Verordnung vom 22. Dezember 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 197 Ziffer 15 der Bundesverfassung[^1],
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen durch eine Ergänzungssteuer, bemessen auf den Gewinnen ihrer Geschäftseinheiten, die:
- a. steuerlich der Schweiz zugehörig sind (schweizerische Ergänzungssteuer);
- b. steuerlich nicht der Schweiz zugehörig sind (internationale Ergänzungssteuer).
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20‑Staaten vom 14. Dezember 2021[^2] (Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two], GloBE-Mustervorschriften) sind unter Vorbehalt von Absatz 2 direkt für die internationale Ergänzungssteuer und sinngemäss für die schweizerische Ergänzungssteuer anwendbar.
2 Nicht anwendbar sind:
- a. Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften;
- b. für die schweizerische Ergänzungssteuer: die Artikel 4.3.2 Buchstaben a und c–e sowie 6.4 der GloBE-Mustervorschriften.
3 Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe des zugehörigen Kommentars[^3] und zugehöriger Regelwerke der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20‑Staaten auszulegen.
4 Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der GloBE-Mustervorschriften.
Art. 3 Geschäftseinheiten
1 Als Geschäftseinheiten gelten die «Constituent Entities» nach Artikel 1.3 der GloBE-Mustervorschriften.
2 Die steuerliche Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu einem Kanton bestimmt sich sinngemäss nach den Artikeln 105 Absatz 3 und 106 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^4] über die direkte Bundessteuer (DBG) betreffend die örtliche Zuständigkeit. In Abweichung der Artikel 105 Absatz 3 und 106 DBG sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend.
Art. 4 Schweizerische Ergänzungssteuer bei Joint Ventures und in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten
Für die Zwecke der schweizerischen Ergänzungssteuer gelten als separate Unternehmensgruppe:
- a. ein Joint Venture nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt seinen Geschäftseinheiten, wenn mindestens eine Beteiligungsinhaberin des Joint Ventures in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt;
- b. eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt ihren Geschäftseinheiten, wenn die Beteiligungsinhaberin der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt.
2. Kapitel: Ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheiten
Art. 5
1 Die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit, die nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften für die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule, IIR) steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) steuerpflichtig.
2 Ist in der Schweiz keine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR die Geschäftseinheit mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG[^5] unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.
3 Ist in der Schweiz mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR diejenige dieser Geschäftseinheiten mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.
4 Bei einem Joint Venture oder einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit nach Artikel 4 ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen beziehungsweise deren oberste steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig. Ist keine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit oberste Geschäftseinheit, so richtet sich die Ergänzungssteuerpflicht nach Absatz 2.
5 Ist im Einzelfall streitig, welche Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe ergänzungssteuerpflichtig ist, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit von der folgenden Behörde bestimmt:
- a. in Fällen, in denen alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe steuerlich demselben Kanton zugehörig sind: von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer; die Verfügung der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer unterliegt der Einsprache nach den Artikeln 14 und 24 sowie der Beschwerde nach Artikel 25;
- b. in den anderen Fällen: von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
6 Die Feststellung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von einer betroffenen Geschäftseinheit der entsprechenden Unternehmensgruppe verlangt werden. Die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe müssen für dieses Verfahren eine gemeinsame Vertretung in der Schweiz bezeichnen.
7 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
3. Kapitel: Mithaftung, geschäftsmässig begründeter Aufwand
Art. 6 Mithaftung
Für die Ergänzungssteuer haften alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe solidarisch in der Höhe der ihnen gemäss Artikel 12 zugerechneten Ergänzungssteuer.
Art. 7 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Die Ergänzungssteuer kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden.
4. Kapitel: Schweizerische Ergänzungssteuer
Art. 8 Anwendungsbereich
1 Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht.
2 Gilt im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ein tieferer Schwellenwert für den konsolidierten jährlichen Umsatz im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften, so unterliegen die Gewinne ihrer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ebenfalls der schweizerischen Ergänzungssteuer.
3 Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne einer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit unabhängig davon, welchem Steuerhoheitsgebiet ihre oberste Muttergesellschaft steuerlich zugehörig ist.
4 Eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe unterliegt in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit gemäss den Artikeln 9.3.1–9.3.4 der GloBE-Mustervorschriften nur der schweizerischen Ergänzungssteuer, sofern in Bezug auf die Gewinne der betreffenden Geschäftseinheiten eine ausländische IIR anwendbar ist.
Art. 9 Berechnung
1 Die schweizerische Ergänzungssteuer wird sinngemäss nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls sinngemäss anwendbar. Bei der Berechnung nach Artikel 5.2.3 der GloBE-Mustervorschriften wird die schweizerische Ergänzungssteuer nicht abgezogen.
2 Werden die Jahresrechnungen aller steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten auf der Grundlage der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)[^6] erstellt und unterliegen sie einer Prüfung durch eine externe Revisionsstelle, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage dieser Jahresrechnungen berechnet.
3 Erfüllen nicht alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder stimmen die Geschäftsjahre, für die die Jahresrechnungen nach Absatz 2 erstellt werden, von einer oder mehreren steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten nicht mit dem Geschäftsjahr nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften überein, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage der Jahresrechnung berechnet, die gemäss den Artikeln 3.1.2 und 3.1.3 der GloBE-Mustervorschriften erstellt wird.
5. Kapitel: Internationale Ergänzungssteuer
Art. 10 Anwendungsbereich
1 Die internationale Ergänzungssteuer wird bemessen auf den Gewinnen von steuerlich nicht der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht.
2 Sie wird nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften über die IIR bemessen auf den Gewinnen von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten.
3 Sie ist nach den Artikeln 2.4–2.6 der GloBE-Mustervorschriften über die UTPR anwendbar in Bezug auf Gewinne von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten, deren oberste Muttergesellschaft steuerlich ebenfalls einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörig ist, sofern mindestens eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe steuerlich der Schweiz zugehörig ist und soweit in Bezug auf die Gewinne der betreffenden ausländischen Geschäftseinheiten keine ausländische IIR anwendbar ist.
Art. 11 Berechnung
Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls anwendbar.
6. Kapitel: Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten
Art. 12
1 Die schweizerische Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe wird den einzelnen Geschäftseinheiten nach Massgabe des Betrags der Ergänzungssteuer zugerechnet, der sich bei einer Berechnung anhand der Einzelabschlüsse dieser Geschäftseinheiten ergeben würde. Für die Berechnung werden die massgebenden Steuern, der massgebende Gewinn sowie der Gewinnüberschuss für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage des nach den GloBE-Mustervorschriften erstellten Einzelabschlusses ermittelt.
2 Ist eine Zurechnung nach Absatz 1 nicht möglich, so ist der Betrag der schweizerischen Ergänzungssteuer nach Massgabe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten den Geschäftseinheiten zuzurechnen.
3 Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auf diese Steuerobjekte aufgeteilt.
4 Der Betrag der internationalen Ergänzungssteuer nach der UTPR wird den Geschäftseinheiten sinngemäss nach Artikel 2.6 der GloBE-Mustervorschriften zugerechnet.
7. Kapitel: Verteilung des Rohertrags
Art. 13
1 Der Rohertrag der schweizerischen Ergänzungssteuer aus nach Artikel 56 DBG[^7] gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die nach den GloBE-Mustervorschriften der Mindestbesteuerung unterliegen, steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
2 Im Übrigen steht der kantonale Anteil den Kantonen entsprechend der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu, denen die Ergänzungssteuer zugerechnet wurde. Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so steht der Rohertrag den Kantonen entsprechend der Zurechnung zu diesen Steuerobjekten zu.
8. Kapitel: Verfahrensrecht
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 14
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 102–106, 108–135 und 140–172 DBG[^8] über das Verfahrensrecht sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt: Kantonale Behörden
Art. 15 Organisation
Soweit das kantonale Recht keine andere Behörde bestimmt, gilt:
- a. die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer als kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer;
- b. die Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer für juristische Personen als Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer.
Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
1 Die Artikel 105–108 DBG[^9] über die örtliche Zuständigkeit sind nicht anwendbar.
2 Die kantonalen Behörden veranlagen und beziehen die Ergänzungssteuer von den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, die zu Beginn des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
3 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit verlangt werden. Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss für dieses Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
5 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
3. Abschnitt: Informationssystem Ergänzungssteuer
Art. 17 Organisation, Inhalt
1 Die Kantone betreiben zur Umsetzung der Mindestbesteuerung gemeinsam ein Informationssystem.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden können darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
3 Der Bund richtet ein Portal für den Zugang zum Informationssystem ein.
4 Das Informationssystem dient insbesondere:
- a. der Führung eines zentralen Verzeichnisses der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten (zentrales Ergänzungssteuerverzeichnis);
- b. der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Ergänzungssteuererklärungen sowie von weiteren Eingaben der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten an die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
- c. der elektronischen Eröffnung von Veranlagungen und Entscheiden der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
- d. dem Informationsaustausch zwischen den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer.
5 Das Informationssystem enthält namentlich folgende Daten:
- a. die Ergänzungssteuererklärungen einschliesslich der Beilagen;
- b. die Veranlagungsverfügungen und die Entscheide der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
- c. Angaben zur Verteilung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zwischen den einzelnen Kantonen und dem Bund;
- d. die Geschäftseinheiten im Ausland.
6 Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten:
- a. die Firma;
- b. den Sitz;
- c. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
- d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen.
7 Die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer, die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die ESTV verwenden die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.
Art. 18 Bearbeitungsrechte
1 Die Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer und die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ihre Daten im Informationssystem bearbeiten.
2 Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in:
- a. das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis;
- b. die Daten von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
3 Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
4 Sie können Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
5 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
6 Sie kann Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
Art. 19 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
1 Die nach Artikel 5 ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss sich innert der für die Abgabe der Ergänzungssteuererklärung vorgesehenen Frist nach Artikel 20 unaufgefordert im Informationssystem anmelden.
2 Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 17 Absätze 5 Buchstaben a und d sowie 6 elektronisch einreichen.
3 Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem abmelden, wenn ihre Ergänzungssteuerpflicht endet.
4. Abschnitt: Veranlagung
Art. 20 Fristen für die Ergänzungssteuererklärung
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