Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 48, 83 Absatz 3, 84 Absatz 1 und 86 Absatz 4 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020[^1] (ISG),

Artikel 41 *b* Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005[^2] (AIG),

Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998[^3] (AsylG),

Artikel 6 *a* Absatz 5 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001[^4] (AwG),

Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^5] (BPG), Artikel 14 Absatz 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^6] (MG),

Artikel 24 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003[^7] (KEG) sowie Artikel 20*a* Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007[^8] (StromVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die folgenden Verfahren:

2 Sie regelt zudem:

3 Sie legt im Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fest:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

2 Die Geltung dieser Verordnung für die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^10] (RVOG) und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG richtet sich nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[^11] (ISV).

3 Vorbehalten bleiben die eigenen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 84 Absatz 1 ISG der verpflichteten Behörden über:

2. Abschnitt: Funktionenlisten

Art. 3 Zuordnung

1 Für die Bundesverwaltung und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG[^12] gelten folgende Funktionenlisten:

2 Für die Armee gelten folgende Funktionenlisten:

3 Für Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG gilt die Funktionenliste nach Anhang 6.

4 Die Projektanten einer neuen Kernanlage, Inhaber einer Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligung und die Adressaten einer Stilllegungsverfügung für Kernanlagen führen eine Liste der Funktionen, die eine Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG erfordern. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) legt die Anforderungen an diese Listen und deren Aktualisierung in Richtlinien fest.

Art. 4 Änderung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann auf Antrag der Departemente und der Bundeskanzlei über die Ergänzung oder Änderung der Funktionenlisten nach den Anhängen 1–6 entscheiden. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

Art. 5 Veröffentlichung, Aufbewahrung und Bekanntgabe

1 Die Anhänge 1, 4 und 6 werden nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[^13] nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

2 Das VBS bewahrt die Funktionenlisten nach den Anhängen 1, 4 und 6 auf und gibt sie den Stellen und Personen bekannt, welche Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

Art. 6 Aktualitätsprüfung

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei prüfen die Aktualität der Funktionenlisten in ihrem Zuständigkeitsbereich:

2 Sie erstatten dem VBS darüber Bericht und stellen bei Bedarf Antrag auf Änderung nach Artikel 4.

3. Abschnitt: Prüfungen ohne Funktionenlisten

Art. 7 Ausserordentliche Prüfung

Das VBS entscheidet über ausserordentliche Prüfungen nach Artikel 29 Absatz 3 ISG. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

Art. 8 Prüfungen bei kantonalen Angestellten und Dritten

1 Das VBS entscheidet auf Antrag des Kantons, ob eine Funktion von kantonalen Angestellten die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beinhaltet. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e.

2 Bevor bei Dritten eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt wird, prüfen folgende Stellen, ob eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt:

Art. 9 Ausserordentliche Zuverlässigkeitskontrolle des ENSI

Funktionen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG nur kurzzeitig erfüllen, werden nicht in den Funktionenlisten nach Artikel 3 Absatz 4 aufgeführt. Über die Zuverlässigkeit von Personen entscheidet das ENSI. Es kann dabei auf die Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG verzichten und sich stattdessen insbesondere auf Auskünfte folgender Stellen stützen:

4. Abschnitt: Zuordnung zu den Prüfstufen

Art. 10 Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet:

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet:

sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Angestellten des Bundes und externen Mitarbeitenden:

Art. 11 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

Art. 12 Prüfungen nach dem MG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten und Prüfungen nach dem MG zugeordnet:

2 Eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe d MG darf für Anwärterinnen und Anwärter nur verlangt werden, wenn:

3 Einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG werden auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen:

Angehörige der Armee, wenn ein Verdacht gemeldet wurde, dass:

4 Bei Stellungspflichtigen erfolgen die Prüfverfahren im Rahmen der Rekrutierung.

Art. 13 Zuverlässigkeitskontrollen nach dem KEG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG von folgenden Personen zugeordnet:

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen von Personen zugeordnet, die Zugang zu als «geheim» klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben.

Art. 14 Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem StromVG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu kritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu kritischen Applikationen oder zu kritischen Infrastrukturen benötigt wird.

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu höchstkritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu höchstkritischen Applikationen oder zu höchstkritischen Infrastrukturen benötigt wird.

5. Abschnitt: Durchführung

Art. 15 Einleitende und entscheidende Stellen

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei legen in ihrem Zuständigkeitsbereich die einleitenden und entscheidenden Stellen fest und teilen diese den Fachstellen PSP mit.

2 Ist der Bundesrat für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion zuständig, so ist er entscheidende Stelle.

3 Wird gestützt auf Artikel 53 Absatz 2 ISG auf die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens verzichtet, so ist die Auftraggeberin die einleitende und entscheidende Stelle.

4 Für Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG gelten folgende Zuständigkeiten:

5 Für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 20a StromVG ist die nationale Netzgesellschaft einleitende und entscheidende Stelle.

6 Die verpflichteten Behörden und die Kantone teilen den Fachstellen PSP mit, welche Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich einleitende und entscheidende Stellen sind.

7 Die einleitende Stelle ist für den Nachweis der Einwilligung zur Durchführung der Prüfungen zuständig, sofern das Informationssystem nach Artikel 45 ISG diesen nicht erbringt.

Art. 16 Fachstellen PSP

1 Die Fachstellen PSP sind:

2 Die Fachstelle PSP VBS ist Teil des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik im VBS.

3 Die Fachstelle PSP BK ist zuständig für die Prüfung von Personen, die eine der folgenden Funktionen ausüben:

4 Die Fachstelle PSP VBS ist zuständig für alle übrigen Prüfungen.

Art. 17 Überprüfung der Voraussetzungen für die Prüfung

1 Nach der Einleitung einer Prüfung überprüfen die Fachstellen PSP, ob die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Bei der ausserordentlichen Wiederholung einer Prüfung überprüfen sie, ob die Wiederholung hinreichend begründet ist.

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