Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 33 Absatz 4, 38 Absatz 4 und 38a Absätze 1–4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016[^1] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

verordnet:

1. Abschnitt: Kostenbeteiligungen der Kantone

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kantone übernehmen pauschal 75 Prozent der folgenden Kosten der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die dem Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) entstehen:

2 Der Dienst ÜPF berechnet den jährlichen Pauschalbeitrag alle drei Jahre aufgrund des Durchschnitts der Kosten der letzten drei Kalenderjahre, für welche die Staatsrechnung veröffentlicht ist.

Art. 2 Aufteilung auf die Kantone

1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt.

2 Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992[^2], dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007[^3] und den dazugehörigen Verordnungen.

Art. 3 Fälligkeit

Die Pauschalbeiträge der Kantone für das laufende Kalenderjahr sind jeweils am 31. März fällig.

2. Abschnitt: Abrechnungen für die Überwälzung der Kosten auf Verfahrensbeteiligte

Art. 4

1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen:

Echtzeitüberwachung Postverkehr 350 Franken;
rückwirkende Überwachung Postverkehr 350 Franken;
Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 5600 Franken;
rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 2100 Franken;
Notsuche 1000 Franken;
komplexe Auskunft 350 Franken.

2 Nicht abgerechnet werden einfache Auskünfte.

3 Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38, 39, 41, 44–48, 48b und 48c der Verordnung vom 15. November 2017[^4] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF.

4 Die Ansätze gelten:

3. Abschnitt: Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen

Art. 5 Anspruch

1 Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a–e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF[^5] erfüllen.

2 Sie werden nicht entschädigt für:

Art. 6 Gesamtbetrag und Ausrichtung

1 Der Gesamtbetrag der Entschädigungen beträgt 6,3 Millionen Franken pro Kalenderjahr.

2 Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) prüft periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, ob der Betrag angemessen ist. Falls erforderlich beantragt es dem Bundesrat die Anpassung des Betrags.

3 Der Gesamtbetrag wird unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 auf die folgenden Auftragsarten aufgeteilt:

Echtzeitüberwachungen 20 Prozent;
rückwirkende Überwachungen 50 Prozent;
Notsuchen 5 Prozent;
einfache Auskünfte 20 Prozent;
komplexe Auskünfte 5 Prozent.

4 Der Dienst ÜPF kann Mitwirkungspflichtigen, die ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten nach den Vorgaben des BÜPF, der VÜPF und den entsprechenden Vorschriften des EJPD nur teilweise erfüllen, die Entschädigung kürzen oder streichen.

5 Er richtet die Entschädigungen für ein Kalenderjahr gesamthaft bis Ende Januar des Folgejahrs aus.

Art. 7 Pauschalentschädigungen

1 Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 Buchstabe b oder c BÜPF wird eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet, wenn sie im jeweiligen Kalenderjahr mindestens 20 Überwachungsaufträge ausführen oder 100 Auskunftsgesuche bearbeiten.

2 Sie können dem Dienst ÜPF beantragen, nicht pauschal entschädigt zu werden, wenn sie nachweisen, dass sie in der Schweiz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten einen Jahresumsatz von höchstens fünf Millionen Franken erwirtschaftet haben.

3 Der Gesamtbetrag jeder Auftragsart nach Artikel 6 Absatz 3 wird nach Abzug der Summe für die Einzelfallentschädigung derselben Auftragsart auf die pauschal zu entschädigenden Mitwirkungspflichtigen aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt proportional zur Anzahl der Aufträge, die sie im jeweiligen Kalenderjahr ausgeführt haben. Datengrundlage für die Anzahl ausgeführter Aufträge bildet die Statistik des Diensts ÜPF.

Art. 8 Einzelfallentschädigungen

1 Mitwirkungspflichtige, die keine Pauschalentschädigung erhalten, werden im Einzelfall entschädigt.

2 Die Entschädigungen betragen unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 für:

Echtzeitüberwachungen Postverkehr 160 Franken;
rückwirkende Überwachungen Postverkehr 160 Franken;
Echtzeitüberwachungen Fernmeldeverkehr 1060 Franken;
rückwirkende Überwachungen Fernmeldeverkehr 690 Franken;
Notsuche 410 Franken;
einfache Auskünfte 6 Franken;
komplexe Auskünfte 45 Franken.

4. Abschnitt: Abgaben der Mitwirkungspflichtigen

Art. 9 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung

1 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) nach Zeitaufwand fest. Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.

2 Die Kosten für die Bereitstellung von einmalig benutztem Material werden als Auslage in Rechnung gestellt.

Art. 10 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1 Der Dienst ÜPF erhebt von der Mitwirkungspflichtigen für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft eine Gebühr von 500 Franken (Art. 33 Abs. 4 BÜPF).

2 Die Gebühr entfällt, wenn:

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 15. November 2017[^6] über die Gebühren und Entschädigungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht abgerechnet werden:

2 Die erste Dreijahresperiode der Kostenbeteiligungen der Kantone beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 780.1

[^2]: SR 431.01

[^3]: SR 431.112

[^4]: SR 780.11

[^5]: SR 780.11

[^6]: [ AS 2018 201; 2020 2061; 2022 301 Ziff. I 13]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.