Verordnung vom 1. November 2023 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),

verordnet:

Art. 1 Unterstützte Vorhaben

1 Für die folgenden Vorhaben in der Land- und Ernährungswirtschaft können Finanzhilfen gewährt werden:

2 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 3, 4 beziehungsweise 5 erfüllt und:

Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen innerhalb unterstützter Vorhaben

Für die folgenden Massnahmen werden keine Finanzhilfen gewährt, auch wenn sie innerhalb eines unterstützten Vorhabens getroffen werden:

Art. 3 Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung und Etablierung von Produktionsstandards

1 Der Produktionsstandard muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

2 Die Trägerschaft kann sein:

3 Die Trägerschaft eines unterstützten Vorhabens hat die folgenden Pflichten:

Art. 4 Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle

1 Das Geschäftsmodell muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

2 Die Trägerschaft muss ein Zusammenschluss von Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder mit Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten sein.

3 Die Trägerschaft eines unterstützten Vorhabens hat die folgenden Pflichten:

Art. 5 Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen

1 Die neue Projektidee muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie trägt zur Wertschöpfung in den betreffenden Landwirtschaftsbetrieben bei durch:

2 Die Trägerschaft muss ein Zusammenschluss von mindestens zwei Produzentinnen und Produzenten sein. Es können zusätzlich auch Verarbeiterinnen und Verarbeiter sowie Händlerinnen und Händler in der Trägerschaft vertreten sein.

Art. 6 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen müssen von der Trägerschaft eingereicht werden.

2 Die Gesuche müssen enthalten:

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann weitere Angaben verlangen, sofern dies für die Prüfung des Gesuchs erforderlich ist.

4 Die Gesuche sind innerhalb folgender Fristen einzureichen:

Art. 7 Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe

1 Das BLW entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.

2 Es kann Bedingungen und Auflagen festlegen, insbesondere:

Art. 8 Höhe der Finanzhilfen und Dauer der Gewährung

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie darf nicht höher sein als ein allfälliges Defizit.

2 Für die folgenden Vorhaben beträgt der Höchstbetrag der Finanzhilfe für die gesamte Dauer, während der die Finanzhilfe gewährt wird:

3 Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung festgelegt.

4 Die Finanzhilfen werden höchstens für die folgende Dauer gewährt:

Art. 9 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die zweckmässige Realisierung des Vorhabens erforderlich sind und diesem direkt zugerechnet werden können.

2 Anrechenbar sind insbesondere:

3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

4 Das BLW kann die Höhe, bis zu der die Kosten anrechenbar sind, begrenzen.

Art. 10 Berichterstattung und Abrechnung

1 Die Trägerschaft muss dem BLW nach Ablauf der Unterstützung einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreichen.

2 Bei Vorhaben, die mehr als zwei Jahre dauern, muss sie zudem jährlich einen Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung einreichen.

3 Die Schluss- und Zwischenberichte müssen Auskunft darüber geben, inwieweit das Ziel des Vorhabens erreicht worden ist.

4 Die Berichte und Abrechnungen sind nach den Vorgaben des BLW zu erstellen.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. Oktober 2013[^2] über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Massnahmen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Finanzhilfe gewährt wurde, unterstehen während der Zeit, für die die Finanzhilfe gewährt wird, dem bisherigen Recht.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: [AS 2013 3879]

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