Notenaustausch vom 1. März 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 1. März 2024
Europäische Kommission Generalsekretariat
Brüssel
«Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen»[^1]
Diese Durchführungsrichtlinie wurde der Schweiz unter der Nummer K(2024) 261 endgültig notifiziert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen, Fassung gemäss ABl L 2024/325, vom 22.01.2024.
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