Verordnung des SBFI vom 16. Februar 2023 über die berufliche Grundbildung Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-02-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

64013

Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ

Dessinatrice CFC / Dessinateur CFC

Disegnatrice AFC / Disegnatore AFC

64014

64015

64016

64017

64018

Architektur

Ingenieurbau

Innenarchitektur

Landschaftsarchitektur

Raumplanung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Zeichnerinnen und Zeichner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Zeichnerin und des Zeichners EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen:

Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen:

Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen:

2 Die Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Absatz 1 Buchstabe b sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d sind wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.

2 Lernende der Fachrichtung Landschaftsarchitektur absolvieren im 4. oder 5. Semester ein Baustellenpraktikum von mindestens 3 und höchstens 5 Monaten. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.

3 Lernende der Fachrichtung Architektur, Ingenieurbau und Innenarchitektur absolvieren im 4. oder 5. Semester ein Baustellenpraktikum von 2 Wochen. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst für die Fachrichtungen Innenarchitektur und Raumplanung je 1800 Lektionen sowie für die Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau und Landschaftsarchitektur je 1760 Lektionen. Diese teilen sich in den Fachrichtungen gemäss nachfolgenden Tabellen auf:

Fachrichtung Innenarchitektur

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen 400 160 160 120 840
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen / Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen / Unterstützen der Projektleitung 120 40 40 80 280
Total Berufskenntnisse 520 200 **200 ** **200 ** 1120
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 80 40 40 40 200
Total Lektionen ** 720 ** **360 ** 360 **360 ** ** 1800 **

Fachrichtung Raumplanung

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen 330 120 140 120 710
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen / Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen / Unterstützen der Projektleitung 190 80 60 80 410
Total Berufskenntnisse 520 200 200 **200 ** 1120
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 80 40 40 40 200
Total Lektionen **720 ** ** 360 ** 360 **360 ** 1800

Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau und Landschaftsarchitektur

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen 280 300 160 160 900
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen / Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen / Unterstützen der Projektleitung 80 60 40 40 220
Total Berufskenntnisse **360 ** **360 ** **200 ** **200 ** **1120 **
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 40 40 40 40 160
Total Lektionen **520 ** **520 ** **360 ** **360 ** 1760

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15–20 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5–6 Kurse aufgeteilt:

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