Bundesgesetz vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2023-03-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 2022[^2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll die Voraussetzungen schaffen für:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die zentrale Bundesverwaltung.

2 ... [^3]

3 Die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanwaltschaft können sich diesem Gesetz oder Teilen davon durch Vereinbarung mit dem Bundesrat unterstellen.

4 Dieses Gesetz gilt, soweit andere Erlasse des Bundes nichts Abweichendes vorsehen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden nutzen wann immer möglich und soweit sinnvoll elektronische Mittel für die Interaktion:

2 Sie stimmen ihre Tätigkeiten mit den Kantonen ab und wahren deren Autonomie.

3 Sie halten sich an das Prinzip der Nachhaltigkeit.

4 Sie achten darauf, dass ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind.

5 Sie berücksichtigen insbesondere die Risiken für den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie für die Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten.

Art. 4 Abschluss von Vereinbarungen

1 Der Bund kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit anderen schweizerischen Gemeinwesen und Organisationen, die von Gemeinwesen gemeinsam geschaffen wurden, Vereinbarungen über die technische und organisatorische Umsetzung der Zusammenarbeit beim Einsatz elektronischer Mittel abschliessen, insbesondere um:

2 Die Vereinbarungen legen, soweit erforderlich, insbesondere Folgendes fest:

3 Sie können die Schaffung gemeinsamer Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit vorsehen.

4 Der Bundesrat kann Vereinbarungen nach diesem Artikel sowie völkerrechtliche Verträge über die Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 selbstständig abschliessen. Er hört dabei vorgängig die betroffenen Kantone an.

5 Vereinbarungen, deren Umsetzung weitergehender Rechtsgrundlagen bedarf, etwa weil die Rechte und Pflichten Privater in Bezug auf den Datenschutz oder das Verfahrensrecht betroffen sind, sind nur zulässig, wenn die entsprechenden Rechtsgrundlagen vorhanden sind.

Art. 5 Beteiligungen des Bundes an Organisationen

1 Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben an Organisationen beteiligen, die im Bereich nach Artikel 4 Absatz 1 tätig sind.

2 Der Bundesrat entscheidet über die Beteiligungen.

Art. 6 Kostentragung bei Vereinbarungen und Organisationen

Der Bund schliesst nur Vereinbarungen ab und beteiligt sich nur an Organisationen, wenn die Parteien sich verpflichten, die Kosten anteilmässig entsprechend der Nutzung der jeweiligen Leistungen zu tragen.

Art. 7 Finanzhilfen

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Bund bei der technischen und organisatorischen Umsetzung der Zusammenarbeit Finanzhilfen an Massnahmen zum Einsatz von elektronischen Mitteln ausrichtet, soweit dies dem Vollzug von Bundesrecht dient. Die Finanzhilfen können im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet werden an:

2 Der Bundesrat regelt den Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen.

Art. 8 Übertragung von Aufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeit

1 Der Bundesrat kann mittels Verordnung oder Vereinbarung Aufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeit beim Einsatz elektronischer Mittel an Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, übertragen. Er regelt insbesondere:

2 Die Durchführung von Beschaffungsverfahren nach dem öffentlichen Beschaffungsrecht kann an Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, übertragen werden, wenn:

3 Der Bundesrat kann den Organisationen Verfügungskompetenzen erteilen.

4 Er kann Aufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeit nur an Organisationen übertragen, die durch eine Vereinbarung nach Artikel 4 geschaffen wurden oder an denen sich der Bund nach Artikel 5 beteiligt. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019[^4] über das öffentliche Beschaffungswesen ist bei der Auswahl der Organisation oder Person nicht anwendbar.

Art. 9 Open Source Software

1 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden legen den Quellcode von Software offen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, es sei denn die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe würden dies ausschliessen oder einschränken.

2 Sie erlauben jeder Person, die Software zu nutzen, weiterzuentwickeln und weiterzugeben, und erheben keine Lizenzgebühren.

3 Die Rechte nach Absatz 2 werden in der Form von privatrechtlichen Lizenzen erteilt, soweit andere Erlasse nichts Abweichendes vorschreiben. Streitigkeiten zwischen den Lizenzgebern und den Lizenznehmern werden zivilrechtlich beurteilt.

4 Soweit möglich und sinnvoll sind international etablierte Lizenztexte zu verwenden. Haftungsansprüche von Lizenznehmern sind auszuschliessen, soweit dies rechtlich möglich ist.

5 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können ergänzende Dienstleistungen, insbesondere zur Integration, Wartung, Gewährleistung der Informationssicherheit und zum Support erbringen, soweit die Dienstleistungen der Erfüllung von Behördenaufgaben dienen und mit verhältnismässigem Aufwand erbracht werden können.

6 Sie verlangen für die ergänzenden Dienstleistungen ein kostendeckendes Entgelt. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

Art. 10 Open Government Data

1 Die diesem Gesetz unterstehenden Verwaltungseinheiten machen ihre Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, öffentlich zugänglich.

2 Nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:

3 Der Bundesrat regelt, soweit erforderlich, den Rahmen für die Aufbereitung und Zurverfügungstellung der Daten nach Absatz 2 Buchstabe c; er berücksichtigt dabei insbesondere den Stand der Technik und den Nutzen der Daten für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft.

4 Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format im Internet veröffentlicht. Sie können uneingeschränkt weiterverwendet werden; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Pflichten zur Angabe der Datenquelle.

5 Für Daten nach Absatz 1, die gemäss dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[^5] archiviert werden, entfällt die Veröffentlichungspflicht. Archivierte Daten, die zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben beschafft oder generiert wurden und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, dürfen in begründeten Fällen öffentlich zugänglich gemacht werden.

6 Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 eigens zum Zweck der Veröffentlichung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in anderer Hinsicht zu prüfen.

7 Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Zugang zu Daten nach Absatz 1.

Art. 11 Bereitstellung und Nutzung von IKT-Mitteln von Bundesbehörden

1 Die Bundeskanzlei kann anordnen, dass die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden bestimmte Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Mittel) und damit verbundene Dienstleistungen zur Erfüllung von Behördenaufgaben zentral bereitstellen.

2 Sie kann die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden zur Nutzung von bestimmten IKT-Mitteln verpflichten, wenn diese der Erfüllung von Behördenaufgaben dienen.

3 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können den Kantonen und Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie für den Vollzug von Bundesrecht zuständig sind, IKT-Mittel zur Verfügung stellen. Für den Vollzug von kantonalem Recht können sie IKT-Mittel zur Verfügung stellen, wenn:

4 Die Kantone übernehmen anteilmässig die Kosten, die sie und ihre Gemeinden durch die Nutzung der IKT-Mittel verursachen. Der Bundesrat regelt die Bemessung.

5 IKT-Mittel, deren Nutzung weitergehender Rechtsgrundlagen bedarf, etwa weil die Rechte und Pflichten Privater in Bezug auf den Datenschutz oder das Verfahrensrecht betroffen sind, können nur bereitgestellt werden, wenn die entsprechenden Rechtsgrundlagen vorhanden sind.

Art. 12 Standards

1 Die Bundeskanzlei kann technische, organisatorische und prozedurale Standards, die die Interoperabilität verschiedener Systeme unterstützen, für die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden für verbindlich erklären. Sie orientiert sich dabei an international etablierten offenen Standards.

2 Artikel 11 Absatz 5 gilt sinngemäss.

3 Die Standards werden bei der Beschaffung berücksichtigt.

Art. 13 Schnittstellen

1 Die Bundesbehörden stellen sicher, dass sie den Datenaustausch untereinander sowie mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten im Rahmen des anwendbaren Rechts über elektronische Schnittstellen abwickeln können, sofern keine überwiegenden Gründe insbesondere der Datensicherheit oder wirtschaftlicher Art entgegenstehen.

2 Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Nutzung dieser Schnittstellen.

Art. 14 Interoperabilitätsplattform

1 Das Bundesamt für Statistik betreibt im Internet eine öffentliche Plattform, auf der insbesondere folgende Informationen direkt oder über Referenzierung in elektronischer Form leicht zugänglich sind:

2 Der Bundesrat regelt, welche Metadaten zu veröffentlichen sind. Er kann das Bundesamt für Statistik ermächtigen, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei die Form der Metadaten zu regeln.

3 Die Kantone können ihre Metadaten, Schnittstellen und Anwendungen unter den Voraussetzungen von Artikel 11 Absätze 3 und 4 auf der Plattform zugänglich machen.

Art. 15 Pilotversuche

1 Pilotversuche können durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Artikel 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^6] bleibt vorbehalten.

3 Bei der Durchführung des Pilotversuchs kann in den Bereichen nach Absatz 1 Buchstabe c von Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen abgewichen werden, wenn:

4 Das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei regelt den Pilotversuch, insbesondere Abweichungen nach Absatz 3. Das Departement erlässt seine Regelung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei.

5 Das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei hört vorgängig die zuständigen Aufsichts- und Koordinationsstellen an, insbesondere bezüglich Digitalisierung, Datenschutz und Informationssicherheit.

6 Der Pilotversuch ist auf die Dauer zu beschränken, die zur Gewinnung der angestrebten Erkenntnisse erforderlich ist. Er dauert maximal zwei Jahre. Eine einmalige Verlängerung um zwei Jahre ist möglich.

7 Die zuständige Stelle informiert die Bundeskanzlei und die zuständigen Aufsichtsbehörden regelmässig über den aktuellen Stand des Pilotversuchs und über besondere Vorkommnisse. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung über die laufenden und abgeschlossenen Pilotversuche jährlich Bericht.

8 Der Bundesrat regelt die Finanzierung von Pilotversuchen im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. 16 Anschubfinanzierung zur Förderung dringend erforderlicher digitaler Infrastrukturen und Basisdienste für die Jahre 2024–2027

1 Der Bundesrat legt zusammen mit den Kantonen für die Jahre 2024–2027 eine Agenda zur Förderung dringend erforderlicher digitaler Infrastrukturen und Basisdienste für die öffentliche Verwaltung fest. Die Agenda führt die priorisierten Projekte, deren Kosten und die als Anschubfinanzierung benötigten Mittel auf.

2 Der Bund kann mit allen oder einem Teil der Kantone eine Vereinbarung nach Artikel 4 abschliessen, in der die Höhe der von Bund und Kantonen zur Umsetzung der Agenda im Rahmen der bewilligten Kredite zu leistenden Beiträge sowie die zu finanzierenden Projekte festgelegt werden.

3 Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen nach Artikel 7 an in der Agenda aufgeführte Projekte leistet.

4 Der Bund beteiligt sich an der Anschubfinanzierung zu höchstens zwei Dritteln; er leistet diesen Beitrag nur, wenn die Kantone den Rest übernehmen. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung einen Zahlungsrahmen.

Art. 17 Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichen Interesse

1 Der Bund kann einmalige Finanzhilfen für Projekte von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, soweit diese für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft von hohem öffentlichen Interesse sind und nicht durch andere Förderinstrumente des Bundes unterstützt werden.

2 Die mit der Bundesbeteiligung erarbeiteten Ergebnisse dürfen frei verwendet werden.

3 Der Bundesrat regelt den Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen.

Art. 18 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 19 Übergangsbestimmungen betreffend Open Government Data

1 Die Verwaltungseinheiten können den Zugang zu ihren Daten ihren Ressourcen entsprechend etappenweise umsetzen, spätestens jedoch bis drei Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 10.

2 Sie sind nicht verpflichtet, Daten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschafft oder generiert wurden, zugänglich zu machen.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2024[^7]

Art. 2 Abs. 2 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Fussnoten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.