Verordnung vom 29. November 2023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995[^1] (KG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Kraftfahrzeuge: Fahrzeuge mit Selbstantrieb und mindestens drei Rädern, die für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bestimmt sind, namentlich:

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 2

1 Diese Verordnung gilt für vertikale Wettbewerbsabreden beim Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen sowie bei der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen.

2 Die Anwendung dieser Verordnung schliesst nicht aus, dass ein Sachverhalt ganz oder teilweise als horizontale Wettbewerbsabrede qualifiziert oder von Artikel 7 KG erfasst wird. Diesfalls ist der Sachverhalt unabhängig von dieser Verordnung gemäss den einschlägigen Vorschriften des KG zu beurteilen.

3 Soweit sich diese Verordnung nicht äussert, sind die Vorschriften der Vertikalbekanntmachung vom 12. Dezember 2022[^2] anwendbar.

3. Abschnitt: Qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs

Art. 3 Grundsatz

1 Vertikale Abreden, die nicht von Artikel 5 Absatz 4 KG erfasst werden, gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, wenn sie eine der in den Artikeln 4–8 aufgeführten Beschränkungen zum Gegenstand haben.

2 Bei diesen qualitativ schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung und die Möglichkeit einer Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz im Einzelfall zu prüfen.

Art. 4 Beschränkungen betreffend den Bestimmungsort des Kraftfahrzeugs und die Garantie

Die folgenden Beschränkungen betreffend den Bestimmungsort des Kraftfahrzeugs und die Garantie gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs:

Abreden zwischen Kraftfahrzeuganbietern und zugelassenen Händlern, die den Verkauf von Kraftfahrzeugen durch zugelassene Händler an Endverbraucher einschränken, indem beispielsweise:

Art. 5 Beschränkungen betreffend denVertrieb von Ersatzteilen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen

Die folgenden Beschränkungen betreffend den Vertrieb von Ersatzteilen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs:

Art. 6 Beschränkungen betreffend denZugang zu technischen Informationen, Werkzeugen und fachliche Unterweisungen

1 Abreden zwischen Kraftfahrzeuganbietern und Mitgliedern eines Vertriebssystems, die den Zugang von unabhängigen Marktteilnehmern zu den für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen oder für Umweltschutzmassnahmen erforderlichen technischen Informationen, Diagnosegeräten sowie anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software oder die fachlichen Unterweisungen verweigern, gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs.

2 Absatz 1 umfasst insbesondere folgende Informationen und Werkzeuge:

Art. 7 Beschränkungen betreffend denMehrmarkenvertrieb

Die Verpflichtung eines Mitglieds eines Vertriebssystems, Kraftfahrzeuge oder Ersatzteile konkurrierender Kraftfahrzeuganbietern nicht zu verkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge konkurrierender Kraftfahrzeuganbieter nicht zu erbringen, gilt als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

Art. 8 Beschränkungen betreffend dieVertragsauflösung

Bestimmungen über Vertragsauflösungen gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, wenn sie den folgenden Kündigungsmodalitäten nicht entsprechen:

Bei unbefristeten Verträgen ist eine verkürzte Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr einzuhalten, sofern die Kündigung schriftlich begründet ist und:

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 251

[^2]: BBl 2022 3231

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.