Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Leverage Ratio und die operationellen Risiken der Banken und Wertpapierhäuser (LROV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-03-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf die Artikel 42a Absatz 2 und 90 Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^1] (ERV),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Gesamtengagement für die Berechnung der Leverage Ratio sowie die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von operationellen Risiken.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

geschriebene Kreditderivate: folgende Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz leistet:

2. Kapitel: Gesamtengagement

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Zusammensetzung

Das Gesamtengagement setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

Art. 4 Berechnungsgrundsätze

1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist es für die Berechnung des Gesamtengagements unzulässig:

2 Werden Transaktionen oder Strukturen einer Bank nicht angemessen im Gesamtengagement abgebildet, so kann die FINMA nach Ziffer 30.6 des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV im Einzelfall entsprechende Anpassungen anordnen.

3 Mit Zustimmung der FINMA kann die Bank die Berechnung der Leverage Ratio auf der Grundlage von Durchschnittswerten des Gesamtengagements über das Quartal vornehmen. In diesem Fall muss diese Berechnungsmethode langfristig angewendet werden.

Art. 5 Ausschluss von Positionen

Für die Berechnung des Gesamtengagements müssen nicht berücksichtigt werden:

Abzüge vom Kernkapital, die nicht in Verbindung mit Verbindlichkeiten stehen, insbesondere Abzüge im Zusammenhang mit:

2. Abschnitt: Bilanzpositionen

Art. 6 Zu erfassende Bilanzpositionen

Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind:

Art. 7 Nach dem Abschlusstagprinzip verrechnete nicht abgewickelte Transaktionen

1 Eine Verrechnung von Barforderungen und Barverbindlichkeiten, die nach den Rechnungslegungsvorschriften über das Abschlusstagprinzip (Trade Date Accounting) für nicht abgewickelte reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte vorgenommen wird, ist bei der Berechnung des Gesamtengagements rückgängig zu machen.

2 Eine Verrechnung solcher Barforderungen und Barverbindlichkeiten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig, unabhängig von einer Verrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften:

3 Als reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte gelten Käufe und Verkäufe, deren Abwicklungszeitpunkt durch eine entsprechende Regulierung oder die Bedingungen des Börsenplatzes festgelegt ist.

Art. 8 Sammelkonto für Cash- und Liquiditätsmanagement

1 Transferiert die Bank im Rahmen von Dienstleistungen des Cash- und Liquiditätsmanagements mithilfe von Sammelkonten (Cash Pooling) die Soll- und Haben-Bestände von beteiligten Kundenkonten auf ein Sammelkonto, so kann für die Berechnung des Gesamtengagements anstelle der Salden der einzelnen Kundenkonten der durch Verrechnung ermittelte Saldo des Sammelkontos erfasst werden, wenn:

2 Eine Verrechnung ist auch bei nicht täglichem Transfer zulässig, wenn:

3. Abschnitt: Derivate

Art. 9 Zu erfassende Derivate und deren Berechnung

1 Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind alle Derivate. Zu erfassen sind auch Derivate, deren Wiederbeschaffungswert:

2 Die Derivate sind zu erfassen in der Höhe der 1,4-fachen Summe von:

3 Vorbehalten bleiben die abweichenden Regelungen für die Behandlung von Sicherheiten nach Artikel 12, für Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen nach den Artikeln 13 und 14 sowie für geschriebene Kreditderivate nach den Artikeln 15 und 16.

Art. 10 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten

1 Die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten sind nach der Formel nach Anhang 1 zu berechnen.

2 Für Derivate nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b entsprechen die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten der Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte.

Art. 11 Sicherheitszuschlag

1 Der Sicherheitszuschlag ist gemäss dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR), dem vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) oder dem Marktwertansatz sowie den Ausführungsbestimmungen dazu in der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024[^6] über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) zu berechnen, wobei der Multiplikator nach Artikel 10 KreV-FINMA eins beträgt.

2 Banken, die für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen den Expected-Positive-Exposure-Modellansatz (EPE-Modellansatz) verwenden, müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den Standardansatz verwenden. Alle übrigen Banken müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den gleichen Ansatz wie für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen verwenden.

3 Bei geschriebenen Kreditderivaten (Art. 15 und 16) muss der Sicherheitszuschlag nur auf demjenigen Anteil berechnet werden, dessen effektiver Nominalwert in der Berechnung des Gesamtengagements nicht berücksichtigt ist oder nach Artikel 16 Absatze 1 Buchstabe b reduziert wurde.

4 Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf der Maturitätsfaktor nach oben begrenzt werden durch den entsprechenden Maturitätsfaktor für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.

Art. 12 Verrechnung von Sicherheiten

1 Werden nach den Rechnungslegungsvorschriften Derivate mit Sicherheiten verrechnet, so müssen für die Berechnung des Gesamtengagements statt des Verrechnungsergebnisses die Bruttowerte berücksichtigt werden, unter Vorbehalt der folgenden Absätze.

2 Die Bank darf:

den Baranteil der an die Gegenpartei geleisteten Margenzahlungen vom Gesamtengagement abziehen, sofern sie diesen Anteil:

3 Das Vorgehen nach Absatz 2 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die Margenzahlungen und die Derivatkontrakte unterliegen einer Vereinbarung über die Verrechnung (Netting-Vereinbarung) zwischen den beiden Gegenparteien, die:

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c aufgrund von Margenstreitigkeiten vorübergehend nicht erfüllt, wird aber der unstrittige Betrag von beiden Gegenparteien täglich berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten, so darf dieser Betrag nach Absatz 2 verrechnet beziehungsweise abgezogen werden.

Art. 13 Clearing-Dienstleistungen: Positionen gegenüber einem Clearing‑Kunden

1 In Abweichung von den Artikeln 9–12 kann die Bank für die Berechnung des Derivate-Engagements gegenüber einem Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen das Kreditäquivalent nach dem SA-CCR, dem VSA-CCR oder dem Marktwertansatz nach Artikel 56 ERV verwenden. Dabei darf die Bank Ersteinschusszahlungen des Clearing-Kunden nur dann berücksichtigen, wenn diese von den eigenen Vermögenswerten der Bank getrennt gehalten werden.

2 Tritt ein Clearing-Kunde direkt in ein Derivatgeschäft mit einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) ein und garantiert die Bank als Clearing-Mitglied gegenüber der CCP dafür, dass der Clearing-Kunde seine Pflichten erfüllt, so muss die Bank ihr Derivate-Engagement gegenüber dem Clearing-Kunden unter Berücksichtigung erhaltener und geleisteter Sicherheiten entweder nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 9–12 berechnen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für mehrstufige Kundenbeziehungen nach Artikel 138 KreV-FINMA[^7].

Art. 14 Clearing-Dienstleistungen: Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

1 Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer CCP gegenüber ihren Clearing-Kunden dafür, dass die CCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie, zusätzlich zu den Derivate-Engagements gegenüber den Clearing-Kunden nach Artikel 13, für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen erfassen:

2 Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer QCCP gegenüber ihren Clearing-Kunden nicht dafür, dass die QCCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen nicht erfassen:

3 Für Banken, die keine Clearing-Mitglieder einer QCCP sind, gilt Absatz 2 sinngemäss, sofern:

4 Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied gegenüber einem Clearing-Kunden, der innerhalb des Konsolidierungskreises ist, so kann sie die Erleichterungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in Anspruch nehmen.

Art. 15 Geschriebene Kreditderivate: effektiver Nominalwert

1 Bei geschriebenen Kreditderivaten ist für die Berechnung des Gesamtengagements zusätzlich zum nach den Artikeln 9–12 berechneten Wert der effektive Nominalwert zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kreditderivate, die für einen Clearing-Kunden als Clearing-Dienstleistung abgewickelt werden und bei denen Erleichterungen nach Artikel 14 Absatz 2 oder Absatz 3 zur Anwendung kommen.

2 Der effektive Nominalwert entspricht dem das tatsächliche Risiko widerspiegelnden Nominalwert eines Kontrakts mit Hebeleffekt oder mit anderen die Transaktionswirkung verstärkenden Effekten.

Art. 16 Geschriebene Kreditderivate: Abzüge vom effektiven Nominalwert

1 Vom effektiven Nominalwert eines geschriebenen Kreditderivats können abgezogen werden:

der effektive Nominalwert von gegenläufigen Kreditderivaten, wenn der gekaufte Kreditschutz mindestens gleichwertig ist zum Kreditschutz des geschriebenen Kreditderivats und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Wird vom effektiven Nominalwert des geschriebenen Kreditderivats nach Absatz 1 Buchstabe a der negative Wiederbeschaffungswert abgezogen, so muss vom effektiven Nominalwert des gegenläufigen Kreditderivats ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert, der ans Kernkapital angerechnet wurde, abgezogen werden.

3 Bei einem für einen einzelnen Referenznamen gekauften Kreditschutz (Single Name Credit Derivative) ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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