Verordnung der Bundesversammlung vom 15. März 2024 über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^1], nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 12. Oktober 2023[^2] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 2023[^3],
beschliesst:
Art. 1 Stellen
Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 65 Vollzeitstellen.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 17. März 2017[^4] über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2029 können vorübergehend höchstens 70 Vollzeitstellen besetzt werden. Nach diesem Datum werden Richterinnen und Richter, die altershalber aus ihrem Amt ausscheiden, nicht ersetzt, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 173.32
[^2]: BBl 2023 2395
[^3]: BBl 2023 2819
[^4]: [AS 2017 1685]
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