Absprache vom 14. Juni 2022 zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Zahntechnikerinnen bzw. Zahntechnikern in der Schweiz und Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen bzw. -technologen in Quebec

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-06-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils du Québec,

im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

in Erwägung der am 14. Juni 2022[^1] unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

in Erwägung, dass das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec rechtmässig errichtet gemäss dem Code des professions du Québec (RLRQ, c. C-26), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige sind;

im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. ‑technologe in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass die Ausbildungsabschlüsse und die Praxisfelder gleichwertig sind und dass folglich keine Ausgleichsmassnahmen notwendig sind;

vereinbaren Folgendes:

Art 1 Gegenstand

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec ausüben.

Art 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:

Art 3 Leitsätze

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.

4.3 «Gesuchstellende Person»

Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.

4.4 «Begünstigte Person»

Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.

4.5 «Ausbildungsabschluss»

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten oder ernannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

4.6 «Praxisfeld»

Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.

4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet

In der Schweiz:

Gemäss den vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation festgelegten Voraussetzungen muss die gesuchstellende Person zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf den Erwerb der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz:

In Quebec:

Gemäss den vom Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec festgelegten Voraussetzungen muss die gesuchstellende Person zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf den Erwerb der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. ‑technologe in Quebec:

Art. 6 Wirkungen der Anerkennung

In Quebec:

In der Schweiz:

Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen

In der Schweiz:

In Quebec:

Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec folgende Dokumente einreichen:

Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.

Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche angewandtes Verwaltungsverfahren

Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:

Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden

In der Schweiz:

In Quebec:

Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Parteien

Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.

Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.

Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:

Für die Schweiz:

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Einsteinstrasse 2 3003 Bern kontaktstelle@sbfi.admin.ch

Für Quebec:

Secrétaire de l’Ordre ** Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec ** 1200, McGill College, Suite 1500, BP 51 Montréal (Québec) H3B 4G7 dg@otpadq.com

Art. 11 Information

Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Schutz personenbezogener Daten

Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Art. 13 Verkehr

Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Art. 14 Änderungen am Beruf

Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz sowie Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec zu informieren.

Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.

Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.

Art. 15 Umsetzung

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.

Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die zuständigen Behörden informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.

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