Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 3 Gebührenansätze

1 Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:

Verfügung, Dienstleistung Gebühren in Franken
Übernahme der Stiftungsaufsicht 1000– 5 000
Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation 1000– 5 000
Vorprüfung der Stiftungsurkunde sowie Vorprüfung oder Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde 700– 3 000
Vorprüfung oder Genehmigung eines Reglements und / von dessen Änderungen 500– 1 500
Prüfung der jährlichen Berichterstattung / einfache jährliche Berichterstattung / jährliche Berichterstattung mittlerer Komplexität / komplexe jährliche Berichterstattung 750 / 1 300 / 2 000
Aufsichtsmassnahme 500–50 000
Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der Befreiung 600– 1 500
Fusion/Vermögensübertragung 2000–20 000
Fristverlängerungen Maximal 50

2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 150 Franken erhoben.

3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können Gebühren erhoben werden, die höher ausfallen als die Höchstgebühren nach Absatz 1, jedoch höchstens doppelt so hoch wie die ordentlichen Gebühren.

5 Die Gebühr für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung wird um 50 Franken erhöht, wenn die Stiftung nicht während der ganzen Dauer des betreffenden Kalenderjahres den vollelektronischen Zugang nutzt.

Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand

Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 19. November 2014[^3] über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: [AS 2014 4449]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.