metallbaukonstruktionen und -objekte für den Transport vorbereiten,
-
- Baustelle für den Metallbau einrichten und sichern,
-
- Bauteile an Gebäuden, Metallkonstruktionen und -objekten demontieren,
-
- Bauabfälle trennen, lagern und entsorgen,
-
- Metallbaukonstruktionen und -objekte montieren,
-
- Metallbaukonstruktionen und -objekte in Betrieb nehmen,
-
- Metallbaukonstruktionen und -objekte der Kundin oder dem Kunden übergeben;
- d.
Instandhalten von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
-
- Metallbaukonstruktionen und -objekte unterhalten,
-
- Metallbaukonstruktionen und -objekte reparieren und umbauen,
-
- Maschinen und Werkzeuge für den Metallbau warten,
-
- historische und schützenswerte Metallobjekte restaurieren und warten,
-
- Bauwerkzeuge warten.
- e.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und e sind wie folgt verbindlich:
- a. für den Schwerpunkt Metallbau: Handlungskompetenzen b.1–b.4 und e.1–e.3;
- b. für den Schwerpunkt Stahlbau: Handlungskompetenzen b.1–b.4, e.1 und e.3;
- c. für den Schwerpunkt Schmiedearbeiten: Handlungskompetenzen b.1–b.5 und e.2–e.5.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Planen und Organisieren von Arbeiten | 40 | 40 | 40 | 60 | 180 |
| Herstellen von Metallbaukonstruktionen und -objekten; / Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten | 120 | 120 | 100 | 40 | 380 |
| Montieren von Metallbaukonstruktionen und -objekten; / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen und -objekten | 40 | 40 | 60 | 100 | 240 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen:
- a. für die Schwerpunkte Metallbau und Stahlbau: 46 Tage zu 8 Stunden;
- b. für den Schwerpunkt Schmiedearbeiten: 49 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 14 Kurse aufgeteilt:
| Schwerpunkt | Schwerpunkt | Schwerpunkt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Metallbau | Stahlbau | Schmiedearbeiten | ||||
| Lehrjahr | Kurse | Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage | |||
| 1 | 1 | «Einführung Bearbeitungstechniken» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen und / -objekten / Montieren von Metallbaukonstruktionen und / -objekten / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 4 | X | X | X |
| 1 | 2 | «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)» / Montieren von Metallbaukonstruktionen und objekten | 1 | X | X | X |
| 1 | 3 | «Einführung in verschiedene Verbindungstechniken» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 4 | X | X | X |
| 1 | 4 | «Werkstück herstellen» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 8 | X | X | X |
| 2 | 5 | «Vertiefung Schweissen: ein komplexes Werkstück herstellen» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 8 | X | X | X |
| 2 | 6 | «Schweissprüfung» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 4 | X | X | X |
| 2 | 7 | «Schmiedespezifische Techniken 1» / Planen und Organisieren von Arbeiten / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 4 | X | ||
| 3 | 8 | «Hubarbeitsbühnen» / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 1 | X | X | |
| 3 | 9 | «Beschlagtechnik» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 8 | X | ||
| 3 | 10 | «Stahlbauspezifische Techniken» / Herstellen von Metallbaukonstruktionen / und -objekten / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 8 | X | ||
| 3 | 11 | «Schmiedespezifische Techniken 2» / Planen und Organisieren von Arbeiten / Herstellen von Metallbaukonstruktionen und / -objekten / Instandhalten von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 8 | X | ||
| 4 | 12 | «Montage & Instruktion» / Montieren von Metallbaukonstruktionen / und -objekten | 4 | X | X | X |
| 4 | 13 | «Komplexer Metall- oder Stahlbauauftrag umsetzen» / Alle | 4 | X | X | |
| 4 | 14 | «Komplexer Schmiedeauftrag umsetzen» / Alle | 4 | X | ||
| Total | Total | 46 | 46 | 49 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Metallbauerin oder Metallbauer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Metallbauerin und des Metallbauers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens einem Jahr beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens einem Jahr beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 5, 9, 10, 11, 13 und 14 fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
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