Verordnung des EFD vom 30. November 2023 über einen Pilotversuch des BBL zum Ferienkauf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 18a Absätze 1 und 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^1] (BPV),

verordnet:

Art. 1 Zweck

Mit dem Pilotversuch des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) soll untersucht und beurteilt werden, ob sich der Ferienkauf als zusätzliches Instrument zur Flexibilisierung der Arbeitszeit eignet und ob die Angestellten des BBL dieses Instrument nutzen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Angestellten des BBL mit Ausnahme der Lernenden und der Hochschulpraktikantinnen und Hochschulpraktikanten.

Art. 3 Teilnahme und Bewilligung

1 Angestellte, die am Pilotversuch teilnehmen, können bis am 31. Januar eines Kalenderjahres bei der vorgesetzten Person zusätzlich zum Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV fünf weitere Ferientage beantragen.

2 Die beantragten Ferientage können aus den folgenden Gründen abgelehnt werden:

3 Die bewilligten gekauften Ferientage werden als separates Ferienguthaben per 10. Februar des entsprechenden Kalenderjahres gutgeschrieben.

Art. 4 Kosten und Lohnabzug

1 Die Kosten für einen gekauften Ferientag berechnen sich anhand des Jahreslohnes im Zeitpunkt des Ferienkaufs, zuzüglich der Lohngarantie nach Art. 52a BPV, der Funktionszulage, der Sonderzulage, der Arbeitsmarktzulage, des Teuerungsausgleichs, der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit und des Ortszuschlags, geteilt durch die Anzahl Arbeitstage des laufenden Kalenderjahres.

2 Die Kosten für die Ferientage werden vom Februarlohn des Kalenderjahrs, in dem die Ferien gekauft werden, abgezogen.

Art. 5 Bezug

1 Bewilligte gekaufte Ferientage sind in dem Jahr zu beziehen, in dem sie gekauft werden.

2 Die gekauften Ferientage werden beim Ferienbezug zuerst abgebaut. Sie können einzeln oder am Stück, tage- oder halbtageweise bezogen werden.

Art. 6 Kürzung und Rückerstattung

1 Gekaufte Ferientage können nicht gekürzt werden.

2 Beim Austritt oder im Todesfall werden die nicht bezogenen gekauften Ferientage zum Kaufpreis rückerstattet.

Art. 7 Gleichstellung mit Ferientagen nach BPV

Gekaufte Ferientage sind den Ferientagen nach Artikel 67 Absatz 1 BPV gleichgestellt in Bezug auf:

Art. 8 Einfluss auf andere Leistungen und Beiträge

Der Bezug von bezahlten Ferien hat keinen Einfluss auf:

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: SR 172.220.111.31

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