Verordnung des SBFI vom 13. November 2023 über die berufliche Grundbildung Multimediaelektronikerin EFZ / Multimediaelektroniker EFZ
47007
Multimediaelektronikerin EFZ / Multimediaelektroniker EFZ
Électronicienne en multimédia CFC / Électronicien en multimédia CFC
Elettronica multimediale AFC / Elettronico multimediale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Multimediaelektronikerinnen und -elektroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie informieren die Kundinnen und Kunden über Multimedia- und Sicherheitslösungen und betreuen sie während dem gesamten Verkaufsprozess.
- b. Sie konzipieren und projektieren Multimedia- und Sicherheitslösungen und erstellen die nötigen Berechnungen und Dokumentationen.
- c. Sie installieren Multimedia- und Sicherheitslösungen inklusive aller nötigen Kabel und stellen die Funktionen der Netze und Schnittstellen zu anderen Anlagen sicher.
- d. Sie konfigurieren und parametrieren Multimedia- und Sicherheitslösungen und nehmen diese in Betrieb; sie testen die Geräte und Anlagen und übergeben sie der Kundschaft.
- e. Sie betreiben, überwachen, aktualisieren, optimieren, warten, reparieren und entsorgen die Geräte, Anlagen und Systeme während dem gesamten Lebenszyklus.
2 Innerhalb des Berufs der Multimediaelektronikerin und des Multimediaelektronikers EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik;
- b. Sende- und Empfangsanlagen, Kommunikationsnetze;
- c. Audio-, Video- und Sicherheitstechnik.
3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Beraten und Verkaufen:
-
- Anforderungen der Kundinnen und Kunden an technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen erheben und analysieren,
-
- Angebote für technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen erstellen und die dazu benötigten Waren bestellen,
-
- technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen präsentieren und verkaufen,
-
- Kundenrückmeldungen zu technischen Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen einholen und bearbeiten;
- a.
Konzipieren und Projektieren von technischen Lösungen:
-
- Multimedia- und Sicherheitslösungen konzipieren,
-
- Multimedia- und Sicherheitslösungen berechnen und dimensionieren,
-
- Montage und Installation von Multimedia- und Sicherheitslösungen planen und kontrollieren,
-
- Multimedia- und Sicherheitslösungen dokumentieren und Installationsschemata erstellen;
- b.
Montieren und Installieren:
-
- Multimedia- und Sicherheitslösungen montieren und installieren,
-
- Kabelmanagement für Multimedia- und Sicherheitslösungen gewährleisten,
-
- Schnittstellen für Geräte und Anlagen für Multimedia- und Sicherheitslösungen bestimmen und sicherstellen;
- c.
Konfigurieren, Parametrieren und Inbetriebnehmen:
-
- Multimedia- und Sicherheitslösungen konfigurieren und parametrieren,
-
- Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen an Fremdsysteme und Umsysteme anbinden,
-
- Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen in Betrieb nehmen,
-
- Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen testen und Tests protokollieren,
-
- Geräte, Anlagen und Systeme der Kundin oder dem Kunden übergeben und diese oder diesen instruieren,
-
- Dienstleistungen und Material für ausgeführte Arbeiten rapportieren;
- d.
Warten und Beheben von Störungen:
-
- Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen betreiben und überwachen,
-
- Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen aktualisieren und optimieren,
-
- Geräte für Multimedia- und Sicherheitslösungen warten und reparieren,
-
- Störungen von Anlagen und Systemen für Multimedia- und Sicherheitslösungen analysieren und beheben,
-
- Sicherheit von Geräten, Anlagen und Systemen für Multimedia- und Sicherheitslösungen gewährleisten,
-
- Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen deinstallieren, Geräte und Wertstoffe entsorgen.
- e.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen im Lehrbetrieb erfolgt schwerpunktspezifisch und ist im Bildungsplan ausgeführt.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2200 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Beraten und Verkaufen | 120 | 120 | – | – | 240 |
| Konzipieren und Projektieren von technischen Lösungen | 80 | 80 | 80 | 80 | 320 |
| Montieren und Installieren | 120 | 120 | – | – | 240 |
| Konfigurieren, Parametrieren und Inbetriebnehmen | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Warten und Beheben von Störungen | 120 | 120 | 80 | 120 | 440 |
| Total Berufskenntnisse | 520 | 520 | 200 | 240 | 1480 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Total Lektionen | 720 | 720 | 360 | 400 | 2200 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 25 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1. | 1 | Multimedia- und Sicherheitslösungen montieren und installieren, / Geräte für Multimedia- und Sicherheitslösungen warten und reparieren, / Sicherheit von Geräten, Anlagen und Systemen für Multimedia- und Sicherheitslösungen gewährleisten, / Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen deinstallieren und Geräte und Wertstoffe entsorgen. | 5 |
| 1. | 2 | Anforderungen der Kundinnen und Kunden an technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen erheben und analysieren, / Angebote für technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen erstellen und die dazu benötigten Waren bestellen, / Technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen präsentieren und verkaufen, / Kabelmanagement für Multimedia- und Sicherheitslösungen gewährleisten, / Multimedia- und Sicherheitslösungen montieren und installieren. | 5 |
| 2. | 3 | Multimedia- und Sicherheitslösungen konzipieren, / Multimedia- und Sicherheitslösungen berechnen und dimensionieren, / Schnittstellen für Geräte und Anlagen für Multimedia- und Sicherheitslösungen bestimmen und sicherstellen, / Kundenrückmeldungen zu technischen Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen einholen und bearbeiten. | 5 |
| 3. | 4 | Montage und Installation von Multimedia- und Sicherheitslösungen planen und kontrollieren, / Multimedia- und Sicherheitslösungen dokumentieren und Installationsschemata erstellen, / Multimedia- und Sicherheitslösungen konfigurieren und parametrieren, / Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen in Betrieb nehmen. | 5 |
| 4. | 5 | Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen an Fremdsysteme und Umsysteme anbinden, / Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen testen und Test protokollieren, / Geräte, Anlagen und Systeme der Kundin oder dem Kunden übergeben und diese oder diesen instruieren, / Dienstleistungen und Material für ausgeführte Arbeiten rapportieren, / Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen betreiben und überwachen, / Störungen von Anlagen und Systemen für Multimedia- und Sicherheitslösungen analysieren und beheben. | 5 |
| Total | Total | Total | 25 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Multimediaelektronikerin oder -elektroniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Multimediaelektronikerin und des -elektronikers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentieren die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2, 4 und 5 fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
-
- sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Multimediaelektronikerin und des -elektronikers EFZ erworben,
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.