Verordnung vom 8. November 2023 über das Betriebssicherheitsverfahren (VBSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 73 und 84 Absatz 1 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020[^1] (ISG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie gilt für:

3 Die Geltung dieser Verordnung für die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^3] (RVOG) und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG richtet sich nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[^4] (ISV).

Art. 2 Betroffene Betriebe

1 Das Betriebssicherheitsverfahren nach dieser Verordnung wird bei Betrieben mit Sitz in der Schweiz durchgeführt.

2 Die völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 87 ISG regeln die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens für Betriebe mit Sitz im Ausland.

Art. 3 Zuständige Behörde

1 Das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt die Fachstelle BS.

2 Die Fachstelle koordiniert ihre internationalen Tätigkeiten mit der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit nach Artikel 83 ISG.

2. Abschnitt: Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens

Art. 4 Antrag auf Einleitung des Verfahrens

1 Im Zuständigkeitsbereich des Bundesrats sind die Informationssicherheitsbeauftragten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 37 ISV[^5] für den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zuständig. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c.

2 Die verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 ISG melden der Fachstelle BS, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zuständig ist.

3 Der Antrag umfasst insbesondere:

Art. 5 Prüfung des Antrags

1 Die Fachstelle BS nimmt vor der Einleitung des Verfahrens Rücksprache mit der Auftraggeberin oder der zuständigen ausländischen Behörde oder internationalen Organisation.

2 Auf die Einleitung des Verfahrens darf nicht verzichtet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

3 Die Fachstelle BS informiert die Auftraggeberin, wenn absehbar wird, dass die Prüfung des Antrags länger als 30 Tage dauern wird.

Art. 6 Prüfung des Antrags mit ausländischen Sicherheitsbehörden

1 Wenn ausländische Betriebe für die Erfüllung des sicherheitsempfindlichen Auftrags in Frage kommen, so leitet die Fachstelle BS den Antrag an die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit weiter.

2 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit prüft mit der zuständigen ausländischen Sicherheitsbehörde, ob die betroffenen Betriebe über eine gültige Betriebssicherheitserklärung verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beantragt sie der ausländischen Sicherheitsbehörde die Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens.

Art. 7 Festlegung der Sicherheitsanforderungen

1 Die Anforderungen an die Informationssicherheit während des Vergabeverfahrens und der Auftragserfüllung richten sich nach den Bestimmungen der ISV[^6] und der Verordnung vom 8. November 2023[^7] über die Personensicherheitsprüfungen.

2 Wird das Verfahren auf Antrag einer ausländischen Behörde oder internationalen Organisation eingeleitet, so richten sich die Anforderungen an die Informationssicherheit nach dem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag.

3 Die Fachstelle BS legt in Absprache mit der Auftraggeberin fest, welche sicherheitsempfindlichen Aufgaben während des Vergabeverfahrens und der Auftragserfüllung durch die Auftraggeberin umzusetzen sind.

4 Die Auftraggeberin bleibt für die Koordination der Verfahrensabläufe im Vergabeverfahren verantwortlich.

3. Abschnitt: Beurteilung der Betriebe

Art. 8 Meldung geeigneter Betriebe

1 Die Auftraggeberin kann der Fachstelle BS bis zu fünf in Frage kommende Betriebe melden. Die Fachstelle BS kann in begründeten Fällen auf Antrag der Auftraggeberin eine höhere Zahl zulassen.

2 Die Fachstelle BS prüft, ob die in Frage kommenden Betriebe in die Durchführung des Verfahrens eingewilligt haben.

3 Sie informiert die Auftraggeberin, wenn absehbar ist, dass die Eignungsprüfung länger als 30 Tage dauern wird.

Art. 9 Datenerhebung

1 Die Fachstelle BS erhebt sämtliche sicherheitsrelevanten Daten, die für die Beurteilung der Eignung des Betriebs notwendig sind, insbesondere:

2 Daten, die der Nachrichtendienst des Bundes in Erfüllung seiner Aufgabe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015[^8] erhoben hat, bezieht sie beim Nachrichtendienst des Bundes.

Art. 10 Ausschluss vom Vergabeverfahren

1 Die Auftraggeberin und die Fachstelle BS informieren einander unverzüglich, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in Frage kommenden Betriebe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könnte.

2 Die Fachstelle BS führt das Verfahren fort, solange die Auftraggeberin den betreffenden Betrieb nicht vom Vergabeverfahren ausschliesst.

3 Schliesst die Auftraggeberin den Betrieb aus, so wird das Betriebssicherheitsverfahren für diesen Betrieb eingestellt.

Art. 11 Informationsaustausch

Beim Informationsaustausch nach Artikel 10 Absatz 1 stellen sich die Auftraggeberin und die Fachstelle BS unter Vorbehalt der Artikel 70 Absatz 3 und 71 Absatz 1 Buchstabe a ISG gegenseitig alle Informationen und Daten zur Verfügung, die für die Eignungsprüfung oder die Prüfung der Sachverhalte nach Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019[^9] über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) zweckdienlich sind.

4. Abschnitt: Sicherheitskonzept

Art. 12 Inhalt und Prüfung des Sicherheitskonzepts

1 Das Sicherheitskonzept definiert die organisatorischen, personellen, technischen und physischen Massnahmen zur Gewährleistung einer risikogerechten Ausführung des sicherheitsrelevanten Auftrags.

2 Die Fachstelle BS legt die Vorgaben an das Sicherheitskonzept nach einem Augenschein im Betrieb fest. Sie berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen des Betriebs.

3 Entspricht das Sicherheitskonzept nicht den Vorgaben der Fachstelle BS, so gewährt diese dem Betrieb eine angemessene Frist zur Verbesserung.

4 Die Fachstelle BS informiert die Auftraggeberin, wenn absehbar ist, dass die Prüfung des Sicherheitskonzepts länger als 30 Tage dauert.

Art. 13 Betriebssicherheitsbeauftragte

1 Betriebe, die für die Ausführung des Auftrags in Frage kommen, müssen der Fachstelle BS eine Betriebssicherheitsbeauftragte oder einen Betriebssicherheitsbeauftragten sowie deren oder dessen Stellvertretung melden. Die oder der Sicherheitsbeauftragte sowie deren oder dessen Stellvertretung muss entweder Mitglied der Geschäftsleitung sein oder in deren direktem Auftrag handeln.

2 Die oder der Betriebssicherheitsbeauftragte hat folgende Aufgaben:

Art. 14 Mitteilung des Zuschlags

1 Die Mitteilung des Zuschlags erfolgt für jedes einzelne mit einem Rahmenvertrag zusammenhängende Auftragsverhältnis gesondert.

2 Mit der Mitteilung des Zuschlags übermittelt die Auftraggeberin der Fachstelle BS die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts notwendigen Informationen.

Art. 15 Personensicherheitsprüfungen

1 Die Fachstelle BS legt fest, welche Personen des Betriebs der Personensicherheitsprüfung unterstehen.

2 Sie kann den Betrieb ermächtigen, die Personensicherheitsprüfung selbstständig einzuleiten.

5. Abschnitt: Betriebssicherheitserklärung und Wiederholung des Verfahrens

Art. 16 Betriebssicherheitserklärung

Die Betriebssicherheitserklärung hält fest, für welche sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Betrieb zugelassen wird.

Art. 17 Meldungen des Betriebs

1 Als sicherheitsrelevante Änderung gilt insbesondere:

2 Als sicherheitsrelevanter Vorfall gilt insbesondere:

3 Der Betrieb muss auch sicherheitsrelevante Änderungen und Vorfälle melden, die Lieferanten betreffen, sofern diese Änderungen und Vorfälle für die Erfüllung des sicherheitsempfindlichen Auftrags relevant sein könnten.

4 Er muss die Fachstelle BS unverzüglich informieren, wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Betriebssicherheitserklärung ein sicherheitsempfindlicher Auftrag hängig ist.

Art. 18 Pflichten der Auftraggeberin

1 Stellt die Auftraggeberin in der Zusammenarbeit mit dem Betrieb eine sicherheitsrelevante Änderung oder einen sicherheitsrelevanten Vorfall fest, so trifft sie die notwendigen Sofortmassnahmen und informiert unverzüglich die Fachstelle BS.

2 Die Auftraggeberin informiert die Fachstelle BS zudem, wenn sie:

Art. 19 Internationale Betriebssicherheitsbescheinigung

1 Für die Ausstellung einer internationalen Betriebssicherheitsbescheinigung erhebt die Fachstelle BS eine Gebühr von 100 Franken.

2 Eine Gebühr nach Zeitaufwand wird zusätzlich erhoben, wenn für die Ausstellung der internationalen Betriebssicherheitsbescheinigung zuerst ein Betriebssicherheitsverfahren durchgeführt werden muss. Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^11].

3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit und die Fachstelle BS können der ausländischen Behörde oder internationalen Organisation auf Anfrage eine Kopie der internationalen Betriebssicherheitsbescheinigung übermitteln.

Art. 20 Widerruf der Betriebssicherheitserklärung und Rückzug des Auftrags

1 Hat die Fachstelle BS Anhaltspunkte, dass ein Grund für den Widerruf der Betriebssicherheitserklärung vorliegt, so setzt sie dem Betrieb nach Rücksprache mit der Auftraggeberin eine Frist zur Behebung der Mängel.

2 Wird der Auftrag infolge des Widerrufs der Betriebssicherheitserklärung zurückgezogen, so sorgt die Auftraggeberin unverzüglich dafür, dass:

3 Die Auftraggeberin bestätigt der Fachstelle BS innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie über den Widerruf informiert wurde, den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 2.

Art. 21 Wiederholung des Verfahrens

1 Die Fachstelle BS ist für die Einleitung der Wiederholung des Betriebssicherheitsverfahrens zuständig.

2 Ist im Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Betriebssicherheitserklärung das Wiederholungsverfahren hängig, so verlängert sich die Gültigkeit, bis eine neue Betriebssicherheitserklärung verfügt oder das Betriebssicherheitsverfahren eingestellt wird.

3 Wird eine Betriebssicherheitserklärung nicht erneuert oder wird das Betriebssicherheitsverfahren eingestellt, so ist Artikel 20 sinngemäss anwendbar. Artikel 58 Absatz 3 ISG bleibt vorbehalten.

6. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Art. 22 Informationssystem zum Betriebssicherheitsverfahren

Die im Informationssystem zum Betriebssicherheitsverfahren enthaltenen Personen- und Firmendaten sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 23 Periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten

Das VBS sorgt dafür, dass eine von der Fachstelle BS unabhängige Stelle mindestens alle fünf Jahre die rechtmässige Bearbeitung der Personendaten durch die beteiligten Stellen prüft.

7. Abschnitt: Leistungen der Fachstelle BS zugunsten der Kantone

Art. 24

1 Die Kantone können für sicherheitsempfindliche Aufträge nach kantonalem Recht bei der Fachstelle BS die Durchführung einer Beurteilung der Eignung nach den Artikeln 55–57 ISG beantragen, wenn sie:

2 Die Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c regelt insbesondere:

3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Artikel 19 Absatz 2.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Für Aufträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, sowie für Geheimschutzverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 128

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 172.010

[^4]: SR 128.1

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