Verordnung der FINMA über das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel der Banken und Wertpapierhäuser (HBEV-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 5 Absätze 4 und 5, 5a Absatz 2, 5b Absatz 4, 15, 20 Absatz 5, 21 Absatz 2, 23 Absatz 2, 27 Absatz 4bis, 30 Absatz 4, 31 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^1] (ERV),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel.
2. Kapitel: Handels- und Bankenbuch
1. Abschnitt: Erstzuordnung und Umbuchung von Positionen
Art. 2 Anforderungen an Verfahren, Dokumentation und interne Kontrolle
1 Die Bank muss über klar definierte Grundsätze und Verfahren verfügen, die die korrekte Erstzuordnung und Umbuchung von Positionen zum Bankenbuch oder zum Handelsbuch nach den Artikeln 4b–5a ERV sicherstellen. Die Grundsätze und Verfahren müssen die Risikomanagementfähigkeiten und ‑vorgaben der Bank berücksichtigen und sind in Weisungen festzuhalten.
2 Die Einhaltung dieser Weisungen ist zu dokumentieren und laufend zu kontrollieren.
3 Wird die Einhaltung der Weisungen nicht im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung geprüft, so ist sie jährlich zu überprüfen durch:
- a. die interne Revision oder, für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014[^2] (BankV), die die Voraussetzungen nach Artikel 83 Absatz 3 ERV erfüllen, durch eine andere interne Kontrollinstanz, sofern diese unabhängig ist; oder
- b. eine zur Prüfung nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007[^3] zugelassene Prüfgesellschaft.
4 Die FINMA kann nach Ziffer 25.13 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC) in der Fassung nach Anhang 1 ERV die entsprechende Dokumentation einverlangen.
Art. 3 Abweichungsmöglichkeiten bei der Erstzuordnung
1 Bei der Erstzuordnung können Positionen in Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a–f ERV ausnahmsweise dem Bankenbuch statt dem Handelsbuch zugeordnet werden, sofern diese Positionen nicht zu einem der Zwecke nach Artikel 5 Absatz 2 ERV gehalten werden.
2 In Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe g ERV können Kredit- und Aktienderivate, die zur Absicherung von Kredit- oder Aktienrisiken im Bankenbuch gehalten werden und durch Überdeckung zu einer Netto-Short-Kreditposition oder Netto-Short-Aktienposition im Bankenbuch führen, weiterhin im Bankenbuch gehalten werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken ist die Netto-Short-Kreditposition oder Netto-Short-Aktienposition jedoch in die Handelsbuchpositionen einzubeziehen.
Art. 4 Umbuchungen
1 Positionen dürfen nicht vom Handelsbuch ins Bankenbuch oder umgekehrt umgebucht werden.
2 Als Umbuchung gilt auch der Verkauf einer Position vom Handelsbuch ans Bankenbuch oder umgekehrt.
3 Die Umbuchung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, insbesondere bei einer Änderung der Rechnungslegungsstandards oder bei Aufgabe einer Geschäftstätigkeit im Handelsbereich. Nicht als ausserordentliche Umstände gelten Marktereignisse, Veränderungen der Liquidität von Instrumenten oder Änderungen des Haltezwecks einer Position.
4 Wird der Kauf einer neuen Position für das Bankenbuch von einer externen Gegenpartei oder der Verkauf einer bestehenden Position im Bankenbuch an eine externe Gegenpartei aus rein operativen Gründen und im Auftrag der entsprechenden Bankenbucheinheit über eine bankeigene Handelseinheit abgewickelt, so gilt dies nicht als Umbuchung vom Handels- ins Bankenbuch oder umgekehrt, falls die Position zu keinem Zeitpunkt dem Handelsgeschäft zugeordnet wird.
5 Wird eine Position aufgrund der Rechnungslegung neu dem Handelsgeschäft zugeordnet, so darf sie nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a ERV umgebucht werden.
Art. 5 Umbuchungsverfahren und Wirkung
1 Umbuchungen müssen von der Geschäftsleitung der Bank bewilligt werden. Die Geschäftsleitung kann die Erteilung der Bewilligungen delegieren. Die Delegation sowie entsprechende Eskalationsverfahren sind in den internen Weisungen nach Artikel 7 Absatz 3 zu regeln.
2 Die Umbuchungen sind irreversibel, ausser die Eigenschaften der Position ändern sich.
Art. 6 Zuschläge auf die Mindesteigenmittel
1 Der Zuschlag nach Artikel 5a Absatz 1 ERV ist im Zeitpunkt der Umbuchung zu berechnen.
2 Er darf über die Laufzeit der Position entsprechend reduziert werden, je näher das Fälligkeitsdatum oder das Ablaufdatum der Position rückt. Solche Reduktionen benötigen die Zustimmung der FINMA.
2. Abschnitt: Dokumentations-, Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten in Bezug auf abweichende Erstzuordnungen und Umbuchungen
Art. 7 Dokumentationspflicht
1 Abweichende Erstzuordnungen nach Artikel 3 und Umbuchungen nach Artikel 4 müssen einzeln dokumentiert werden.
2 Die Bank muss über Grundsätze und Verfahren für abweichende Erstzuordnungen und Umbuchungen verfügen. Diese Grundsätze und Verfahren sind in Weisungen festzuhalten, die den Anforderungen an die Weisungen nach Artikel 2 unterliegen.
3 Diese Weisungen zu abweichenden Erstzuordnungen und Umbuchungen und jegliche Änderungen davon müssen:
- a. für Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV[^4] vor ihrem Erlass durch die FINMA bewilligt werden;
- b. von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV der FINMA zur Kenntnis gebracht werden;
- c. von Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV der FINMA auf Verlangen zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 8 Berichterstattungspflicht
1 Alle abweichenden Erstzuordnungen nach Artikel 3 und alle Umbuchungen nach Artikel 4 müssen in einem Bericht festgehalten werden. Anzugeben sind insbesondere Zeitpunkt, Wesentlichkeit, Instrument und Begründung.
2 Im Bericht ist darzustellen, ob eine Umbuchung zum Zeitpunkt, in dem sie getätigt wurde, zu einer Reduktion der Mindesteigenmittel führte und wie der entsprechende Zuschlag auf die Mindesteigenmittel nach Artikel 5a Absatz 1 ERV berechnet wurde.
3 Der Bericht ist zu erstellen:
- a. quartalsweise von Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV[^5];
- b. jährlich von Banken der Kategorien 3, 4 und 5 nach Anhang 3 BankV.
4 Banken der Kategorien 1, 2 und 3 müssen den Bericht der FINMA einreichen.
Art. 9 Offenlegungspflicht
Die Offenlegungspflicht betreffend Umbuchungen und allfällige Zuschläge auf die Mindesteigenmittel richtet sich nach der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024[^6] über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser.
3. Abschnitt: Interner Risikotransfer
Art. 10 Begriff
Als interner Risikotransfer gilt eine aufgrund einer internen schriftlichen Vereinbarung erfolgende Verschiebung von Risiken:
- a. innerhalb des Bankenbuchs;
- b. vom Bankenbuch ins Handelsbuch oder umgekehrt;
- c. innerhalb des Handelsbuchs zwischen verschiedenen Handelseinheiten im Handelsbuch (Handelsdesks).
Art. 11 Transfer vom Handelsbuch ins Bankenbuch
Ein interner Risikotransfer vom Handelsbuch ins Bankenbuch ist zulässig, wird jedoch bei der Berechnung der Mindesteigenmittel nicht berücksichtigt.
Art. 12 Transfer von Kredit- und Aktienpreisrisiken vom Bankenbuch ins Handelsbuch
1 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Bankenbuch kann ein interner Risikotransfer vom Bankenbuch ins Handelsbuch zur Absicherung von Kredit- und Aktienpreisrisiken des Bankenbuchs unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
- a. Die Bank hat von einer anerkannten Gegenpartei eine externe Absicherung im Handelsbuch gekauft, die die genau gleichen Eigenschaften aufweist wie die interne Absicherung, die für den internen Risikotransfer vom Handelsbuch ans Bankenbuch verkauft wurde, sodass die Risiken vollständig aufgehoben werden.
- b. Im Fall einer Kreditrisikoposition erfüllt die externe Absicherung die Anforderungen nach den Artikeln 67–75 der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024[^7] über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser;
2 Die externe Absicherung kann aus mehreren Positionen mit verschiedenen Gegenparteien bestehen, sofern die Summe der externen Absicherungen gleich gross ist wie die interne Absicherung.
3 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Handelsbuch gilt Folgendes:
- a. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so werden sowohl die intern ans Bankenbuch verkaufte Absicherung als auch die extern gekaufte Absicherung berücksichtigt.
- b. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird eine allfällige extern gekaufte Absicherung berücksichtigt, nicht aber die intern ans Bankenbuch verkaufte Absicherung.
4 Entsteht durch einen internen Risikotransfer eine Netto-Shortposition von Kredit- oder Aktienpreisrisiken im Bankenbuch, so gilt Artikel 3 Absatz 2.
Art. 13 Transfer von allgemeinen Zinsrisiken vom Bankenbuch ins Handelsbuch
1 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Handelsbuch kann ein interner Risikotransfer vom Bankenbuch ins Handelsbuch zur Absicherung von allgemeinen Zinsrisiken des Bankenbuchs berücksichtigt werden, wenn einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
- a. Die Bank hat von einer anerkannten Gegenpartei eine externe Absicherung im Handelsbuch gekauft, die die genau gleichen Eigenschaften aufweist wie die interne Absicherung, die für den internen Risikotransfer vom Handelsbuch ans Bankenbuch verkauft wurde, sodass die Risiken vollständig aufgehoben werden.
- b. Die Bank verfügt über ein Handelsdesk, das nur für den internen Risikotransfer von allgemeinen Zinsrisiken aus dem Bankenbuch ins Handelsbuch eingesetzt wird (internal risk transfer desk, IRT-Desk).
2 Die Mindesteigenmittel für das IRT-Desk müssen getrennt von allen anderen Handelsbuchpositionen berechnet werden und es sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a. Kauft das IRT-Desk für den internen Risikotransfer eine interne Absicherung von einem anderen Handelsdesk, so wird diese interne Absicherung bei der Berechnung der Mindesteigenmittel nur dann berücksichtigt, falls das andere Handelsdesk eine genau gleiche externe Absicherung von einer Gegenpartei kauft, sodass die Risiken vollständig aufgehoben werden.
- b. Kauft das IRT-Desk eine Absicherung direkt von einer externen Gegenpartei, so wird diese externe Absicherung bei der Berechnung der Mindesteigenmittel des IRT-Desk berücksichtigt.
3 Die externe Absicherung nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a kann aus mehreren Positionen mit verschiedenen Gegenparteien bestehen, sofern die Summe der externen Absicherungen gleich gross ist wie die interne Absicherung.
4 Wird der interne Risikotransfer vom Bankenbuch ins Handelsbuch nach den Absätzen 1 und 2 bei der Berechnung der Mindesteigenmittel berücksichtigt, so ist die zugehörige interne Absicherung bei der Berechnung der Zinsrisiken im Bankenbuch ebenfalls zu berücksichtigen.
Art. 14 Transfer von einem Handelsdesk zu einem anderen Handelsdesk
1 Interne Risikotransfers zwischen Handelsdesks innerhalb des Handelsbuchs sind bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zu berücksichtigen. Handelt es sich bei einem dieser Handelsdesks um das IRT-Desk, so gelten die Einschränkungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für interne Risikotransfers innerhalb des Handelsbuchs von aus dem Bankenbuch stammenden Währungs-, Goldpreis- und Rohstoffrisiken, die nach Artikel 81a Absatz 2 ERV mit Mindesteigenmitteln für Marktrisiken zu unterlegen sind.
Art. 15 Dokumentations- und Bewilligungspflicht
1 Die Banken müssen dokumentieren, welche Risiken mit einem internen Risikotransfer im Bankenbuch abgesichert werden. Für die Dokumentation, die Verfahren und die interne Kontrolle gelten die Anforderungen nach Artikel 2.
2 Verfügt eine Bank mit einer Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modell-ansatzes über ein IRT-Desk, so muss sie dieses von der FINMA bewilligen lassen (Ziffer 25.25 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV).
4. Abschnitt: Vorsichtige Bewertung
Art. 16 Grundsatz
Die vorsichtige Bewertung der Positionen des Handelsbuchs und des Bankenbuchs nach Artikel 5b ERV muss auf der Basis von Marktpreisen oder, wenn die Bewertung auf der Basis von Marktpreisen nicht möglich ist, auf der Basis von Modellpreisen erfolgen.
Art. 17 Generelle Anforderungen
1 Die Bank muss fähig sein, auch in Stresszeiten eine vorsichtige und zuverlässige Bewertung sicherzustellen und alternative Bewertungsmethoden einzusetzen, wenn Marktpreise, Inputgrössen oder Ansätze für eine ordentliche Bewertung nicht mehr zur Verfügung stehen, insbesondere wegen Illiquidität oder Marktunterbrüchen.
2 Sie muss über Weisungen und dokumentierte Verfahren für den Bewertungsprozess verfügen, in denen sie insbesondere festlegt:
- a. wie der Bewertungsprozess ins Risikomanagementsystem integriert wird;
- b. wie die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen beurteilt wird und wie die Bewertungsanpassungen berechnet werden;
- c. wie Marktpreise oder Inputgrössen regelmässig und unabhängig vom Handel überprüft werden;
- d. die Verantwortlichkeiten der an der Bewertung beteiligten Stellen;
- e. die Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung;
- f. die Vorschriften für den Einsatz von nicht beobachtbaren Inputgrössen;
- g. die Häufigkeit der Bewertung;
- h. den Zeitpunkt für die Erhebung von Tagesschlusspreisen;
- i. die Verfahren für Bewertungsanpassungen;
- j. die Monatsend- und Ad-hoc-Abstimmungsverfahren.
3 Sie muss sicherstellen, dass die für den Bewertungsprozess zuständige Organisationseinheit:
- a. vom Handel unabhängig ist;
- b. die Bewertung auf der Basis von Marktpreisen und die Bewertung auf der Basis von Modellpreisen mindestens monatlich überprüft; und
- c. bis zur Geschäftsleitungsebene über den Bewertungsprozess, die Bewertungen und deren Angemessenheit Bericht erstattet.
Art. 18 Bewertung auf der Basis von Marktpreisen
1 Für die vorsichtige Bewertung auf der Basis von Marktpreisen sind die Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer, aus neutralen Quellen bezogener Glattstellungspreise zu bewerten.
2 Als Glattstellungspreis für eine Long- oder Shortposition ist die jeweils vorsichtigere Seite der Geld-Brief-Spanne zu verwenden. Für Positionen, für welche die Bank ein bedeutender Market-Maker ist und die sie zu Mittelkursen glattstellen kann, können diese Mittelkurse verwendet werden.
3 Soweit möglich und sinnvoll, muss die Bewertung auf der Basis von beobachtbaren Inputgrössen erfolgen. Beobachtbare Inputgrössen aus Notverkäufen müssen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.
4 Die Bewertung muss mindestens täglich erfolgen, ausser ein Marktpreis ist ausnahmsweise nicht verfügbar.
Art. 19 Bewertung auf der Basis von Modellpreisen: generelle Anforderungen
1 Für die vorsichtige Bewertung auf der Basis von Modellpreisen sind die Positionen mithilfe eines Modells auf der Grundlage von Marktdaten zu bewerten.
2 Die Marktdaten müssen, soweit möglich, aus denselben Quellen bezogen werden wie die Marktpreise. Die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der einzelnen Positionen ist regelmässig zu überprüfen.
Art. 20 Bewertung auf der Basis von Modellpreisen: Anforderungen ans Modell
1 Soweit verfügbar, muss das Modell für jede einzelne Position allgemein anerkannte Bewertungsmethoden verwenden.
2 Handelt es sich um ein Modell, das von der Bank selbst entwickelt wurde, so muss es den folgenden Anforderungen genügen:
- a. Es basiert auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten, nicht an der Entwicklung des Modells beteiligten Dritten beurteilt und kritisch überprüft wurden.
- b. Es wurde unabhängig vom Handel entwickelt oder abgenommen, und die Modellannahmen sowie die technische Umsetzung des Modells wurden unabhängig vom Handel validiert.
3 Eine Sicherheitskopie des Modells ist aufzubewahren. Die Bewertungen sind periodisch anhand dieser Sicherheitskopie zu überprüfen.
4 Das Modell muss regelmässig auf die Angemessenheit seiner Annahmen und Ergebnisse überprüft werden.
Art. 21 Bewertung auf der Basis von Modellpreisen: Anforderungen an die Geschäftsleitung und ans Risikomanagement
1 Wendet eine Bank die Bewertung auf der Basis von Modellpreisen an, so muss:
- a. die Geschäftsleitung wissen, für welche Positionen diese Bewertung vorgenommen wird, und das Ausmass der Unsicherheit kennen, die dadurch in der Berichterstattung über die Risiken eines Geschäfts und über dessen Beitrag zum Erfolg enthalten ist;
- b. das Risikomanagement die Schwächen des verwendeten Modells kennen und diese in den Bewertungsergebnissen bestmöglich berücksichtigen.
2 Die Bank muss ein Verfahren für die Kontrolle von Änderungen am Modell vorsehen.
Art. 22 Bewertungsanpassungen
1 Mindestens in folgenden Fällen ist formell zu überprüfen, ob Bewertungsanpassungen vorzunehmen sind:
- a. bei noch nicht eingenommenen Kreditspreads;
- b. bei Glattstellungskosten;
- c. bei operationellen Risiken;
- d. bei vorzeitiger Tilgung;
- e. bei Geldanlage- und Refinanzierungskosten;
- f. bei zukünftigen Verwaltungskosten;
- g. bei Modellrisiken.
2 Bei wenig liquiden Positionen sind bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe Bewertungsanpassungen notwendig sind, zusätzlich insbesondere folgende Faktoren zu überprüfen:
- a. die Zeit, die notwendig ist, um eine Position zu verkaufen oder um eine Position oder deren Risiken abzusichern;
- b. die durchschnittliche Volatilität der Geld-Brief-Spannen;
- c. die Verfügbarkeit von unabhängigen Marktkursen;
- d. das Ausmass, in dem eine Bewertung auf der Basis von Modellpreisen vorgenommen wird.
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