Absprache vom 14. Juni 2022zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-06-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec,

im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

in Erwägung der am 14. Juni 2022[^1] unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec, rechtmässig errichtet gemäss dem Code des professions du Québec (RLRQ, c.26), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der Berufsqualifikationen, die von Personen, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausüben, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangt werden;

in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Praxisfelder und in Bezug auf die praktische Ausbildung wesentlich unterscheidet;

in Anbetracht dessen, dass die in den festgelegten Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen sicherstellen sollen, dass die Berufsangehörigen einerseits keine Tätigkeiten ausüben, für die sie nicht ausgebildet sind, und andererseits über die notwendige Autonomie zur Ausübung ihres Berufs verfügen;

vereinbaren Folgendes:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausüben.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:

Art. 3 Leitsätze

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.

4.3 «Gesuchstellende Person»

Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.

4.4 «Begünstigte Person»

Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.

4.5 «Ausbildungsabschluss»

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

4.6 «Praxisfeld»

Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.

4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

4.8 «Berufserfahrung»

Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.

4.9 «Wesentlicher Unterschied»

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.

4.10 «Ausgleichsmassnahme»

Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlicher Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.

4.11 «Anpassungslehrgang»

Die Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.

4.12 «Eignungsprüfung»

Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung

In der Schweiz:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

folgende Ausgleichsmassnahme abgeschlossen haben:

In Quebec:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben:

folgende Ausgleichsmassnahmen abgeschlossen haben:

Art. 6 Wirkungen der Anerkennung

In Quebec:

In der Schweiz:

Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen

In der Schweiz:

Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:

In Quebec:

Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die gesuchstellenden Personen beim Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec folgende Dokumente einreichen:

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