Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG), auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664 (TSG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 (GSchG), und auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20006 (ChemG), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Verwendung und die Kontrolle von Düngern.

2 Die Verordnung gilt nicht:

  • a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;
  • b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind;
  • c. für Dünger, die für Wasserpflanzen in Aquarien bestimmt sind.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20158 (ChemV) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20059 (ChemRRV) für Dünger und ihre Bestandteile.

4 Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201510 vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

  • a. Dünger: Stoff, Zubereitung oder Mikroorganismus mit der Funktion, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern;

Hersteller:

    1. jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger herstellt oder gewinnt, oder eine Person, die vom Hersteller für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleiniger Vertreter benannt wurde,

als Hersteller gilt auch, wer Dünger in der Schweiz bezieht und sie in Verkehr bringt:

  • − unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens des ursprünglichen Herstellers
  • − unter eigenem Handelsnamen
  • − in einer anderen als vom ursprünglichen Hersteller vorgesehenen Verpackung oder
  • − für einen anderen Verwendungszweck,
  • 2.
    1. als alleiniger Hersteller gilt eine Person, die einen Dünger durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt und in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat;
  • b.
  • c. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger aus dem Ausland importiert;
  • d. Inverkehrbringer: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz einen Dünger kauft und in Verkehr bringt;
  • e. Gesuchsteller: natürliche oder juristische Person mit Wohnort, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die ein Bewilligungsgesuch einreicht;
  • f. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers innerhalb der Schweiz;
  • g. Bewilligung: Verwaltungsakt, mit dem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Inverkehrbringen eines Düngers nach erfolgter Beurteilung bewilligt;
  • h. Registrierung: Erfassung eines Düngers im Produkteregister;
  • i. Verpackung: verschliessbarer Behälter für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung und die Vermarktung von Düngern;
  • j. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung;
  • k. Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.

2 Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) 2019/100911, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

EU Schweiz
a. Französische Ausdrücke:
fertilisant engrais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a
éléments nutritifs éléments fertilisants
mise à disposition sur le marché mise en circulation au sens de l’art. 2, al. 1, let. f
b. Deutsche Ausdrücke:
Düngeprodukt, Düngemittel Dünger
Bereitstellung auf dem Markt Inverkehrbringen nach Art 2 Abs. 1 Bst. f
Gärrückstände Gärgut
organisches Material organische Substanz
c. Italienische Ausdrücke:
prodotto fertilizzante concime ai sensi dell’art. 2, cpv. 1, lett. a
nutriente sostanza nutritiva
messa a disposizione sul mercato messa in commercio ai sensi dell’art. 2, cpv. 2, lett. f
materia secca sostanza secca

2. Kapitel: Pflichten der Wirtschaftsakteure

Art. 3 Pflichten des Herstellers

1 Der Hersteller stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Zulassung, Produktion und Kennzeichnung, einschliesslich Artikel 1 Absatz 3, sowie für die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.

2 Um einen bewilligungspflichtigen Dünger in Verkehr bringen zu können, muss der Hersteller im Besitz der Bewilligung sein.

3 Er stellt die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten sicher.

4 Solange ein Dünger in Verkehr gebracht wird, bewahrt der Hersteller die Dokumente auf, die zur Beurteilung und Einstufung des Düngers verwendet wurden, und hält diese bei Bedarf den Vollzugsbehörden zur Verfügung.

Art. 4 Pflichten des Importeurs

1 Der Importeur stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Zulassung, Produktion und Kennzeichnung, einschliesslich Artikel 1 Absatz 3, sowie für die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.

2 Um einen bewilligungspflichtigen Dünger importieren zu können, muss der Importeur im Besitz der Bewilligung sein.

3 Er stellt die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten sicher.

4 Solange ein Dünger in Verkehr gebracht wird, bewahrt der Importeur die Dokumente auf, die zur Beurteilung und Einstufung des Düngers verwendet wurden, und stellt diese bei Bedarf den Vollzugsbehörden zur Verfügung.

Art. 5 Inverkehrbringen eines registrierten oder bewilligten Düngers

Ein Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren und nicht Inhaber der Bewilligung sein.

3. Kapitel: Zulassung von Düngern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Zulassungspflicht

1 Ein Dünger darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er gemäss dieser Verordnung zugelassen wurde.

2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:

  • a. er die Anforderungen der entsprechenden nicht bewilligungspflichtigen Produktfunktionskategorie (PFC) erfüllt und aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien besteht, die zu den nicht bewilligungspflichtigen Komponentenmaterialkategorien (CMC) gehören;
  • b. eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.

3 Beim Import eines Düngers müssen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sein.

Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung

Ein Dünger kann nur zugelassen werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • a. Er eignet sich zur vorgesehenen Verwendung.
  • b. Er hat bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge und gefährdet weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen.
  • c. Er bietet bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel, Futtermittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittel- und Futtermittelgesetzgebung erfüllen.
  • d. Er enthält ausschliesslich Stoffe, die, sofern sie unter die ChemV12 fallen, gemäss der ChemV eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.

Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz

1 Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen.

2 An natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung im Ausland kann auch eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.

Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Dünger

1 Für die Herstellung von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwendet werden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen.

2 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht oder importiert werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 ChemRRV13 betreffend Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllen.

3 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe mit einer entsprechenden Funktion, noch Klärschlamm, noch Arzneimittel oder Wirkstoffe mit einer entsprechenden Funktion noch Bestandteile von Ricinus communis beigegeben werden.

4 Hofdüngern dürfen Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Materialien die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 2 einhalten.

5 Bei der Herstellung oder der Verwendung eines Düngers dürfen auf keinen Fall unerwünschte Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, freigesetzt werden.

6 Phosphonate dürfen einem Dünger nicht absichtlich zugesetzt werden. Unbeabsichtigt enthaltene Phosphonate dürfen einen Massenanteil von 0,5 Prozent nicht überschreiten.

Art. 10 Ausnahmebestimmungen für die Abgabe von Kompost oder Gärgut

1 Das BLW kann einer Kompostierungs- oder Vergärungsanlage eine befristete Bewilligung für die Abgabe von Kompost oder Gärgut erteilen, die die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 ChemRRV14 um höchstens 50 Prozent überschreiten, wenn:

  • a. die Grenzwerte nur ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten überschritten werden; oder
  • b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betroffenen Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

2 Wird eine Bewilligung nach Absatz 1 erteilt, so wird die Abgabemenge des Komposts oder Gärguts so eingeschränkt, dass die Schadstofffracht pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 Absatz 1 ChemRRV.

Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot

Das BLW kann die Zulassung eines Düngers nach Artikel 6 widerrufen, wenn eine potenziell gefährliche Wirkung dieses Düngers zu erwarten ist, und dessen Verwendung sofort verbieten.

Art. 12 Vorsorgemassnahmen

Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW:

  • a. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;
  • b. die Zulassung eines Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
  • c. die nach Artikel 21 erteilte Bewilligung eines Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.

Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.

2 Es kann für Dünger nach Absatz 1 Höchstwerte bestimmen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Höchstwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3 Das BLW kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

2. Abschnitt: Registrierungspflichtige Dünger

Art. 14 Registrierungspflicht

1 Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er die Anforderungen nach Anhang 1 an eine der folgenden PFC erfüllt:

  • a. PFC 1: Dünger;
  • b. PFC 2: Kalkdünger;
  • c. PFC 4: Kultursubstrat;
  • d. PFC 7: Düngermischung mit Ausnahme von Düngern, die eine bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten;
  • e. PFC 100: Hofdünger;
  • f. PFC 101(A): Kompost; oder
  • g. PFC 101(B): Gärgut.

2 Dünger nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien der folgenden CMC bestehen und müssen die Anforderungen nach Anhang 2 für die entsprechende CMC erfüllen:

  • a. CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen;
  • b. CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte;
  • c. CMC 3: Kompost;
  • d. CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen;
  • e. CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen;
  • f. CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie;
  • g. CMC 8: Nährstoff-Polymere;
  • h. CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren;
  • i. CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten; oder
  • j. CMC 100: Hofdünger.

Art. 15 Registrierung

1 Registrierungspflichtige Dünger müssen vom Hersteller oder vom Importeur gemäss den Artikeln 18 und 19 im Produkteregister registriert werden.

2 Dünger, die mit einer Registrierung erstmals in Verkehr gebracht worden sind, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Registrierung, es sei denn, der Inverkehrbringer ändert den Handelsnamen des Düngers, bringt ihn unter seinem eigenen Namen in Verkehr oder ändert die Kennzeichnung des Düngers oder dessen Eigenschaften.

Art. 16 Änderung und Erlöschen einer Registrierung

1 Die Registrierung muss alle zehn Jahre erneuert werden, um ihre Gültigkeit nicht zu verlieren.

2 Sie gilt so lange, wie das Produkt den eingetragenen Angaben entspricht. Jede Änderung muss im Produkteregister erfasst werden.

Art. 17 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister

Von der Registrierungspflicht nach Artikel 14 ausgenommen sind:

  • a. Dünger, von denen pro Jahr weniger als 100 kg importiert oder in Verkehr gebracht werden;
  • b. Hofdünger, deren Lieferungen gemäss Artikel 29 erfasst wurden und die nicht in Säcken abgegeben werden;
  • c. Kompost und Gärgut, deren Lieferungen gemäss der Verordnung vom 23. Oktober 201315 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) registriert sind und die nicht aus einem nach Artikel 29 bewilligungspflichtigen Ausgangsmaterial bestehen.

3. Abschnitt: Registrierungsverfahren

Art. 18 Verfahren

1 Die Registrierung muss in dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format erfolgen.

2 Sie muss spätestens vier Wochen nach dem ersten Inverkehrbringen oder dem Import erfolgen.

3 Die für die Registrierung zuständige Person ist für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten verantwortlich. Das BLW kann Kontrollen vornehmen.

4 Das BLW oder die Kontrollorgane können von der für die Registrierung zuständigen Person verlangen, dass sie Daten von ungenügender Qualität berichtigt.

5 Das BLW kann die Daten zu einem Dünger im Produkteregister berichtigen; in diesem Fall informiert es die für die Registrierung zuständige Person darüber.

Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben

1 Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten:

  • a. den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Person in der Schweiz, die für die Registrierung verantwortlich ist, und die Kontaktangaben;
  • b. den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers;
  • c. den Handelsnamen des Düngers;
  • d. die PFC, welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion zugeordnet ist;
  • e. die CMC, aus der oder denen sich der Dünger zusammensetzt, sowie die Namen der darin enthaltenen Ausgangsmaterialien;
  • f. die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften; die Analyse ist fakultativ für anorganische Dünger (PFC 1 C) und Düngermischungen (PFC 7) aus anorganischen Düngern, die ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien mit eindeutigen Nährstoffgehalten bestehen;
  • g. die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10–15a ChemV16;
  • h. den Verwendungszweck;
  • i. die Gebrauchsanweisung;
  • j. die Etikette, die die Anforderungen des 4. Kapitels erfüllt.

2 Ist der Dünger gemäss den Artikeln 48–54 ChemV meldepflichtig, so müssen die entsprechenden Angaben im Produkteregister eingetragen werden.

4. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Dünger

Art. 20 Bewilligungspflicht

1 Folgende Dünger benötigen für ihre Zulassung eine Bewilligung durch das BLW:

Dünger, die die Anforderungen nach Anhang 1 an die folgenden PFC erfüllen:

    1. PFC 3: Bodenverbesserungsmittel,
    1. PFC 5: Hemmstoff,
    1. PFC 6: Pflanzen-Biostimulans,
    1. PFC 101: Recyclingdünger,
    1. PFC 102: Zusatz zu Dünger,
    1. PFC 103: sonstiger Dünger;
  • a.
  • b. Dünger, die aus Ausgangsmaterialien bestehen, die die Anforderungen nach Anhang 2 an die CMC nicht erfüllen;

Dünger, die ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien bestehen, die die Anforderungen nach Anhang 2 an die folgenden CMC erfüllen:

    1. CMC 7: Mikroorganismen,
    1. CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG17,
    1. CMC 12: gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte,
    1. CMC 13: durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte,
    1. CMC 14: durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien,
    1. CMC 15: zurückgewonnene hochreine Materialien;
  • c.
  • d. Düngermischungen, die aus bewilligungspflichtigen PFC oder aus Ausgangsmaterialien einer bewilligungspflichtigen CMC bestehen;
  • e. Dünger, die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen, die den Endpunkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben;
  • f. Dünger, die einen Nitrifikationshemmstoff, einen Denitrifikationshemmstoff oder einen Ureasehemmstoff enthalten;
  • g. Dünger, die ganz oder teilweise aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs oder eines fleischverarbeitenden Betriebs bestehen.

2 Das BLW kann einen Dünger jederzeit einem Bewilligungsverfahren unterstellen, wenn der Dünger aus einem Ausgangsmaterial besteht, dessen Wirksamkeit oder Sicherheit nicht hinreichend bekannt sind, oder wenn er ein solches Ausgangsmaterial enthält.

3 Ein bereits zugelassener Dünger, dem ein gemäss den vorgesehenen Anwendungsvorschriften bewilligter Zusatz hinzugefügt wurde, braucht keine erneute Bewilligung. Die Mischung muss nach den Artikeln 18 und 19 registriert werden.

Art. 21 Bewilligung

1 Das BLW entscheidet mittels Verfügung über das Bewilligungsgesuch.

2 Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht.

3 Das BLW kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben.

4 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200818 (FrSV) erfüllen.

5 Dünger, für die die Bewilligung beim erstmaligen Inverkehrbringen erteilt wurde, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Bewilligung, wenn sie in der Originalverpackung verkauft werden.

6 Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:

  • a. die Bewilligung aufgrund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;
  • b. der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;
  • c. ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder zusätzliche Angaben, die das BLW aufgrund neuer Erkenntnisse verlangt hatte, nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
  • d. neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger nicht zur vorgesehenen Verwendung eignet, der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.

7 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

8 Der Bewilligungsinhaber teilt dem BLW unverzüglich alle neuen Informationen über den Dünger mit.

Art. 22 Provisorische Bewilligung

1 Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während höchstens fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn der Dünger geeignet erscheint und kein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt darstellt und wenn:

  • a. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind;
  • b. erste Erfahrungen aus der Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind; oder
  • c. der Dünger ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt oder ausgebracht wird.

2 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur dann provisorisch bewilligt, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 44 FrSV19 erfüllen.

Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung

1 Wird eine Bewilligung widerrufen und stehen die Gründe dafür nicht im Zusammenhang mit einer potenziell gefährlichen Wirkung, die als unannehmbar beurteilt wird, so kann das BLW eine Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Bestände gewähren.

2 Die Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Düngerbestände darf zwölf Monate nicht überschreiten.

3 Sind unannehmbare Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten, so verbietet das BLW unverzüglich die Verwendung und das Inverkehrbringen des Düngers.

5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 24 Verfahren

1 Das Gesuch ist mittels dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format einzureichen.

2 Das BLW kann das Bewilligungsgesuch weiteren Bundesstellen zur Stellungnahme unterbreiten, wenn deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist.

3 Es kann weitere Daten und Dokumente einfordern, die für die Beurteilung eines Produkts nötig sind.

Art. 25 Für das Bewilligungsgesuch benötigte Angaben

1 Sofern keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, muss das Bewilligungsgesuch mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

  • a. den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz und dessen Kontaktangaben;
  • b. den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers;
  • c. den Handelsnamen des Düngers;
  • d. die PFC, zu welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion gehört;
  • e. die genauen und vollständigen Angaben über die Ausgangsmaterialien, aus denen der Dünger besteht, die Zusammensetzung und seine Wirksamkeit; gehört ein Ausgangsmaterial zu einer CMC, so muss die betreffende CMC angegeben werden;
  • f. die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften;
  • g. die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10–15a ChemV20;
  • h. die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;
  • i. einen Etikettenentwurf, der den Vorschriften des 4. Kapitels entspricht.

2 Das BLW kann darauf verzichten, Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit des Düngers einzufordern. Es ist berechtigt, die Öffentlichkeit wissen zu lassen, dass dieser Aspekt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.

3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 FrSV21 erfüllen.

4 Auf Verlangen hat der Gesuchsteller Beweismittel wie Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und zur Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Mitteilungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

5 Die Beweismittel nach Absatz 4 müssen belegen, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährdet.

6 Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt, einschliesslich der Witterungsverhältnisse, vergleichbar sind mit den Bedingungen in der Schweiz. Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache oder in Englisch eingereicht werden.

7 Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und nur örtlich begrenzt in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die Angaben nach Absatz 1 verzichten.

8 Erfüllen die Angaben die Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche

Möchte ein Gesuchsteller einen bereits bewilligten Dünger unter seinem eigenen Namen oder dem Namen seines Unternehmens in Verkehr bringen, ohne selbst Inhaber der bestehenden Bewilligung zu sein, so kann das BLW auf die Mindestangaben nach Artikel 25 verzichten und sich auf diejenigen des Inhabers der Erstbewilligung stützen, sofern der Gesuchsteller nachweist, dass:

  • a. er vom Bewilligungsinhaber ermächtigt worden ist, dessen Daten zu nutzen; oder
  • b. seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt oder die Unterschiede aus Sicht der Risikobewertung vernachlässigbar sind.

Art. 27 Beurteilung des Gesuchs

1 Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuchstellers zu ergänzen; es beschränkt sich grundsätzlich darauf, die Unterlagen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

2 Die Überprüfung der Einstufung und der Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV22.

Art. 28 Erneuerung der Bewilligung

1 Auf Gesuch hin wird eine Bewilligung jeweils um zehn Jahre erneuert. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit beim BLW eingereicht und im Produkteregister erfasst werden.

2 Das BLW nimmt eine Neubeurteilung des Düngers nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften vor. Beweismittel und Unterlagen, die bei der vorherigen Beurteilung vorgelegt wurden und noch gültig und verfügbar sind, können wiederverwendet werden.

6. Abschnitt: Erfassung von Düngerlieferungen und -anwendungen

Art. 29 Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen

1 Wer stickstoff- und phosphorhaltige Dünger an Betriebe, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter oder andere Abnehmerinnen und Abnehmer ab- oder weitergibt, muss jede Ab- oder Weitergabe unter Angabe der Düngermenge und der darin enthaltenen Nährstoffmengen gemäss der ISLV23 mitteilen.

2 Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201324 nicht erbringen muss.

3 Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Kalenderjahr mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen auch die Ausgangsmaterialien für die Kompostierung oder die Vergärung im Informationssystem mitteilen.

Art. 30 Weitere Bedingungen für die Lagerung und die Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern

1 Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Kalenderjahr mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten, dürfen Dünger nur an Abnehmerinnen und Abnehmer, die diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, abgeben, wenn die Abnehmerinnen und Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

2 Bei der Lagerung und der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zu einzuhalten.

3 Die Inhaber von Anlagen müssen in Übereinstimmung mit der Weisung des BLW25 die notwendigen Analysen durchführen lassen, um die Nährstoffgehalte und die Eigenschaften nach Anhang 1 Ziffer 2 PFC 100 und 101 zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Sie stellen die Ergebnisse der Analysen unverzüglich dem BLW und den kantonalen Behörden zur Verfügung.

4. Kapitel: Kennzeichnung und Anpreisungen

Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen

1 Dünger sind vom Hersteller oder vom Importeur gemäss den Anforderungen nach Anhang 3 zu kennzeichnen.

2 Der Hersteller oder der Importeur gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke, seine Adresse und seine Telefonnummer auf der Verpackung des Düngers oder, falls der Dünger ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zum Dünger an.

3 Er sorgt dafür, dass auf der Verpackung jedes Düngers, der in Verkehr gebracht wird, eine Typen- oder Chargennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation angebracht ist, oder, falls der Dünger ohne Verpackung geliefert wird, dass die erforderlichen Informationen in einem Begleitdokument zu jedem Dünger aufgeführt werden.

4 Wurde ein Produkt einer Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2019/100926 unterzogen, so gilt das Produkt als «EU-Düngeprodukt» und kann gemäss Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/200827 gekennzeichnet werden.

5 Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes abgefasst sein.

6 Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.

7 Der Name und die Adresse des Importeurs können durch den Namen und die Adresse des für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verantwortlichen Unternehmens ersetzt werden, wenn es sich um registrierungspflichtige Dünger handelt und diese:

  • a. einer Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2019/100928 unterzogen wurden;
  • b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden;
  • c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und
  • d. nach den Artikeln 48–54 ChemV29 gemeldet wurden.

Art. 32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger

1 Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2 Dünger, die vom Hersteller oder Importeur nicht beabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einvernehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern ausnahmsweise von der Deklarationspflicht befreien.

Art. 33 Anpreisungen

1 Es dürfen nur zugelassene Dünger angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden. Die Anpreisungen dürfen keine potenziell irreführenden Angaben enthalten.

2 Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein. In sämtlichen Anpreisungen sind deutlich erkennbar anzugeben:

  • a. der Handelsname oder Name der Produktlinie;
  • b. der Hinweis, dass es sich um einen Dünger handelt.

5. Kapitel: Informationssysteme und Verkaufsstatistik

Art. 34 Produkteregister

1 Sofern keine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Artikel 17 besteht, müssen alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger im Produkteregister nach Artikel 72 ChemV30 aufgeführt sein.

2 Die für die Registrierung und die Bewilligung erforderlichen Daten werden im Produkteregister erfasst.

Art. 35 Umsatzstatistik

1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben.

2 Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199331.

6. Kapitel: Vollzug und Kontrolle

1. Abschnitt: Vollzug, Befugnisse des BLW und Zusammenarbeit der Behörden

Art. 36 Vollzug

1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften.

2 Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.

3 Die Vollzugsbehörden können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern.

4 Sie sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten eines Unternehmens oder einer Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten des Unternehmens oder der Person, die die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

Art. 37 Befugnisse des BLW

1 Das BLW kann:

  • a. über Gesuche zur Bewilligung von Düngern entscheiden;
  • b. bestimmen, zu welcher PFC ein Dünger gehört;
  • c. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen;
  • d. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;
  • e. der Fachberatung nach Artikel 20 ChemRRV32 Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen;
  • f. Informationen über registrierte und bewilligte Dünger veröffentlichen.

2 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe d können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden

1 Das BLW holt die Stellungnahmen der betroffenen Bundesbehörden ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733.

2 Das BLW und die Anmeldestelle, die Beurteilungsstellen sowie die kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne der ChemV34 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

3 Bei Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der FrSV35.

Art. 39 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert risikobasiert, ob die eingeführten Dünger den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

2 Das BLW kann das BAZG beauftragen, zeitlich befristet die Durchführung bestimmter physischer Kontrollen zu intensivieren.

3 Entsprechen die Dünger nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder besteht ein entsprechender Verdacht besteht, so kann das BAZG die Dünger vorläufig sicherstellen und den anderen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung übergeben. Diese übernehmen die weiteren Abklärungen und treffen die erforderlichen Massnahmen.

4 Das BAZG übermittelt dem BLW die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Daten.

Art. 40 Gebühren

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung und die Gebührenbemessung richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 200636 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

2. Abschnitt: Probenahme und Analysen

Art. 41

1 Für die Hofdünger PFC 100 und Recyclingdünger PFC 101 richtet sich die Probenahme- und Analysevorschriften nach den schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

2 Für alle anderen Dünger richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EU) 2019/100937. Es können auch die schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope angewandt werden. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

3. Abschnitt: Toleranzen und Einschränkung

Art. 42

1 Es gelten die Toleranzen nach Anhang 4.

2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 gemäss bisherigem Recht nicht anmeldepflichtig waren, müssen bis zum 30. Juni 2025 nach den Bestimmungen dieser Verordnung registriert werden. Die Etiketten der betroffenen Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden.

2 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt eine Registrierung oder Bewilligung des Düngers nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Inverkehrbringen in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt, dass ein neues Bewilligungsgesuch gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht wird

4 Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV38 muss dem BLW für Dünger, die vor dem 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügt haben, bis zum 31. Dezember 2025 mitgeteilt werden:

  • a. Dünger, die für gewerbliche Verwender bestimmt sind;
  • b. Dünger, die für private Verwender bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten
11

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/409, ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1.

17

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.

25

Die Weisung ist abrufbar unter: www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Dünger > Zulassung von Düngern.

26

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

27

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung vom ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

28

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

37

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

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