Absprache vom 14. Juni 2022 zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre des technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Radiologiefachpersonen in der Schweiz sowie Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin und Technologinnen bzw. Technologen in Radioonkologie und Radiologiefachpersonen aus Quebec

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-06-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre des technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale du Québec («OTIMROEPMQ»),

im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

in Erwägung der am 14. Juni 2022[^1] unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der OTIMROEPMQ, rechtmässig errichtet gemäss dem Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale (RLRQ, c. T-5), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Radiologiefachpersonen in der Schweiz und von Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinscher Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie –in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der erforderlichen Berufsqualifikationen, die von Radiologiefachpersonen in der Schweiz, und von Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie in Quebec ausüben, verlangt werden;

in Anbetracht dessen,dass Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie im Hoheitsgebiet von Quebec ausüben, für jeden der erwähnten Bereiche eine unterschiedliche Berufsausübungsbewilligung erhalten, während die Ausbildung der Radiologiefachpersonen in der Schweiz alle drei Bereiche abdeckt;

in Anbetracht dessen,dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass zwischen den Berufen in der Schweiz und in Quebec wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Praxisfelder und die verlangten Ausbildungsabschlüsse bestehen;

in Anbetracht dessen, dass die in den Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen zu erwerben und die von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschiede betreffend die Praxisfelder zwischen den Berufen auszugleichen;

vereinbaren Folgendes:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Radiologiefachfrau bzw. -fachmann in der Schweiz oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie in Quebec ausüben.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:

Art. 3 Leitsätze

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Radiologiefachfrau bzw. -fachmann oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.

4.3 «Gesuchstellende Person»

Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.

4.4 «Begünstigte Person»

Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.

4.5 «Ausbildungsabschluss»

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

4.6 «Praxisfeld»

Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.

4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann oder im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

4.8 «Berufserfahrung»

Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. ‑fachmann oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe im medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.

4.9 «Wesentlicher Unterschied»

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.

4.10 «Ausgleichsmassnahme»

Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.

4.11 «Anpassungslehrgang»

Die Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. ‑fachmann oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Radiologie im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.

4.12 «Eignungsprüfung»

Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt

der rechtlichen Befähigung zur Ausübung

In der Schweiz:

Um eine teilweise Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann, beschränkt auf den Bereich Radiodiagnostik, Radiologiefachfrau bzw. -fachmann, beschränkt auf den Bereich Nuklearmedizin, oder Radiologiefachfrau bzw. -fachmann, beschränkt auf den Bereich Radioonkologie, in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

im Hoheitsgebiet von Quebec folgende rechtliche Befähigung besitzen:

In Quebec:

Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie im Hoheitsgebiet von Quebec verlangt sind, sind die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Ausbildungsabschlüsse, die eine spezifische Berufserfahrung einschliessen, und in Bezug auf die Praxisfelder folgende:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom OTIMROEPMQ festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe im Bereich Nuklearmedizin in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom OTIMROEPMQ festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben:

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