Verordnung vom 27. März 2024 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19321
verordnet:
Art. 1 Vermögensausscheidung
1 Die Aktiven und Passiven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gehen auf den Bund über.
2 Ein dabei an den Bund übergegangener Aktivenüberschuss wird zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Artikeln 103 und 104 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung nach Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung verwendet.
Art. 2 Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt per 10. Mai 2024.
Art. 3 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
-
- Verordnung vom 28. September 20184 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes;
-
- Verordnung vom 9. September 19985 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Fussnoten
[AS 1999 1631; 2002 10; 2017 5161 Anhang 2 Ziff. II 9]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)