Verordnung der Bundesversammlung vom 15. März 2024 über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-03-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 12. Oktober 20232 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 20233,

beschliesst:

Art. 1 Stellen

Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 65 Vollzeitstellen.

Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 17. März 20174 über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2029 können vorübergehend höchstens 70 Vollzeitstellen besetzt werden. Nach diesem Datum werden Richterinnen und Richter, die altershalber aus ihrem Amt ausscheiden, nicht ersetzt, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Fussnoten

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