Verordnung des EFD vom 12. März 2024 über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000[^1],
verordnet:
Art. 1 Entschädigung des BAZG
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:
- a. 2024: 9,60 Prozent;
- b. 2025: 7,80 Prozent;
- c. ab 2026: 6,00 Prozent.
2 Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000[^2] über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.811
[^2]: [AS 2000 2537; 2010 5059; 2021 589]
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