Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^2] (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003[^3] (GTG), auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^4] (TSG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^5] (GSchG), und auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000[^6] (ChemG), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^7] über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Verwendung und die Kontrolle von Düngern.
2 Die Verordnung gilt nicht:
- a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;
- b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind;
- c. für Dünger, die für Wasserpflanzen in Aquarien bestimmt sind.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^8] (ChemV) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^9] (ChemRRV) für Dünger und ihre Bestandteile.
4 Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015[^10] vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Dünger: Stoff, Zubereitung oder Mikroorganismus mit der Funktion, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern;
Hersteller:
-
- jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger herstellt oder gewinnt, oder eine Person, die vom Hersteller für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleiniger Vertreter benannt wurde,
als Hersteller gilt auch, wer Dünger in der Schweiz bezieht und sie in Verkehr bringt:
- − unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens des ursprünglichen Herstellers
- − unter eigenem Handelsnamen
- − in einer anderen als vom ursprünglichen Hersteller vorgesehenen Verpackung oder
- − für einen anderen Verwendungszweck,
- 2.
-
- als alleiniger Hersteller gilt eine Person, die einen Dünger durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt und in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat;
- b.
- c. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger aus dem Ausland importiert;
- d. Inverkehrbringer: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz einen Dünger kauft und in Verkehr bringt;
- e. Gesuchsteller: natürliche oder juristische Person mit Wohnort, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die ein Bewilligungsgesuch einreicht;
- f. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers innerhalb der Schweiz;
- g. Bewilligung: Verwaltungsakt, mit dem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Inverkehrbringen eines Düngers nach erfolgter Beurteilung bewilligt;
- h. Registrierung: Erfassung eines Düngers im Produkteregister;
- i. Verpackung: verschliessbarer Behälter für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung und die Vermarktung von Düngern;
- j. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung;
- k. Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.
2 Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) 2019/1009[^11], auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
| EU | Schweiz |
|---|---|
| a. Französische Ausdrücke: | |
| fertilisant | engrais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a |
| éléments nutritifs | éléments fertilisants |
| mise à disposition sur le marché | mise en circulation au sens de l’art. 2, al. 1, let. f |
| b. Deutsche Ausdrücke: | |
| Düngeprodukt, Düngemittel | Dünger |
| Bereitstellung auf dem Markt | Inverkehrbringen nach Art 2 Abs. 1 Bst. f |
| Gärrückstände | Gärgut |
| organisches Material | organische Substanz |
| c. Italienische Ausdrücke: | |
| prodotto fertilizzante | concime ai sensi dell’art. 2, cpv. 1, lett. a |
| nutriente | sostanza nutritiva |
| messa a disposizione sul mercato | messa in commercio ai sensi dell’art. 2, cpv. 2, lett. f |
| materia secca | sostanza secca |
2. Kapitel: Pflichten der Wirtschaftsakteure
Art. 3 Pflichten des Herstellers
1 Der Hersteller stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Zulassung, Produktion und Kennzeichnung, einschliesslich Artikel 1 Absatz 3, sowie für die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
2 Um einen bewilligungspflichtigen Dünger in Verkehr bringen zu können, muss der Hersteller im Besitz der Bewilligung sein.
3 Er stellt die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten sicher.
4 Solange ein Dünger in Verkehr gebracht wird, bewahrt der Hersteller die Dokumente auf, die zur Beurteilung und Einstufung des Düngers verwendet wurden, und hält diese bei Bedarf den Vollzugsbehörden zur Verfügung.
Art. 4 Pflichten des Importeurs
1 Der Importeur stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Zulassung, Produktion und Kennzeichnung, einschliesslich Artikel 1 Absatz 3, sowie für die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
2 Um einen bewilligungspflichtigen Dünger importieren zu können, muss der Importeur im Besitz der Bewilligung sein.
3 Er stellt die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten sicher.
4 Solange ein Dünger in Verkehr gebracht wird, bewahrt der Importeur die Dokumente auf, die zur Beurteilung und Einstufung des Düngers verwendet wurden, und stellt diese bei Bedarf den Vollzugsbehörden zur Verfügung.
Art. 5 Inverkehrbringen eines registrierten oder bewilligten Düngers
Ein Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren und nicht Inhaber der Bewilligung sein.
3. Kapitel: Zulassung von Düngern
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Zulassungspflicht
1 Ein Dünger darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er gemäss dieser Verordnung zugelassen wurde.
2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
- a. er die Anforderungen der entsprechenden nicht bewilligungspflichtigen Produktfunktionskategorie (PFC) erfüllt und aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien besteht, die zu den nicht bewilligungspflichtigen Komponentenmaterialkategorien (CMC) gehören;
- b. eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
3 Beim Import eines Düngers müssen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sein.
Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung
Ein Dünger kann nur zugelassen werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a. Er eignet sich zur vorgesehenen Verwendung.
- b. Er hat bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge und gefährdet weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen.
- c. Er bietet bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel, Futtermittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittel- und Futtermittelgesetzgebung erfüllen.
- d. Er enthält ausschliesslich Stoffe, die, sofern sie unter die ChemV[^12] fallen, gemäss der ChemV eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.
Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz
1 Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2 An natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung im Ausland kann auch eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Dünger
1 Für die Herstellung von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwendet werden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen.
2 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht oder importiert werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 ChemRRV[^13] betreffend Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllen.
3 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe mit einer entsprechenden Funktion, noch Klärschlamm, noch Arzneimittel oder Wirkstoffe mit einer entsprechenden Funktion noch Bestandteile von Ricinus communis beigegeben werden.
4 Hofdüngern dürfen Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Materialien die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 2 einhalten.
5 Bei der Herstellung oder der Verwendung eines Düngers dürfen auf keinen Fall unerwünschte Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, freigesetzt werden.
6 Phosphonate dürfen einem Dünger nicht absichtlich zugesetzt werden. Unbeabsichtigt enthaltene Phosphonate dürfen einen Massenanteil von 0,5 Prozent nicht überschreiten.
Art. 10 Ausnahmebestimmungen für die Abgabe von Kompost oder Gärgut
1 Das BLW kann einer Kompostierungs- oder Vergärungsanlage eine befristete Bewilligung für die Abgabe von Kompost oder Gärgut erteilen, die die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 ChemRRV[^14] um höchstens 50 Prozent überschreiten, wenn:
- a. die Grenzwerte nur ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten überschritten werden; oder
- b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betroffenen Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.
2 Wird eine Bewilligung nach Absatz 1 erteilt, so wird die Abgabemenge des Komposts oder Gärguts so eingeschränkt, dass die Schadstofffracht pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 Absatz 1 ChemRRV.
Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot
Das BLW kann die Zulassung eines Düngers nach Artikel 6 widerrufen, wenn eine potenziell gefährliche Wirkung dieses Düngers zu erwarten ist, und dessen Verwendung sofort verbieten.
Art. 12 Vorsorgemassnahmen
Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW:
- a. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;
- b. die Zulassung eines Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
- c. die nach Artikel 21 erteilte Bewilligung eines Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist
1 Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
2 Es kann für Dünger nach Absatz 1 Höchstwerte bestimmen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Höchstwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3 Das BLW kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
2. Abschnitt: Registrierungspflichtige Dünger
Art. 14 Registrierungspflicht
1 Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er die Anforderungen nach Anhang 1 an eine der folgenden PFC erfüllt:
- a. PFC 1: Dünger;
- b. PFC 2: Kalkdünger;
- c. PFC 4: Kultursubstrat;
- d. PFC 7: Düngermischung mit Ausnahme von Düngern, die eine bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten;
- e. PFC 100: Hofdünger;
- f. PFC 101(A): Kompost; oder
- g. PFC 101(B): Gärgut.
2 Dünger nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien der folgenden CMC bestehen und müssen die Anforderungen nach Anhang 2 für die entsprechende CMC erfüllen:
- a. CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen;
- b. CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte;
- c. CMC 3: Kompost;
- d. CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen;
- e. CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen;
- f. CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie;
- g. CMC 8: Nährstoff-Polymere;
- h. CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren;
- i. CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten; oder
- j. CMC 100: Hofdünger.
Art. 15 Registrierung
1 Registrierungspflichtige Dünger müssen vom Hersteller oder vom Importeur gemäss den Artikeln 18 und 19 im Produkteregister registriert werden.
2 Dünger, die mit einer Registrierung erstmals in Verkehr gebracht worden sind, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Registrierung, es sei denn, der Inverkehrbringer ändert den Handelsnamen des Düngers, bringt ihn unter seinem eigenen Namen in Verkehr oder ändert die Kennzeichnung des Düngers oder dessen Eigenschaften.
Art. 16 Änderung und Erlöschen einer Registrierung
1 Die Registrierung muss alle zehn Jahre erneuert werden, um ihre Gültigkeit nicht zu verlieren.
2 Sie gilt so lange, wie das Produkt den eingetragenen Angaben entspricht. Jede Änderung muss im Produkteregister erfasst werden.
Art. 17 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister
Von der Registrierungspflicht nach Artikel 14 ausgenommen sind:
- a. Dünger, von denen pro Jahr weniger als 100 kg importiert oder in Verkehr gebracht werden;
- b. Hofdünger, deren Lieferungen gemäss Artikel 29 erfasst wurden und die nicht in Säcken abgegeben werden;
- c. Kompost und Gärgut, deren Lieferungen gemäss der Verordnung vom 23. Oktober 2013[^15] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) registriert sind und die nicht aus einem nach Artikel 29 bewilligungspflichtigen Ausgangsmaterial bestehen.
3. Abschnitt: Registrierungsverfahren
Art. 18 Verfahren
1 Die Registrierung muss in dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format erfolgen.
2 Sie muss spätestens vier Wochen nach dem ersten Inverkehrbringen oder dem Import erfolgen.
3 Die für die Registrierung zuständige Person ist für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten verantwortlich. Das BLW kann Kontrollen vornehmen.
4 Das BLW oder die Kontrollorgane können von der für die Registrierung zuständigen Person verlangen, dass sie Daten von ungenügender Qualität berichtigt.
5 Das BLW kann die Daten zu einem Dünger im Produkteregister berichtigen; in diesem Fall informiert es die für die Registrierung zuständige Person darüber.
Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben
1 Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten:
- a. den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Person in der Schweiz, die für die Registrierung verantwortlich ist, und die Kontaktangaben;
- b. den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers;
- c. den Handelsnamen des Düngers;
- d. die PFC, welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion zugeordnet ist;
- e. die CMC, aus der oder denen sich der Dünger zusammensetzt, sowie die Namen der darin enthaltenen Ausgangsmaterialien;
- f. die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften; die Analyse ist fakultativ für anorganische Dünger (PFC 1 C) und Düngermischungen (PFC 7) aus anorganischen Düngern, die ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien mit eindeutigen Nährstoffgehalten bestehen;
- g. die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10–15a ChemV[^16];
- h. den Verwendungszweck;
- i. die Gebrauchsanweisung;
- j. die Etikette, die die Anforderungen des 4. Kapitels erfüllt.
2 Ist der Dünger gemäss den Artikeln 48–54 ChemV meldepflichtig, so müssen die entsprechenden Angaben im Produkteregister eingetragen werden.
4. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Dünger
Art. 20 Bewilligungspflicht
1 Folgende Dünger benötigen für ihre Zulassung eine Bewilligung durch das BLW:
Dünger, die die Anforderungen nach Anhang 1 an die folgenden PFC erfüllen:
-
- PFC 3: Bodenverbesserungsmittel,
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