Verordnung des SBFI vom 16. Februar 2023 über die berufliche Grundbildung Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ
64013
Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ
Dessinatrice CFC / Dessinateur CFC
Disegnatrice AFC / Disegnatore AFC
64014
64015
64016
64017
64018
Architektur
Ingenieurbau
Innenarchitektur
Landschaftsarchitektur
Raumplanung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Zeichnerinnen und Zeichner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind als Mitarbeitende in Unternehmen der Branchen Architektur, Ingenieurbau, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung tätig.
- b. Sie bearbeiten Planungsgrundlagen, Modelle und Pläne für die unterschiedlichsten Bau- oder Raumplanungsprojekte; ihre Haupttätigkeit ist das Zeichnen massstabgetreuer Pläne und das Modellieren von digitalen Modellen, mithilfe von computergestützten Werkzeugen; sie verfügen über die erforderlichen Fähigkeiten im technischen Skizzieren sowie im Freihandzeichnen.
- c. Sie unterstützen die Projektleitung in organisatorischen und fachtechnischen Belangen und übernehmen administrative Aufgaben wie allgemeine Korrespondenz, Abklärungen, Recherchen sowie Einholen von Offerten.
2 Innerhalb des Berufs der Zeichnerin und des Zeichners EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Architektur;
- b. Ingenieurbau;
- c. Innenarchitektur;
- d. Landschaftsarchitektur;
- e. Raumplanung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen:
-
- Projektplattform für die Bau- oder Raumplanungsprojekte bewirtschaften,
-
- Arbeitsgrundlagen für die Bau- oder Raumplanungsprojekte erarbeiten oder einholen,
-
- Grobanalyse des Bauobjekts, des Bauorts oder der Situation erstellen,
-
- Bestands- oder Feldaufnahme vor Ort erstellen und in Massskizzen erfassen,
-
- Lösungsansätze und Varianten für die Bau- oder Raumplanungsprojekte entwickeln,
-
- Pflanzen-, Material- und Farbkonzepte nach Vorgaben bearbeiten,
-
- Daten, Grundmasse und Mengen für Raumplanungsprojekte ermitteln, berechnen und analysieren;
- a.
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen:
-
- Pläne oder Modelle für Bau- oder Raumplanungsprojekte erstellen,
-
- rechtliche und andere normative Vorgaben für die Bau- oder Raumplanungsprojekte in Plänen und Modellen umsetzen,
-
- Pläne oder Modelle auf der Grundlage von Geoinformationssystem-Daten erarbeiten,
-
- Modelle, Pläne und Unterlagen unter Einbezug der beteiligten Fachplanerinnen und -planer aktualisieren;
- b.
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen:
-
- Bau- oder Raumplanungsprojekte dreidimensional visualisieren,
-
- Fachkonzepte für Bau- oder Raumplanungsprojekte nach Vorgabe planerisch umsetzen,
-
- einfaches Modell der Bau- oder Raumplanungsprojekte bauen;
- d. Unterstützen der Projektleitung:
-
- Dokumentation über den gesamten Planungsprozess der Bau- oder Raumplanungsprojekte zusammenstellen und archivieren,
-
- Besprechungen, Veranstaltungen und Arbeitssitzungen zu den Bau- oder Raumplanungsprojekten mitgestalten und Aktennotiz erstellen,
-
- Terminpläne, Bauprogramme und Kostenschätzungen administrativ bearbeiten,
-
- Ausschreibungsunterlagen für Bauprojekte zusammenstellen und Offerten vergleichen,
-
- Materiallisten für die Bauausführung erstellen und die Mengen ermitteln,
-
- Baukontrollen vor Ort vornehmen.
- c.
2 Die Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Absatz 1 Buchstabe b sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d sind wie folgt verbindlich:
- a. für alle Fachrichtungen: Handlungskompetenzen a1–a6, c1, c2 und d1–d3;
- b. für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung: Handlungskompetenz c3;
- c. für die Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur: Handlungskompetenzen d4–d6;
- d. für die Fachrichtung Raumplanung: Handlungskompetenz a7.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
2 Lernende der Fachrichtung Landschaftsarchitektur absolvieren im 4. oder 5. Semester ein Baustellenpraktikum von mindestens 3 und höchstens 5 Monaten. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.
3 Lernende der Fachrichtung Architektur, Ingenieurbau und Innenarchitektur absolvieren im 4. oder 5. Semester ein Baustellenpraktikum von 2 Wochen. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst für die Fachrichtungen Innenarchitektur und Raumplanung je 1800 Lektionen sowie für die Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau und Landschaftsarchitektur je 1760 Lektionen. Diese teilen sich in den Fachrichtungen gemäss nachfolgenden Tabellen auf:
Fachrichtung Innenarchitektur
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen | 400 | 160 | 160 | 120 | 840 |
| Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen / Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen / Unterstützen der Projektleitung | 120 | 40 | 40 | 80 | 280 |
| Total Berufskenntnisse | 520 | 200 | **200 ** | **200 ** | 1120 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 40 | 40 | 40 | 200 |
| Total Lektionen | ** 720 ** | **360 ** | 360 | **360 ** | ** 1800 ** |
Fachrichtung Raumplanung
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen | 330 | 120 | 140 | 120 | 710 |
| Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen / Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen / Unterstützen der Projektleitung | 190 | 80 | 60 | 80 | 410 |
| Total Berufskenntnisse | 520 | 200 | 200 | **200 ** | 1120 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 40 | 40 | 40 | 200 |
| Total Lektionen | **720 ** | ** 360 ** | 360 | **360 ** | 1800 |
Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau und Landschaftsarchitektur
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen | 280 | 300 | 160 | 160 | 900 |
| Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen / Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen / Unterstützen der Projektleitung | 80 | 60 | 40 | 40 | 220 |
| Total Berufskenntnisse | **360 ** | **360 ** | **200 ** | **200 ** | **1120 ** |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | **520 ** | **520 ** | **360 ** | **360 ** | 1760 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15–20 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5–6 Kurse aufgeteilt:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.