Verordnung des BAV vom 22. Februar 2023 über die Inkraftsetzung der Rheinschiffspersonalverordnung
Das Bundesamt für Verkehr (BAV),
gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[^1] über die Binnenschifffahrt, in Ausführung des Beschlusses 2022-II-9 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
verordnet:
Art. 1 Inkraftsetzung der Rheinschiffspersonalverordnung
Die Rheinschiffspersonalverordnung wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 8. Dezember 2022[^2] beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt.
Art. 2 Zuständige Organe
1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschiffspersonalverordnung beauftragt.
2 Zuständige Behörde für die Inkraftsetzung der Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Sinne von § 1.03 ist das Bundesamt für Verkehr.
Art. 3 Gebührenordnung
Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist deren jeweils geltende Gebührenordnung anwendbar.
Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 11. Juni 2010[^3] über die Inkraftsetzung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 747.201
[^2]: Der Inhalt dieser Verordnung wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffspersonalverordnung oder unter www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffspersonalverordnung (in deutscher und französischer Sprache).
[^3]: [AS 2010 3403; 2011 3655; 2012 703, 7155; 2013 743; 2015 367, 2361, 2363; 2016 525, 2599;2017 669, 699; 2018 2681; 2019 1127, 1129, 2677; 2021 850]
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