Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].
Art. 3 Gebührenansätze
1 Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
| Verfügung, Dienstleistung | Gebühren in Franken |
|---|---|
| Übernahme der Stiftungsaufsicht | 1000– 5 000 |
| Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation | 1000– 5 000 |
| Vorprüfung der Stiftungsurkunde sowie Vorprüfung oder Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde | 700– 3 000 |
| Vorprüfung oder Genehmigung eines Reglements und / von dessen Änderungen | 500– 1 500 |
| Prüfung der jährlichen Berichterstattung / einfache jährliche Berichterstattung / jährliche Berichterstattung mittlerer Komplexität / komplexe jährliche Berichterstattung | 750 / 1 300 / 2 000 |
| Aufsichtsmassnahme | 500–50 000 |
| Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der Befreiung | 600– 1 500 |
| Fusion/Vermögensübertragung | 2000–20 000 |
| Fristverlängerungen | Maximal 50 |
2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 150 Franken erhoben.
3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können Gebühren erhoben werden, die höher ausfallen als die Höchstgebühren nach Absatz 1, jedoch höchstens doppelt so hoch wie die ordentlichen Gebühren.
5 Die Gebühr für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung wird um 50 Franken erhöht, wenn die Stiftung nicht während der ganzen Dauer des betreffenden Kalenderjahres den vollelektronischen Zugang nutzt.
Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand
Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 19. November 2014[^3] über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: [AS 2014 4449]
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