Notenaustausch vom 3. Februar 2023 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2023/222 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-02-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung

Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

Brüssel, den 3. Februar 2023

Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2

Brüssel

«Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 der Kommission [vom 1. Dezember 2022] über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörige Vanuatus»[^1]

Diese Verordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2022) 8691 endg. notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 3. Februar 2023 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 der Kommission vom 1. Dezember 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus, Fassung gemäss ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 1.

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