Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Leverage Ratio und die operationellen Risiken der Banken und Wertpapierhäuser (LROV-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 42a Absatz 2 und 90 Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^1] (ERV),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Gesamtengagement für die Berechnung der Leverage Ratio sowie die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von operationellen Risiken.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transactions): Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten;
- b. Darlehensgeschäfte mit Effekten: Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich (Margin Lending);
- c. Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten: Wertpapierpensionsgeschäfte (Repurchase- und Reverse-Repurchase-Agreements) und Wertpapierleihgeschäfte (Securities Lending und Borrowing);
geschriebene Kreditderivate: folgende Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz leistet:
-
- Total Return Swaps auf Schuldinstrumente,
-
- Derivate, die auf ein Kreditereignis referenzieren,
-
- Optionen auf Instrumente nach den Ziffern 1 und 2;
- d.
- e. Derivatgeschäfte mit Margenausgleich: Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung (Margin Agreement) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen aufgrund des Netto-Marktwerts der in der Margenvereinbarung eingeschlossenen Derivatkontrakte berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten werden, unter Vorbehalt allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge; ausgenommen sind Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten leistet, aber nicht erhält.
2. Kapitel: Gesamtengagement
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Zusammensetzung
Das Gesamtengagement setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
- a. den Bilanzpositionen (2. Abschnitt);
- b. den Derivaten (3. Abschnitt);
- c. den Wertpapierfinanzierungsgeschäften (4. Abschnitt);
- d. den Ausserbilanzpositionen (5. Abschnitt).
Art. 4 Berechnungsgrundsätze
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist es für die Berechnung des Gesamtengagements unzulässig:
- a. Aktiven und Passiven miteinander zu verrechnen;
- b. die risikomindernden Massnahmen nach Artikel 61 ERV einschliesslich physischer oder finanzieller Sicherheiten und Garantien zu berücksichtigen.
2 Werden Transaktionen oder Strukturen einer Bank nicht angemessen im Gesamtengagement abgebildet, so kann die FINMA nach Ziffer 30.6 des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV im Einzelfall entsprechende Anpassungen anordnen.
3 Mit Zustimmung der FINMA kann die Bank die Berechnung der Leverage Ratio auf der Grundlage von Durchschnittswerten des Gesamtengagements über das Quartal vornehmen. In diesem Fall muss diese Berechnungsmethode langfristig angewendet werden.
Art. 5 Ausschluss von Positionen
Für die Berechnung des Gesamtengagements müssen nicht berücksichtigt werden:
Abzüge vom Kernkapital, die nicht in Verbindung mit Verbindlichkeiten stehen, insbesondere Abzüge im Zusammenhang mit:
-
- Beteiligungen am Kapital von Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises,
-
- dem Wertberichtigungsdefizit nach Artikel 32 Absatz 3 ERV im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (Internal Ratings-based Approach, IRB) sowie mit übrigen Wertberichtigungen von Aktiven,
-
- aufsichtsrechtlichen Bewertungsanpassungen für weniger liquide Aktiven nach den Artikeln 16–24 der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024[^2] über das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel der Banken und Wertpapierhäuser;
- a.
- b. verbriefte Positionen, die die Kriterien nach Ziffer 30.5 LEV in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllen;
- c. bilanzierte Treuhandanlagen, die die Kriterien für eine Ausbuchung nach dem «International Financial Reporting Standard» 9 (IFRS 9) des International Accounting Standards Board[^3] und die Kriterien für eine Dekonsolidierung nach dem IFRS 10[^4] in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
2. Abschnitt: Bilanzpositionen
Art. 6 Zu erfassende Bilanzpositionen
Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind:
- a. alle bilanzierten Aktiven zu Buchwerten, einschliesslich aller im Zusammenhang mit Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften bilanzierten Sicherheiten, ausgenommen nach dem 3. und 4. Abschnitt erfasste Forderungen und positive Wiederbeschaffungswerte im Zusammenhang mit solchen Geschäften und Derivaten;
- b. im Rahmen von operativen Leasings genutzte Objekte, einschliesslich der Nutzungsrechte aus Mietverträgen, die nach Artikel 21 Absatz 5 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019[^5] (RelV-FINMA) nicht aktiviert wurden, in der Höhe der nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen;
- c. von Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden: die jeweils bilanzierten Nutzungsrechte aus Leasinggeschäften.
Art. 7 Nach dem Abschlusstagprinzip verrechnete nicht abgewickelte Transaktionen
1 Eine Verrechnung von Barforderungen und Barverbindlichkeiten, die nach den Rechnungslegungsvorschriften über das Abschlusstagprinzip (Trade Date Accounting) für nicht abgewickelte reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte vorgenommen wird, ist bei der Berechnung des Gesamtengagements rückgängig zu machen.
2 Eine Verrechnung solcher Barforderungen und Barverbindlichkeiten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig, unabhängig von einer Verrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften:
- a. Die zugehörige verkaufte oder gekaufte Position ist Teil des Handelsbuchs und wird erfolgswirksam zum Fair Value bewertet.
- b. Die Transaktion wird nach dem Prinzip der Lieferung gegen Zahlung (Delivery versus Payment) abgewickelt.
3 Als reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte gelten Käufe und Verkäufe, deren Abwicklungszeitpunkt durch eine entsprechende Regulierung oder die Bedingungen des Börsenplatzes festgelegt ist.
Art. 8 Sammelkonto für Cash- und Liquiditätsmanagement
1 Transferiert die Bank im Rahmen von Dienstleistungen des Cash- und Liquiditätsmanagements mithilfe von Sammelkonten (Cash Pooling) die Soll- und Haben-Bestände von beteiligten Kundenkonten auf ein Sammelkonto, so kann für die Berechnung des Gesamtengagements anstelle der Salden der einzelnen Kundenkonten der durch Verrechnung ermittelte Saldo des Sammelkontos erfasst werden, wenn:
- a. der Transfer mindestens täglich erfolgt; und
- b. die Bank nach dem Transfer für die individuellen Salden nicht haftbar ist.
2 Eine Verrechnung ist auch bei nicht täglichem Transfer zulässig, wenn:
- a. die Bank jederzeit das Recht hat, die Salden der beteiligten Kundenkonten auf das Sammelkonto zu transferieren, und nach dem Transfer nicht für die individuellen Salden haftbar ist;
- b. der Transfer mindestens zweimal pro Woche erfolgt;
- c. es zwischen den Salden der einzelnen Kundinnen und Kunden keine unterschiedlichen Laufzeiten gibt oder alle Salden entweder auf Abruf oder nur über eine Nacht gehalten werden; und
- d. die Zinsen oder Gebühren aufgrund des Saldos des Sammelkontos berechnet werden.
3. Abschnitt: Derivate
Art. 9 Zu erfassende Derivate und deren Berechnung
1 Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind alle Derivate. Zu erfassen sind auch Derivate, deren Wiederbeschaffungswert:
- a. nicht positiv werden kann; oder
- b. nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard nicht in der Bilanz aufgeführt ist.
2 Die Derivate sind zu erfassen in der Höhe der 1,4-fachen Summe von:
- a. den aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs, RC) (Art. 10); und
- b. dem Sicherheitszuschlag (Add-on) (Art. 11).
3 Vorbehalten bleiben die abweichenden Regelungen für die Behandlung von Sicherheiten nach Artikel 12, für Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen nach den Artikeln 13 und 14 sowie für geschriebene Kreditderivate nach den Artikeln 15 und 16.
Art. 10 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten
1 Die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten sind nach der Formel nach Anhang 1 zu berechnen.
2 Für Derivate nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b entsprechen die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten der Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte.
Art. 11 Sicherheitszuschlag
1 Der Sicherheitszuschlag ist gemäss dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR), dem vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) oder dem Marktwertansatz sowie den Ausführungsbestimmungen dazu in der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024[^6] über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) zu berechnen, wobei der Multiplikator nach Artikel 10 KreV-FINMA eins beträgt.
2 Banken, die für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen den Expected-Positive-Exposure-Modellansatz (EPE-Modellansatz) verwenden, müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den Standardansatz verwenden. Alle übrigen Banken müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den gleichen Ansatz wie für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen verwenden.
3 Bei geschriebenen Kreditderivaten (Art. 15 und 16) muss der Sicherheitszuschlag nur auf demjenigen Anteil berechnet werden, dessen effektiver Nominalwert in der Berechnung des Gesamtengagements nicht berücksichtigt ist oder nach Artikel 16 Absatze 1 Buchstabe b reduziert wurde.
4 Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf der Maturitätsfaktor nach oben begrenzt werden durch den entsprechenden Maturitätsfaktor für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.
Art. 12 Verrechnung von Sicherheiten
1 Werden nach den Rechnungslegungsvorschriften Derivate mit Sicherheiten verrechnet, so müssen für die Berechnung des Gesamtengagements statt des Verrechnungsergebnisses die Bruttowerte berücksichtigt werden, unter Vorbehalt der folgenden Absätze.
2 Die Bank darf:
- a. den Baranteil der erhaltenen Margenzahlungen mit den aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 10 verrechnen;
den Baranteil der an die Gegenpartei geleisteten Margenzahlungen vom Gesamtengagement abziehen, sofern sie diesen Anteil:
-
- nach den angewendeten Rechnungslegungsvorschriften als Aktivum ausweist, und
-
- in die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 10 einschliesst.
- b.
3 Das Vorgehen nach Absatz 2 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- a. Die Partei, die Barmittel erhält, hält sie nicht getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten; von dieser Voraussetzung ausgenommen sind Sicherheiten im Zusammenhang mit Kontrakten, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei (Qualifying Central Counterparty, QCCP) nach Artikel 77a Absatz 2 ERV abgewickelt werden.
- b. Die Margenzahlungen werden mindestens täglich entweder aufgrund des aktuellen Marktwerts der Derivatkontrakte oder jeweils am Morgen basierend auf den Tagesendpreisen des Vortages berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten.
- c. Die Höhe der geleisteten Margenzahlungen entspricht dem vollen Marktwert der Derivatkontrakte unter Berücksichtigung allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge.
Die Margenzahlungen und die Derivatkontrakte unterliegen einer Vereinbarung über die Verrechnung (Netting-Vereinbarung) zwischen den beiden Gegenparteien, die:
-
- ausdrücklich festhält, dass Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Netting-Vereinbarung netto und unter Berücksichtigung der erhaltenen und geleisteten Margenzahlungen zu begleichen sind, falls eine der beiden Parteien von einem Kreditereignis betroffen sein sollte, und
-
- in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar ist, auch im Fall eines Zahlungsausfalls, eines Konkurses oder einer Insolvenz.
- d.
- e. Der Baranteil der erhaltenen Margenzahlungen ist in einer Währung, die entweder im Derivatkontrakt, in der Netting-Vereinbarung, im Besicherungsanhang (Credit Support Annex) zur Netting-Vereinbarung oder in einer Netting-Vereinbarung mit einer QCCP als Abwicklungswährung aufgeführt ist.
4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c aufgrund von Margenstreitigkeiten vorübergehend nicht erfüllt, wird aber der unstrittige Betrag von beiden Gegenparteien täglich berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten, so darf dieser Betrag nach Absatz 2 verrechnet beziehungsweise abgezogen werden.
Art. 13 Clearing-Dienstleistungen: Positionen gegenüber einem Clearing‑Kunden
1 In Abweichung von den Artikeln 9–12 kann die Bank für die Berechnung des Derivate-Engagements gegenüber einem Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen das Kreditäquivalent nach dem SA-CCR, dem VSA-CCR oder dem Marktwertansatz nach Artikel 56 ERV verwenden. Dabei darf die Bank Ersteinschusszahlungen des Clearing-Kunden nur dann berücksichtigen, wenn diese von den eigenen Vermögenswerten der Bank getrennt gehalten werden.
2 Tritt ein Clearing-Kunde direkt in ein Derivatgeschäft mit einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) ein und garantiert die Bank als Clearing-Mitglied gegenüber der CCP dafür, dass der Clearing-Kunde seine Pflichten erfüllt, so muss die Bank ihr Derivate-Engagement gegenüber dem Clearing-Kunden unter Berücksichtigung erhaltener und geleisteter Sicherheiten entweder nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 9–12 berechnen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für mehrstufige Kundenbeziehungen nach Artikel 138 KreV-FINMA[^7].
Art. 14 Clearing-Dienstleistungen: Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
1 Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer CCP gegenüber ihren Clearing-Kunden dafür, dass die CCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie, zusätzlich zu den Derivate-Engagements gegenüber den Clearing-Kunden nach Artikel 13, für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen erfassen:
- a. die Derivate-Engagements gegenüber der CCP;
- b. die Forderungen aus Sicherheiten, die sie im Zusammenhang mit diesen Kundengeschäften an die CCP leistet, und zwar nach den gleichen Regeln wie für alle übrigen Derivate-Engagements.
2 Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer QCCP gegenüber ihren Clearing-Kunden nicht dafür, dass die QCCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen nicht erfassen:
- a. ihre Derivate-Engagements gegenüber der QCCP;
- b. die Forderungen aus Sicherheiten, die sie im Zusammenhang mit diesen Kundengeschäften an die QCCP leistet.
3 Für Banken, die keine Clearing-Mitglieder einer QCCP sind, gilt Absatz 2 sinngemäss, sofern:
- a. die Clearing-Dienstleistungen innerhalb einer mehrstufigen Kundenbeziehung nach Artikel 138 KreV-FINMA[^8] angeboten werden; und
- b. die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absatz 1 KreV-FINMA erfüllt sind.
4 Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied gegenüber einem Clearing-Kunden, der innerhalb des Konsolidierungskreises ist, so kann sie die Erleichterungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in Anspruch nehmen.
Art. 15 Geschriebene Kreditderivate: effektiver Nominalwert
1 Bei geschriebenen Kreditderivaten ist für die Berechnung des Gesamtengagements zusätzlich zum nach den Artikeln 9–12 berechneten Wert der effektive Nominalwert zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kreditderivate, die für einen Clearing-Kunden als Clearing-Dienstleistung abgewickelt werden und bei denen Erleichterungen nach Artikel 14 Absatz 2 oder Absatz 3 zur Anwendung kommen.
2 Der effektive Nominalwert entspricht dem das tatsächliche Risiko widerspiegelnden Nominalwert eines Kontrakts mit Hebeleffekt oder mit anderen die Transaktionswirkung verstärkenden Effekten.
Art. 16 Geschriebene Kreditderivate: Abzüge vom effektiven Nominalwert
1 Vom effektiven Nominalwert eines geschriebenen Kreditderivats können abgezogen werden:
- a. gegebenenfalls der negative Wiederbeschaffungswert des Kreditderivats, sofern dieser zu einer Reduktion des Kernkapitals geführt hat;
der effektive Nominalwert von gegenläufigen Kreditderivaten, wenn der gekaufte Kreditschutz mindestens gleichwertig ist zum Kreditschutz des geschriebenen Kreditderivats und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
- Die Restlaufzeit des gekauften Kreditschutzes ist mindestens gleich lang wie die Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats.
-
- Die Kreditqualität der schutzgebenden Gegenpartei weist keine hohe positive Korrelation mit dem dem geschriebenen Kreditderivat unterliegenden Wert auf, sodass keine unangemessene Reduktion des Kreditschutzes resultiert.
-
- Das geschriebene Kreditderivat und das gegenläufige Kreditderivat lauten auf den gleichen Referenznamen; zwei Referenznamen werden nur dann als gleich angesehen, wenn sie sich auf dieselbe Rechtseinheit beziehen.
- b.
2 Wird vom effektiven Nominalwert des geschriebenen Kreditderivats nach Absatz 1 Buchstabe a der negative Wiederbeschaffungswert abgezogen, so muss vom effektiven Nominalwert des gegenläufigen Kreditderivats ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert, der ans Kernkapital angerechnet wurde, abgezogen werden.
3 Bei einem für einen einzelnen Referenznamen gekauften Kreditschutz (Single Name Credit Derivative) ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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