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Absprache vom 14. Juni 2022 zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre des sages-femmes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen aus der Schweiz und Quebec

Geltender Text a fecha 2022-06-14

das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre des sages-femmes du Québec, im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

in Erwägung der am 14. Juni 2022[^1] unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der Ordre des sages-femmes du Québec, rechtmässig errichtet gemäss dem Loi sur les sages-femmes du Québec (RLRQ, c.S-0.1), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Hebammenberuf ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der Berufsqualifikationen, die von Personen, die den Hebammenberuf ausüben, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangt werden;

in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Praxisfelder zwischen der Schweiz und Quebec wesentlich unterscheidet;

in Anbetracht dessen, dass die in den notwendigen Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen den von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschied betreffend die Praxisfelder zwischen dem Hebammenberuf in der Schweiz und in Quebec ausgleichen sollen;

vereinbaren Folgendes:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Hebammenberuf ausüben.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:

Art. 3 Leitsätze

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Hebammenberuf ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.

4.3 «Gesuchstellende Person»

Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.

4.4 «Begünstigte Person»

Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.

4.5 «Ausbildungsabschluss»

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

4.6 «Praxisfeld»

Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.

4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Hebammenberufs verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

4.8 «Berufserfahrung»

Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Hebammenberufs, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.

4.9 «Wesentlicher Unterschied»

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.

4.10 «Ausgleichsmassnahme»

Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.

4.11 «Anpassungslehrgang»

Die Ausübung des Hebammenberufs im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.

4.12 «Eignungsprüfung»

Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet

In der Schweiz:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Hebamme in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

folgende Ausgleichsmassnahme abschliessen:

In Quebec:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Ordre des sages-femmes du Québec festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

folgende Ausgleichsmassnahme abschliessen:

Die gesuchstellende Person muss ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:

Art. 6 Wirkungen der Anerkennung

In Quebec:

In der Schweiz:

Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen

In der Schweiz:

Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:

In Quebec:

Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die gesuchstellenden Personen beim Ordre des sages-femmes du Québec folgende Dokumente einreichen:

Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.

Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche Angewandtes Verwaltungsverfahren

Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:

Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden

In der Schweiz:

In Quebec:

Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Parteien

Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.

Im Hinblick auf die Durchführung von Anpassungslehrgängen und die Unterstützung der gesuchstellenden Personen bemühen sich die Parteien soweit möglich, sich gegenseitig über mögliche Praktikumsplätze in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu informieren.

Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.

Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:

Für die Schweiz:

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Einsteinstrasse 2 3003 Bern kontaktstelle@sbfi.admin.ch

Für Quebec:

Présidente de l’Ordre des sages-femmes du Québec presidente@osfq.org 1200, avenue Papineau Montréal (Québec) H2K 4R5

Art. 11 Information

Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Schutz personenbezogener Daten

Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Art. 13 Verkehr

Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Absprache nicht berührt.

Art. 14 Änderungen am Beruf

Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Hebammenberuf zu informieren.

Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.

Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.

Art. 15 Umsetzung

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.

Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die Parteien informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.

Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Co-Präsidentinnen bzw. -Präsidenten des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.

Die Parteien Behörden übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie eine Kopie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Die Listen der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme und Anerkennungsperioden können durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.

Die vorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Mitteilung wirksam wird.

Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen unterzeichnet.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren am 14. Juni 2022.

| Für das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: / Martina Hirayama | Für den Ordre des Sages-femmes du Québec: / Julie Pelletier | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.412.123.209.1

[^2]: SR 172.021