Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-03-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 157
Änderungshistorie JSON API

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf die Artikel 50 Absatz 4, 57 Absatz 2, 58 Absatz 2, 59 Absatz 1, 59a Absatz 3, 59b Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 7, 63 Absatz 4, 63a Absatz 3, 69 Absatz 4, 70b Absatz 3, 72b Absatz 8, 72c Absatz 4, 72d Absatz 2, 72g, 77 Absatz 5, 77b Absatz 4, 77g Absatz 1, 77h Absatz 2 und 77j Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 (ERV),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

  • a. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transactions): Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten;
  • b. Darlehensgeschäfte mit Effekten: Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich (Margin Lending);
  • c. Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten: Wertpapierpensionsgeschäfte (Repurchase- und Reverse-Repurchase-Agreements) und Wertpapierleihgeschäfte (Securities Lending und Borrowing);
  • d. Derivatgeschäfte mit Margenausgleich: Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung (Margin Agreement) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen aufgrund des Netto-Marktwerts der in der Margenvereinbarung eingeschlossenen Derivatkontrakte berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten werden, unter Vorbehalt allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge; ausgenommen sind Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten leistet, aber nicht erhält;

Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer: Transaktionen mit einem vertraglich vereinbarten Erfüllungs- oder Liefertermin, der nach dem früheren der beiden folgenden Termine liegt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses:

    1. Termin gemäss Marktstandard für das betreffende Instrument, oder
    1. fünf Geschäftstage;
  • e.
  • f. CVA-Risiko: Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit Valuation Adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Art. 48 Abs. 3 ERV).

2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

1. Abschnitt: Berechnung des Kreditäquivalents

Art. 3 Berechnungsbasis

1 Bei Anwendung des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) ist für jedes Netting-Set ein separates Kreditäquivalent (Exposure at Default, EAD) zu berechnen.

2 In den folgenden Fällen ist das Kreditäquivalent auf der Stufe der Margenvereinbarung zu berechnen:

  • a. Die Margenvereinbarung umfasst mehrere Netting-Sets und die Margenzahlungen werden netto berechnet und ausgetauscht, ohne dass die Voraussetzungen für die Verrechnung nach Artikel 4 erfüllt sind.
  • b. Sicherheiten, die ausserhalb einer Margenvereinbarung geleistet oder erhalten wurden, sind in Bezug auf mehr als ein Netting-Set anrechenbar.

3 Findet keine Verrechnung statt, so ist das Kreditäquivalent für jeden einzelnen Kontrakt zu berechnen. In diesem Fall ist der Kontrakt wie ein Netting-Set zu behandeln.

4 Als Netting-Set gilt eine Gruppe von zwischen zwei Parteien bestehenden Kontrakten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.

Art. 4 Verrechnung

1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Novationsklauseln oder anderen Formen der bilateralen Verrechnung, einschliesslich Close-Out-Netting, dürfen unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden:

  • a. Die Bank verfügt über einen schriftlichen Vertrag mit der Gegenpartei, wonach bei deren Insolvenz, Konkurs oder Liquidation oder ähnlichen Umständen an die Stelle der Bruttoverbindlichkeiten und -forderungen eine einzige, sich aus dem Saldo der positiven und negativen Marktwerte der Einzeltransaktionen ergebende Nettoverbindlichkeit beziehungsweise -forderung tritt.
  • b. Die Bank verfügt über ein schriftliches und wohlbegründetes Rechtsgutachten, wonach im Fall eines Rechtsstreits zu erwarten ist, dass die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften entscheiden, dass die Forderung oder Verbindlichkeit nach Buchstabe a ein Nettobetrag ist.
  • c. Die Bank stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass der Vertrag nach Buchstabe a umgehend an sich allenfalls verändernde gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst wird.

2 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Ausstiegsklauseln (Walkaway-Klauseln) können nicht verrechnet werden.

Art. 5 Kreditäquivalent

1 Das Kreditäquivalent wird nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 1 berechnet.

2 Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf das Kreditäquivalent nach oben begrenzt werden durch das entsprechende Kreditäquivalent für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.

3 In folgenden Fällen darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden:

  • a. bei Derivatgeschäften, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind;
  • b. bei kundenseitig an die Bank verkauften Call-Optionen auf Aktien, sofern sich die betreffenden Aktien im Depot der Kundin oder des Kunden bei dieser Bank befinden und während der Laufzeit der Optionen gewährleistet ist, dass die Aktien als Sicherheit verpfändet sind und kein Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Kundin oder dem Kunden besteht.

4 Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden.

5 In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a und nach Absatz 4 darf die Bank diese Derivatgeschäfte von ihren rechtlichen Netting-Sets trennen und sie als einzelne Positionen ohne Verrechnung und ohne Margenausgleich behandeln.

Art. 6 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten

1 Für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs, RC) nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.

2 Für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3.

Art. 7 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte mit Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich

Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3; dabei sind zur Bestimmung der Schwellenwerte (Thresholds, TH) und Mindesttransferbeträge (Minimum Transfer Amounts, MTA) die Schwellenwerte beziehungsweise Mindesttransferbeträge sämtlicher Margenvereinbarungen zu summieren, die die Transaktionen im Netting-Set besichern.

Art. 8 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung

1 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so erfolgt die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten abhängig davon, ob der Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value, CN) (Art. 9) positiv oder negativ ist.

2 Bei positivem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 4.

3 Bei negativem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 5.

Art. 9 Nettowert der Sicherheiten und Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten

1 Der Nettowert der Sicherheiten berechnet sich nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 6.

2 Bei Derivatgeschäften ohne Margenausgleich ist dabei für die Anpassung der Sicherheitsabschläge (Haircuts, H) nach Artikel 95 für NR die Laufzeit der Transaktion mit der längsten Laufzeit zu verwenden, höchstens jedoch 250 Tage; die maximale Höhe eines angepassten Sicherheitsabschlags ist auf 100 Prozent begrenzt. Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich ist für die Anpassung der Sicherheitsabschläge nach Artikel 95 für TM die Nachschuss-Risikodauer (Art. 15) zu verwenden.

3 Der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten (Net Independent Collateral Amount, NICA) entspricht dem Nettobetrag der von der Gegenpartei gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten abzüglich der durch die Bank gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten.

4 Als marktpreisunabhängige Sicherheiten gelten:

  • a. die über die Nachschusszahlung (Variation Margin) hinausgehenden Sicherheiten;
  • b. der in der Margenvereinbarung vereinbarte Unterlegungsbetrag (Independent Amount), sofern dieser von Marktpreisschwankungen unabhängig ist.

5 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.

**Art. 10 ** Potenzieller Wertanstieg

1 Der potenzielle Wertanstieg (Potential Future Exposure, PFE) entspricht dem Produkt aus dem Multiplikator nach Anhang 1 Ziffer 7 und dem aggregierten Wertaufschlag des Netting-Sets nach dem 3. Abschnitt.

2 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so ist für jedes Netting-Set ein separater potenzieller Wertanstieg zu berechnen. Die berechneten Werte sind zu addieren.

3 Im Fall nach Absatz 2 sind die Sicherheiten wie folgt den einzelnen Netting-Sets zuzuordnen:

  • a. Bei positivem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge positiv oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit positiven Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden.
  • b. Bei negativem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge negativ oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit negativen Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden.

4 Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 kann alternativ zu Absatz 3 der potenzielle Wertanstieg auf der Stufe der Margenvereinbarung berechnet werden, indem für jedes Netting-Set ein separater Wertaufschlag SN berechnet, die Summe der Wertaufschläge gebildet und auf diese der aggregierte Multiplikator, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 8, angewendet wird.

2. Abschnitt: Wertaufschlag und skalierter effektiver Nominalwert

Art. 11 Skalierter effektiver Nominalwert als Basis des Wertaufschlags

1 Der Wertaufschlag für ein Derivat basiert auf dem skalierten effektiven Nominalwert (SEN).

2 Der SEN ist für jedes einzelne Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht dem Produkt von:

  • a. angepasstem Nominalwert (Art. 13);
  • b. Maturitätsfaktor (Art. 14);
  • c. aufsichtsrechtlichem Delta (Art. 16);
  • d. Skalierungsfaktor (Art. 18).

3 Für ein einzelnes Derivatgeschäft ohne Verrechnung entspricht der Wertaufschlag dem absoluten Betrag des SEN.

Art. 12 Risikofaktorkategorien

1 Jedes Derivatgeschäft ist entsprechend seinen Basiswerten mindestens einer der folgenden Risikofaktorkategorien zuzuordnen:

  • a. Zinsen;
  • b. Währungen;
  • c. Kreditderivate;
  • d. Aktien; oder
  • e. Rohstoffe, einschliesslich Gold.

2 Die Zuordnung erfolgt auf Basis desjenigen Basiswerts, der der primäre Risikotreiber ist. Hat ein Derivatgeschäft nur einen Basiswert, so erfolgt die Zuordnung direkt auf dessen Basis. Hat es mehrere Basiswerte, so bestimmt sich der primäre Risikotreiber aufgrund der Sensitivitäten des Derivats gegenüber diesen Basiswerten und der Volatilität dieser Basiswerte.

3 Komplexe Derivatgeschäfte mit mehreren gleichwertigen Risikotreibern müssen mehreren Risikofaktorkategorien zugeordnet werden. In diesem Fall ist für jede Risikofaktorkategorie ein separater SEN zu berechnen und in die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs einzubeziehen.

**Art. 13 ** Angepasster Nominalwert

1 Der angepasste Nominalwert ist für jedes Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht:

  • a. für Zins- und Kreditderivate: dem Produkt von Nominalwert und aufsichtsrechtlicher Duration, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 9;
  • b. für Währungsderivate: dem in Franken umgerechneten Fremdwährungsbetrag;
  • c. für Aktien- und Rohstoffderivate: dem Produkt von zugrunde liegender Anzahl von Einheiten und Marktwert einer Einheit;
  • d. für Zins- und Kreditderivate mit variablem Nominalwert: dem durchschnittlichen Nominalwert;
  • e. für Derivatgeschäfte, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird: dem Nominalwert, multipliziert mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen;
  • f. für Derivate, die auf die historische oder implizite Volatilität oder auf die Varianz eines Risikofaktors referenzieren (Volatilitätstransaktionen): dem vertraglichen Nominalwert multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz;
  • g. für Total-Return-Swaps: dem ausstehenden nominalen Betrag des zugrunde liegenden Kredits.

2 Findet bei Währungsderivaten die Transaktion zwischen zwei Fremdwährungen statt, so gilt der grössere der beiden Beträge nach Umrechnung in Franken als angepasster Nominalwert.

3 Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung, so gilt der Nominalwert einer gleichwertigen Transaktion ohne Hebelwirkung als angepasster Nominalwert.

4 Handelt es sich beim Nominalwert um eine Funktion von Basiswerten, so sind für die Berechnung des angepassten Nominalwerts die aktuellen Marktwerte dieser Basiswerte zu verwenden.

5 Nominalwerte in Fremdwährungen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.

Art. 14 Maturitätsfaktor

1 Der Maturitätsfaktor berechnet sich:

  • a. für Derivate ohne Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 10;
  • b. für Derivate mit Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 11.

2 Die Restlaufzeit zur Berechnung des Maturitätsfaktors nach Absatz 1 Buchstabe a ist die längste Zeitdauer, innerhalb deren vertragliche Zahlungen aus der Transaktion fällig werden können. Ist eine Transaktion so gestaltet, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Geschäfts an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum.

3 Der Maturitätsfaktor von Derivatgeschäften mit täglicher Abrechnung kann nach Absatz 1 Buchstabe a oder b berechnet werden. Wird er nach Absatz 1 Buchstabe a berechnet, so ist die Maturität (Maturity, M) gleich zehn Geschäftstage.

4 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets, so ist der Maturitätsfaktor für die Geschäfte in diesen Netting-Sets nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.

Art. 15 Nachschuss-Risikodauer

1 Die Nachschuss-Risikodauer (Margin Period of Risk, MPOR) ist der Zeitraum vom letzten Austausch von Sicherheiten zur Absicherung eines Netting-Sets, bestehend aus Geschäften mit einer Gegenpartei, deren Ausfall angenommen wird, bis zur Glattstellung dieser Geschäfte und der Wiederabsicherung des daraus resultierenden Marktrisikos.

2 Die Bank muss die MPOR für das Netting-Set schätzen. Liegt die Schätzung tiefer als die folgenden Untergrenzen, so sind diese als MPOR zu verwenden:

  • a. 10 Geschäftstage: für bilateral abgewickelte Transaktionen mit täglichem Margenausgleich;
  • b. 5 Geschäftstage: für Positionen mit täglichem Margenausgleich eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden, wenn das Clearing-Mitglied die Transaktionen über eine zentrale Gegenpartei abwickelt.

3 Erfüllt ein Netting-Set eine der Voraussetzungen nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2, so richtet sich die Untergrenze für die MPOR nach diesen Bestimmungen, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.

4 Kommt es infolge der Einstellung eines bisher verwendeten Referenzzinssatzes zu einer zeitweiligen Illiquidität von Derivaten oder Sicherheiten, die sich auf den neuen Referenzzinssatz beziehen, so kann längstens für ein Jahr nach Wegfall des alten Referenzzinssatzes auf eine Erhöhung der Mindesthaltedauer auf 20 Geschäftstage für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 verzichtet werden.

Art. 16 Aufsichtsrechtliches Delta

1 Für jedes Derivatgeschäft ist ein aufsichtsrechtliches Delta zu berechnen.

2 Für Optionen berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 12.

3 Für Tranchen aus Collateralized Debt Obligations (CDO-Tranchen) berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta:

  • a. nach Anhang 1 Ziffer 13, wenn die Bank Kreditschutz kauft;
  • b. nach Anhang 1 Ziffer 14, wenn die Bank Kreditschutz verkauft.

4 Als CDO-Tranche gelten alle Kreditderivate, bei denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt, insbesondere Nth‑to-Default-Swaps und Verbriefungstranchen.

5 Für übrige Derivate ist das aufsichtsrechtliche Delta:

  • a. + 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers (Art. 12 Abs. 2) steigt; oder
  • b. – 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers sinkt.

**Art. 17 ** Aufsichtsrechtliche Parameter

Die Skalierungsfaktoren, Korrelationen und Volatilitäten pro Basiswert richten sich nach der Tabelle in Anhang 1 Ziffer 15.

**Art. 18 ** Skalierungsfaktor

1 Der Skalierungsfaktor bestimmt sich nach der Risikofaktorkategorie, der das Derivat zugeordnet ist.

2 Der nach Absatz 1 bestimmte Skalierungsfaktor wird:

  • a. halbiert: für Derivate, die auf die Differenz zweier verwandter Risikofaktoren referenzieren (Basistransaktionen);
  • b. mit dem Faktor fünf multipliziert: für Volatilitätstransaktionen.

Art. 19 Spezialfälle

1 Hat ein nicht lineares Derivat das gleiche Auszahlungsprofil wie eine Kombination von mehreren europäischen Optionen, so ist das Derivat in die einzelnen europäischen Optionen aufzuteilen. Diese sind als separate Kontrakte zu behandeln, wobei auf eine entsprechende Aufteilung von Zinscaps in einzelne Caplets beziehungsweise von Zinsfloors in einzelne Floorlets verzichtet werden kann.

2 Werden dennoch Zinscaps in einzelne Caplets beziehungsweise Zinsfloors in einzelne Floorlets aufgeteilt, so entsprechen die Parameter S und T für jedes einzelne Caplet oder Floorlet der Dauer in Jahren vom Stichtag der Berechnung des Kreditäquivalents bis zum Anfangsdatum der Couponperiode und der Parameter E der Dauer in Jahren vom Stichtag der Berechnung des Kreditäquivalents bis zum Enddatum der Couponperiode.

3 Für binäre Optionen ist der SEN wie folgt zu berechnen:

  • a. Die binäre Option ist als eine Kombination von je einer gekauften und einer verkauften europäischen Call-Option beziehungsweise je einer gekauften und einer verkauften europäischen Put-Option zu behandeln, die das Auszahlungsprofil der binären Option approximiert; die beiden europäischen Optionen müssen dabei den gleichen Basiswert und den gleichen Ausübungszeitpunkt wie die binäre Option aufweisen.
  • b. Die Ausübungspreise (K) der beiden europäischen Optionen sind so zu wählen, dass der eine 95 Prozent und der andere 105 Prozent des Ausübungspreises der binären Option beträgt.
  • c. Die Nominalwerte der beiden europäischen Optionen sind so zu wählen, dass bei einem Preis des Basiswerts, der kleiner als 95 Prozent beziehungsweise grösser als 105 Prozent des Ausübungspreises der binären Option ist, das Auszahlungsprofil der Kombination der europäischen Optionen dem Auszahlungsprofil der binären Option exakt entspricht.
  • d. Für die beiden europäischen Optionen sind zwei separate SEN zu berechnen und von diesen SEN ist die Summe zu bilden.

Der SEN der binären Option entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge, der mit minus eins multipliziert wird, falls die nach Buchstabe d berechnete Summe negativ ist:

    1. absoluter Betrag der Summe nach Buchstabe d;
    1. absoluter Auszahlungsbetrag der binären Option.
  • e.

3. Abschnitt: Aggregation der Wertaufschläge

Art. 20 Aggregation auf Stufe des Netting-Sets

1 Der aggregierte Wertaufschlag eines Netting-Sets berechnet sich wie folgt:

  • a. Die SEN der Derivate eines Netting-Sets, mit Ausnahme der SEN von Derivaten in Form von Basistransaktionen und Volatilitätstransaktionen, werden nach den Artikeln 21–26 auf Stufe des Netting-Sets zu je einem Wert-aufschlag pro Risikofaktorkategorie aggregiert.
  • b. Die nach Buchstabe a berechneten Wertaufschläge werden addiert.

2 Die Wertaufschläge von Derivaten in Form von Basistransaktionen und Volatilitätstransaktionen sind nach Artikel 27 zu aggregieren. Die für diese Transaktionen zu berechnenden Wertaufschläge sind zum Wertaufschlag nach Absatz 1 hinzuzuzählen.

Art. 21 Aggregation bei Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich

Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnet sich der aggregierte Wertaufschlag des Netting-Sets wie folgt:

  • a. Alle von keiner Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set bilden ein Teil-Netting-Set.
  • b. Alle von einer Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set mit der gleichen Nachschuss-Risikodauer bilden ein Teil-Netting-Set.
  • c. Für jedes Teil-Netting-Set ist sinngemäss nach diesem Abschnitt ein separater aggregierter Wertaufschlag zu berechnen.
  • d. Die separaten aggregierten Wertaufschläge sind zu addieren.

Art. 22 Bei Zinsderivaten

1 Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Zinsen zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:

Die SEN der Zinsderivate werden nach Währungen getrennt anhand ihrer Endzeit einem der folgenden Laufzeitbänder zugeordnet:

    1. Laufzeitband 1: Endzeit kürzer als 1 Jahr;
    1. Laufzeitband 2: Endzeit zwischen 1 und 5 Jahren;
    1. Laufzeitband 3: Endzeit über 5 Jahre.
  • a.
  • b. Pro Währung werden die SEN innerhalb eines Laufzeitbands durch Addition vollständig verrechnet und bilden damit die laufzeitbandspezifischen SEN1, SEN2 und SEN3.
  • c. Pro Währung werden die laufzeitbandspezifischen SEN1, SEN2 und SEN3 nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 16 partiell verrechnet und bilden damit den währungsspezifischen Wertaufschlag.

2 Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN1, SEN2 und SEN3 addiert werden.

3 Die währungsspezifischen Wertaufschläge werden addiert.

4 Inflationsderivate können als Zinsderivate behandelt werden. Bei der Aggregation der Wertaufschläge dürfen Inflationsderivate der gleichen Währung untereinander, nicht aber mit den übrigen Zinsderivaten verrechnet werden. Der für Inflationsderivate berechnete Wertaufschlag pro Währung ist zum Wertaufschlag pro Währung der übrigen Zinsderivate zu addieren.

**Art. 23 ** Bei Währungsderivaten

Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Währungen zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:

  • a. Die SEN der Währungsderivate werden nach Währungspaaren getrennt durch Addition vollständig verrechnet.
  • b. Die absoluten Beträge der verrechneten SEN eines jeden Währungspaars werden addiert.

Art. 24 Bei Kreditderivaten

Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Kreditderivate zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:

  • a. Die SEN von Kreditderivaten mit dem gleichen Referenzschuldner oder von Kreditderivaten mit dem gleichen Index als Basiswert werden durch Addition vollständig verrechnet.
  • b. Die nach Buchstabe a berechneten SEN für alle Kreditderivate werden nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 17 partiell verrechnet.

Art. 25 Bei Aktienderivaten

Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Aktien zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:

  • a. Die SEN von Aktienderivaten mit dem gleichen Einzeltitel oder Index als Basiswert werden durch Addition vollständig verrechnet.
  • b. Die nach Buchstabe a berechneten SEN für alle Aktienderivate werden nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 18 partiell verrechnet.

Art. 26 Bei Rohstoffderivaten

1 Für die Berechnung des Wertaufschlags für die der Risikofaktorkategorie Rohstoffe zugeordneten Derivate des Netting-Sets sind die Wertaufschläge nach Rohstoffgruppe zu berechnen. Die Rohstoffderivate sind den folgenden Gruppen zuzuordnen:

  • a. Energie;
  • b. Metalle;
  • c. landwirtschaftliche Erzeugnisse; und
  • d. übrige Rohstoffe.

2 Banken müssen die Rohstoffgruppen anhand von Rohstofftypen und entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit angemessen weiter unterteilen. Bei wesentlichen Basisrisiken sind diese Rohstofftypen weiter zu verfeinern.

3 Der Wertaufschlag pro Rohstoffgruppe wird wie folgt berechnet:

  • a. Für Rohstoffderivate mit einem Basiswert, der der gleichen Rohstoffgruppe und dem gleichen Rohstofftyp entspricht, werden die SEN durch Addition vollständig verrechnet.
  • b. Die nach Buchstabe a berechneten SEN werden für alle Rohstoffderivate innerhalb derselben Rohstoffgruppe nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 19 partiell verrechnet.

4 Die nach Absatz 3 Buchstabe b berechneten SEN werden addiert.

Art. 27 Bei Basis- und Volatilitätstransaktionen

1 Basistransaktionen können untereinander verrechnet werden, wenn sie sich auf die gleiche Basis von Risikofaktoren beziehen und auf die gleiche Währung lauten. Für jede Basis wird ein separater Wertaufschlag berechnet und zu den übrigen Wertaufschlägen addiert.

2 Zins-Basistransaktionen, die auf die gleiche Basis referenzieren, insbesondere Zinsswaps mit beidseitig variablen Zinssätzen, werden in folgender Reihenfolge verrechnet:

  • a. innerhalb eines jeden Laufzeitbands nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und b vollständig; und
  • b. anschliessend über die drei Laufzeitbänder hinweg nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c partiell.

3 Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN1, SEN2 und SEN3 addiert werden.

4 Übrige Basistransaktionen mit gleicher Basis sind vollständig zu verrechnen. Der Wertaufschlag pro Basis entspricht dem absoluten Betrag des innerhalb dieser Basis vollständig verrechneten SEN.

5 Volatilitätstransaktionen können mit anderen Volatilitätstransaktionen verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt nach den Regeln für die Verrechnung von Transaktionen innerhalb der verschiedenen Risikofaktorkategorien nach den Artikeln 22–26.

3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

1. Abschnitt: Unwesentliche Derivatpositionen bei Banken der Kategorie 3

Art. 28

1 Derivatpositionen von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 20142 (BankV) sind im Sinn von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b ERV unwesentlich, wenn:

  • a. die nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten, einschliesslich des Zwölfeinhalbfachen der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos, höchstens 3 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen der Bank nach Artikel 42a ERV betragen; und
  • b. die Bank Derivatpositionen ausschliesslich zur Absicherung eigener Zins- und Währungsrisiken im Rahmen ihres Treasury Managements einsetzt oder solche Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen hält.

2 Steigt bei einer Bank der Kategorie 3, die den vereinfachten Standardansatz (VSA‑CCR) oder den Marktwertansatz verwendet, der Anteil der nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten auf über 3 Prozent, aber nicht höher als 5 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42a ERV, so darf sie den vereinfachten Standardansatz oder den Marktwertansatz weiterverwenden, wenn sie mittels Analyse oder Berechnung zeigen kann, dass:

  • a. dies nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Eigenmittelanforderungen im Vergleich zum Standardansatz führt; und
  • b. sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterhin erfüllt.

3 Banken, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllen, müssen innert Jahresfrist den Standardansatz anwenden.

2. Abschnitt: Vereinfachter Standardansatz

Art. 29 Kreditäquivalente

1 Bei Anwendung des vereinfachten Standardansatzes gelten für die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten die Bestimmungen über den Standardansatz nach Artikel 57 ERV und nach dem 2. Kapitel der vorliegenden Verordnung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen.

2 In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 werden alle Derivatgeschäfte als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 behandelt.

Art. 30 Wertaufschlag

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 kann der Wertaufschlag für binäre Optionen nach den Artikeln 11 und 19 Absatz 1 berechnet werden.

Art. 31 Maturitätsfaktor

Verfügt die Bank bei der Berechnung des Maturitätsfaktors nur über die Informationen zu den einzelnen Laufzeitbändern, nicht jedoch über die Restlaufzeit selbst, so gilt in Abweichung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 10 als Maturität M derjenige Wert, der der Obergrenze des Laufzeitbands entspricht. Für das oberste Laufzeitband sind 20 Jahre als Maturität anzusetzen.

**Art. 32 ** Aufsichtsrechtliches Delta

1 In Abweichung von Artikel 16 berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta wie folgt:

  • a. Für Positionen einer Risikofaktorkategorie, die nicht nach dem Standardansatz behandelt werden, werden die Wertaufschläge nicht verrechnet und das aufsichtsrechtliche Delta entspricht dessen absoluten Betrag, unabhängig davon, ob es sich um eine Long- oder eine Shortposition handelt.
  • b. Für Optionen darf das aufsichtsrechtliche Delta alternativ zur Berechnung nach Artikel 16 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 12 auf den Betrag eins gesetzt werden.

2 Die Abweichung nach Absatz 1 Buchstabe a entfällt bei denjenigen Risikofaktorkategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alle Positionen in der Risikofaktorkategorie als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 29 Absatz 2 behandelt werden.

Art. 33 Skalierungsfaktor und angepasster Nominalwert

1 In Abweichung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a muss der Skalierungsfaktor nicht halbiert werden für Basistransaktionen mit den Basiswerten Währungen, Aktien, Kreditderivate und Rohstoffe.

2 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 9 kann für Zins- und Kreditderivate die Startzeit S gleich null gesetzt und als Endzeit E die Restlaufzeit verwendet werden.

3 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b gilt für Volatilitätstransaktionen:

  • a. Der angepasste Nominalwert muss nicht dem vertraglichen Nominalwert, multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz, entsprechen.
  • b. Der Skalierungsfaktor muss nicht mit dem Faktor fünf multipliziert werden.

Art. 34 Wertaufschläge von Netting-Sets

1 In Abweichung von Artikel 20 gelten für die Aggregation der Wertaufschläge bei Positionen einer Risikofaktorkategorie, die nicht nach dem Standardansatz behandelt werden, folgende Annahmen:

  • a. Zinsderivate sind in Franken ausgestellt.
  • b. Kreditderivate beziehen sich auf den gleichen Referenzschuldner.
  • c. Aktienderivate beziehen sich auf den gleichen Emittenten.
  • d. Bei den Rohstoffderivaten handelt es sich um Derivate auf Metall und sie beziehen sich auf das gleiche Metall.

2 Die Abweichung nach Absatz 1 entfällt bei denjenigen Risikofaktorkategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alle Positionen in der Risikofaktorkategorie als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 29 Absatz 2 behandelt werden.

Art. 35 Aufsichtsrechtliche Parameter

In Abweichung von Artikel 17 können folgende aufsichtsrechtlichen Parameter verwendet werden:

  • a. für Aktienderivate mit einem Index als Basiswert: die Parameter von Einzeltiteln;
  • b. für sämtliche Kreditderivate, unabhängig vom Basiswert: die Parameter eines Referenzschuldners mit Rating BB.

3. Abschnitt: Marktwertansatz

Art. 36 Kreditäquivalent

1 Bei Anwendung des Marktwertansatzes ist für jedes Netting-Set nach Artikel 3 Absatz 4 das Kreditäquivalent nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 1 zu berechnen.

2 Für Derivatgeschäfte, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden.

3 Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden.

4 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.

**Art. 37 ** Kategorisierung der Derivate aufgrund der Basiswerte

1 Die Derivate sind anhand ihres Basiswerts folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • a. Zinsen;
  • b. Währungen und Gold;
  • c. Aktien;
  • d. Edelmetalle, ohne Gold;
  • e. übrige Rohstoffe;
  • f. Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Zentralregierungen und Zentralbanken» oder «qualifizierte Zinsinstrumente» nach Anhang 5 ERV;
  • g. Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Übrige» nach Anhang 5 ERV.

2 Lässt sich ein Derivat aufgrund seines Basiswerts nicht eindeutig einer der Kategorien nach den Buchstaben a–g zuordnen, so ist es wie ein Derivat auf übrige Rohstoffe zu behandeln.

Art. 38 Wertaufschlag

Der Wertaufschlag für Derivate berechnet sich durch Multiplikation des Satzes für den Wertaufschlag (Art. 39) mit dem Nominalwert des Derivats. Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung auf den Nominalwert oder wird dieser dadurch vergrössert, so muss der Satz für den Wertaufschlag mit dem tatsächlichen Nominalwert multipliziert werden, unter Berücksichtigung der Hebelwirkung oder der Vergrösserung.

Art. 39 Sätze für den Wertaufschlag

1 Der Satz für den Wertaufschlag bestimmt sich in Abhängigkeit vom Basiswert des Derivats, von dessen Restlaufzeit sowie davon, ob ein täglicher Margenausgleich stattfindet oder nicht. Er richtet sich nach der Tabelle in Anhang 2 Ziffer 2.

2 Für Derivate mit täglichem Margenausgleich gelten die reduzierten Sätze für den Wertaufschlag nach Anhang 2 Ziffer 2, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Das Netting-Set umfasste zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Quartals höchstens 5000 Geschäfte.
  • b. In den letzten zwei Quartalen gab es nicht mehr als zwei Streitigkeiten über die Margenforderung, die länger andauerten als die sonst anwendbare Haltedauer; es gilt im Übrigen Artikel 96 Absatz 2.
  • c. Das Netting-Set enthält nur ohne Weiteres ersetzbare Derivate und liquide Sicherheiten.

3 Bei First-to-Default-Swaps bestimmt sich der Satz für den Wertaufschlag in Abhängigkeit von der riskantesten im Portfolio enthaltenen Referenzforderung. Für Second- und Nth-to-Default-Swaps ist die zweitriskanteste beziehungsweise die N-t-riskanteste Referenzforderung massgebend.

4 Für Derivate, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird, sind die Sätze für den Wertaufschlag mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen zu multiplizieren.

5 Ist ein Derivat so strukturiert, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Derivats an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum. Bei Zinsderivaten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, die diese Kriterien erfüllen, besteht für den Satz für den Wertaufschlag eine Untergrenze von 0,5 Prozent.

6 Für Floating/Floating-Zinsswaps in einer einzigen Währung beträgt der Satz für den Wertaufschlag null Prozent.

Art. 40 Netto-Wertaufschlag

1 Der Netto-Wertaufschlag für ein Netting-Set berechnet sich nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 3.

2 Bei einem einzelnen Kontrakt entspricht der Netto-Wertaufschlag dem Wertaufschlag des Derivats.

4. Kapitel: EPE-Modellansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Art. 41

1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Expected-Positive-Exposure-Modellansatzes (EPE-Modellansatz) richten sich nach Ziffer 53 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

2 Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes richtet sich die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Ziffer 53 CRE.

5. Kapitel: Kombination der Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

Art. 42

1 Der Standardansatz darf zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten mit dem vereinfachten Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz kombiniert werden.

2 Der Marktwertansatz darf mit keinem anderen Ansatz kombiniert werden.

3 Bei der Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination der in Absatz 1 genannten Ansätze mit dem Marktwertansatz möglich, sofern dieser Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Derivatpositionen angewendet wird.

6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen

1. Abschnitt: Pro-Rata-Zuteilung und maximales Risikogewicht

Art. 43

1 Die nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) entsprechen dem VKV‑Anteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des VKV.

2 Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt höchstens 1250 Prozent.

2. Abschnitt: Look-Through-Ansatz

Art. 44 Voraussetzungen

1 Für die Anwendung des Look-Through-Ansatzes (LTA) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • a. Die Bank verfügt über die Finanzberichterstattung des VKV oder gleichwertige Informationen, die mindestens so häufig erstellt werden wie die Finanzberichterstattung der Bank und die es ihr ermöglichen, die nach Risiko gewichteten Positionen des VKV selber zu berechnen.
  • b. Die Informationen nach Buchstabe a über das VKV werden von einem unabhängigen Dritten, dem Verwahrer, der Depotbank oder der Fondsleitung mindestens alle zwei Jahre überprüft.

2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn die Bank die nach Risiko gewichteten Positionen folgender VKV-Anteile selber und anhand der aktuellsten Daten berechnet:

  • a. VKV-Anteile, die sie als Depotbank selber hält; oder
  • b. VKV-Anteile, die von einer Fondsleitung herausgegeben wurden, die zur gleichen Finanzgruppe gehört wie die Bank.

3 Für die Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b ist der letzte verfügbare Bericht über das VKV im Zeitpunkt der Eigenmittelberechnung zu verwenden. Es ist weder eine Rechnungsprüfung noch eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Berichte über das VKV erforderlich.

4 Verfügt die Bank nicht über die notwendigen Informationen zur Bestimmung der Risikogewichte nach dem LTA, so kann sie die Risikogewichte für ihre VKV-Anteile nach dem LTA durch einen Dritten bestimmen lassen. Sie muss die vom Dritten bestimmten Risikogewichte um 20 Prozent erhöhen.

5 Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des LTA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der Fallback-Ansatz (FBA) oder der vereinfachte Ansatz (VA) anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.

Art. 45 Risikogewichtung

1 Die den VKV-Anteilen zugrunde liegenden Positionen sind nach dem LTA zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen zur Unterlegung des Kreditrisikos und des Gegenpartei-Kreditrisikos so zu behandeln, wie wenn sie direkt von der Bank gehalten würden.

2 Die Unterlegung des CVA-Risikos dieser Positionen mit Mindesteigenmitteln erfolgt im Rahmen der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für das Gegenpartei-Kreditrisiko, indem die zugehörigen Kreditäquivalente vor der Risikogewichtung mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.

3. Abschnitt: Mandatsbasierter Ansatz

Art. 46 Voraussetzungen

1 Die Bank kann den mandatsbasierten Ansatz (MBA) anwenden, wenn:

  • a. die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absätze 1–3 nicht erfüllt sind; und
  • b. sie über Informationen über die Verwaltung des VKV verfügt.

2 Die Informationen können aus dem massgebenden Vertrag, aus nationaler Regulierung oder aus sonstigen Offenlegungsberichten des VKV stammen.

3 Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des MBA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der FBA oder der VA anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.

Art. 47 Nach Risiko gewichtete Positionen des VKV

Die nach Risiko gewichteten Positionen des VKV entsprechen nach dem MBA der Summe der drei folgenden Grössen:

  • a. den nach Risiko gewichteten Bilanzpositionen des VKV;
  • b. den nach Risiko gewichteten Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate des VKV, ausgenommen diejenigen nach Buchstabe c; und
  • c. den nach Risiko gewichteten Kreditäquivalenten für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV.

Art. 48 Nach Risiko gewichtete Bilanzpositionen des VKV

1 Für die Risikogewichtung der Bilanzpositionen des VKV ist anzunehmen, dass im grösstmöglichen Umfang in diejenigen Vermögenswerte investiert wird, die unter allen gemäss Mandat oder Regulierung erlaubten Anlagen die höchsten nach Risiko gewichteten Positionen erzeugen.

2 Kann dabei einer hypothetischen Position mehr als nur ein Risikogewicht zugeordnet werden, so ist das höchste anwendbare Risikogewicht zu verwenden.

Art. 49 Nach Risiko gewichtete Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate des VKV

1 Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate richtet sich sinngemäss nach Artikel 48.

2 Als Positionen sind die Nominalwerte der Ausserbilanzgeschäfte und der den Derivaten zugrunde liegenden Basiswerte zu verwenden.

3 Ist der Basiswert des Derivats unbekannt, so ist der maximale Nominalwert der Derivatposition zu verwenden. Ist dieser unbekannt, so ist er konservativ durch den gemäss Mandat maximal zulässigen Nominalwert von Derivaten zu schätzen.

Art. 50 Nach Risiko gewichtete Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV

1 Die Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen werden wie folgt berechnet und nach Risiko gewichtet:

Es werden die Kreditäquivalente für die Derivatpositionen berechnet, entweder nach dem Standardansatz nach Artikel 57 ERV oder nach einem der vereinfachten Ansätze nach Artikel 58 ERV; dabei sind folgende Anpassungen zu berücksichtigen:

    1. Sind die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nicht bekannt, so wird stattdessen die Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set verwendet; der Multiplikator nach Artikel 10 beträgt 1.
    1. Ist die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs nach dem Standardansatz nicht möglich, so beträgt er 15 Prozent der Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set.
  • a.
  • b. Die Kreditäquivalente von Derivatpositionen, die der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos nach Artikel 77g ERV unterlägen, wenn diese Positionen von der Bank selbst gehalten würden, sind mit einem Faktor von 1,5 zu multiplizieren.
  • c. Der so berechnete Wert wird mit dem Risikogewicht der Gegenpartei multipliziert.

2 Bei VKV können Derivate bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen ausgenommen werden, wenn:

  • a. das VKV Derivate nur für Absicherungszwecke verwenden darf;
  • b. diese Derivate unwesentlich sind; und
  • c. der Absicherungseffekt nicht berücksichtigt wird.

4. Abschnitt: Fallback-Ansatz

Art. 51

1 Führt die Prüfung der Voraussetzungen für den LTA oder den MBA zu einem unverhältnismässigen Aufwand, so kann der Fallback-Ansatz (FBA) angewendet werden.

2 Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil nach dem FBA beträgt 1250 Prozent.

5. Abschnitt: Vereinfachter Ansatz

Art. 52 Banken, die den vereinfachten Ansatz anwenden können

1 Die Banken nach Artikel 59a Absatz 2 ERV können den vereinfachten Ansatz (VA) als Alternative zum FBA anwenden.

2 Positionen in Bezug auf VKV von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV3 sind im Sinn von Artikel 59a Absatz 2 Buchstabe a ERV unwesentlich, wenn der Buchwert der VKV-Anteile weniger als 1 Prozent des ohne Berücksichtigung der VKV-Anteile berechneten Totals aller übrigen nach Risiko gewichteten Positionen beträgt.

Art. 53 Voraussetzungen

Für die Anwendung des VA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • a. Für das VKV liegt ein Risikoindikator nach Anhang 9 Ziffer 4.2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 20194 vor.
  • b. Das VKV hält direkt oder indirekt höchstens unwesentliche Positionen in hochriskanten Verbriefungen.

Art. 54 Risikogewichtung

Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt:

300 Prozent, falls das VKV:

    1. direkt oder indirekt investiert in Instrumente mit Beteiligungscharakter nach Anhang 4 Ziffer 4 ERV von Unternehmen oder in Schuldverschreibungen von Unternehmen oder der öffentlichen Hand, und
    1. höchstens unwesentliche andere Positionen als nach Ziffer 1 hält;
  • a.
  • b. 500 Prozent bei allen übrigen Investitionen des VKV.

6. Abschnitt: Von VKV gehaltene Anteile an anderen VKV

Art. 55

1 Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an einem VKV, das einen Anteil an einem zweiten VKV hält, richtet sich nach den Abschnitten 1–5.

2 Die nach Risiko gewichteten Positionen für einen vom zweiten VKV gehaltenen Anteil an einem dritten VKV dürfen nur dann nach dem LTA berechnet werden, wenn der LTA auch zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für das zweite VKV angewendet wurde. Ansonsten ist der FBA anzuwenden.

3 Die Regelung nach Absatz 2 gilt sinngemäss für weitere VKV.

4 Banken, die den VA anwenden, dürfen in Abweichung von Absatz 2 bei Private-Equity-Fonds, die direkt in viele weitere Private-Equity-Fonds investieren, den MBA anwenden, ohne dass vorgängig auf den Anteil am investierenden Private-Equity-Fonds der LTA angewendet werden muss, wenn:

  • a. der Fonds ausschliesslich Aktienpositionen hat; und
  • b. die für die Anwendung des MBA erforderlichen Informationen zumindest alle zwei Jahre von Grund auf neu erhoben werden; in der Zwischenzeit kann quartalsweise auf die Veränderungen in den Investitionen des Fonds abgestellt werden.

5 Wird nach Absatz 4 der MBA auf Private-Equity-Fonds angewendet, so gilt Folgendes:

  • a. Die gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds entsprechen der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen der einzelnen Investitionen.
  • b. Die nach Risiko gewichteten Positionen eines Fondsanteils entsprechen dem Fondsanteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds.

7. Kapitel: Verbriefungspositionen

Art. 56 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards

1 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Verbriefungen gelten die Ziffern 40–45 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.38–32.59 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

2 Die spezielle Behandlung von Kreditumrechnungsfaktoren im Zusammenhang mit Barvorschüssen des Forderungsverwalters nach Ziffer 40.20 zweiter Punkt CRE ist nicht zulässig.

Art. 57 Voraussetzungen für die Anwendung des auf externen Ratings basierenden Ansatzes

Eine Bank, die die operativen Anforderungen nach den Ziffern 42.8–42.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, kann den auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-ERBA) anwenden, wenn sie:

  • a. über angemessenes Fachwissen zur Beurteilung der Risiken von Verbriefungen und von zugehörigen Ratingmethoden verfügt;
  • b. die Risiken in Bezug auf Verbriefungen erfasst, begrenzt und überwacht; und
  • c. die externen Ratings für Verbriefungen einer angemessenen Sorgfaltsprüfung unterzieht.

Art. 58 Einbezug von Prüfgesellschaft und FINMA

1 Sehen die Basler Mindeststandards die Konsultation der Aufsichtsbehörde vor, so muss die Bank ihre Prüfgesellschaft mit einer Prüfung beauftragen. In den folgenden Fällen muss sie auch die FINMA informieren:

  • a. Es handelt sich um eine neuartige Verbriefungstransaktion.
  • b. Es ist nicht offensichtlich, dass es sich um eine Verbriefungstransaktion handelt.
  • c. Die Bank verwendet für Kreditrisiken allgemein und für Verwässerungsrisiken im Besonderen separate Wasserfallprinzipien zur Verlustverteilung nach Ziffer 44.13 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

2 Bei der Anwendung des auf interner Beurteilung basierenden Ansatzes für Verbriefungen (Internal Assessment Approach for Securitisations, SEC-IAA) ist Absatz 1 nicht anwendbar.

3 Erhält die Prüfgesellschaft Kenntnis von möglichen Mängeln in bankinternen Prozessen nach Ziffer 43.4 oder 44.8 CRE, so informiert sie umgehend die FINMA.

Art. 59 Behandlung erneut tranchierter Verbriefungen

In Präzisierung der Ausführungen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV müssen Positionen, die durch erneutes Tranchieren einer einzelnen Verbriefung erzeugt werden, nicht als Wiederverbriefung behandelt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Das erneute Tranchieren führt nicht zu einer geringeren Transparenz hinsichtlich des Pools an Aktiven, die als Sicherheiten für die einzelne Verbriefung fungieren.
  • b. Es gibt keine zusätzlichen Korrelationsrisiken zu den bereits in diesem Pool an Aktiven vorhandenen.
  • c. Es gibt keine erhöhte Hebelwirkung in den neu erzeugten Tranchen.

8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen

Art. 60 Eigenmittelanforderungen

1 Bei der Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen müssen beide an der betreffenden Transaktion beteiligten Banken die entsprechenden Eigenmittelanforderungen einhalten.

2 Vermittelt eine Bank ein Repo- oder repoähnliches Geschäft zwischen einem Kunden und einem Dritten und garantiert sie gegenüber dem Kunden dafür, dass der Dritte seine Pflichten erfüllt, so muss sie die Eigenmittelanforderungen so erfüllen, wie wenn sie selbst die Hauptverpflichtete wäre.

3 Wendet eine Bank auf eine ihrer Positionen risikomindernde Massnahmen an, so entspricht die Eigenmittelanforderung für diese Position höchstens der Anforderung für die sonst identische Position ohne diese Massnahmen.

Art. 61 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung

1 Pro Position oder Teilposition kann höchstens eine risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden.

2 Berücksichtigt das Risikogewicht einer Position bereits eine risikomindernde Mass-nahme, so darf diese nicht nochmals angewendet werden.

Art. 62 Aufteilung nach Laufzeiten

Setzt sich die risikomindernde Massnahme aus Teilen mit unterschiedlichen Laufzeiten zusammen, so ist die Absicherung entsprechend den Laufzeiten aufzuteilen.

Art. 63 Berücksichtigung aller zustehenden Zahlungen

Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder das emissionsspezifische Rating abstellt, ist sicherzustellen, dass das Rating alle Zahlungen berücksichtigt, die der Bank seitens des Emittenten zustehen.

Art. 64 Laufzeitinkongruenzen

1 Die Absicherung einer Position durch risikomindernde Massnahmen, deren Restlaufzeit kürzer ist als diejenige der Position (Laufzeitinkongruenz), darf ausser im einfachen Ansatz (8. Abschnitt) zur Reduktion der Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden, sofern:

  • a. die Ursprungslaufzeit des der Absicherung zugrunde liegenden Sicherungsvertrags mindestens ein Jahr beträgt; und
  • b. die Restlaufzeit der Absicherung über drei Monate beträgt.

2 Die Absicherung wird im Fall einer Laufzeitinkongruenz nach Anhang 3 Ziffer 1 berechnet.

3 Als Restlaufzeit der abgesicherten Position ist die Zeitspanne zu verwenden, nach deren Ablauf die Gegenpartei ihre Verpflichtungen, unter allfälliger Inanspruchnahme von aufschiebenden Fristen, spätestens erfüllt haben muss. Als Restlaufzeit der Absicherung muss die kürzest mögliche Restlaufzeit unter Berücksichtigung impliziter Optionen und Kündigungsrechte verwendet werden.

Art. 65 Allgemeine Voraussetzungen

Eine risikomindernde Massnahme kann bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen berücksichtigt werden, wenn:

  • a. eine abnehmende Kreditqualität der Gegenpartei oder mit ihr verbundener Parteien sich auf die Schutzwirkung der Massnahme nicht wesentlich mindernd auswirkt;
  • b. die mit den risikomindernden Massnahmen verbundenen oder daraus entstehenden Risiken angemessen durch das Risikomanagement der Bank erfasst werden;
  • c. zwischen der Kreditqualität nach Buchstabe a und den weiteren Risiken nach Buchstabe b keine wesentliche positive Abhängigkeit besteht;
  • d. für die Wirksamkeit der Massnahme nachweislich eine wohlfundierte und in allen beteiligten Rechtsordnungen durchsetzbare Rechtsgrundlage vorliegt; und
  • e. die Bank über angemessene Verfahren verfügt, um die Schutzwirkung der Massnahme zeitnah zu realisieren.

2. Abschnitt: Zusätzliche Voraussetzungen für die Verrechnung

Art. 66

1 Die gesetzliche oder vertragliche Verrechnung von bilanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten, in Form von an eine Gegenpartei gewährten Krediten und von dieser Gegenpartei entgegengenommenen Einlagen, ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 erfüllt sind und die Bank:

  • a. jederzeit die verrechenbaren Kredite und Einlagen bestimmen kann; und
  • b. sowohl die Risiken im Zusammenhang mit dem Verfall der Positionen (Roll-off-Risiken) als auch die betroffenen Positionen auf einer Nettobasis überwacht und steuert.

2 Erfüllt die Bank diese Voraussetzungen, so kann sie die zu gewichtende Position auf Basis des Nettosaldos der Kredite und Einlagen bestimmen. Der Nettosaldo berechnet sich sinngemäss nach Anhang 3 Ziffer 2. Die Sicherheitsabschläge He und Hc sind in diesem Fall null, allfällige Währungs- und Laufzeitinkongruenzen sind jedoch zu berücksichtigen.

3 Der Sicherheitsabschlag für Währungsinkongruenzen richtet sich bei täglicher Neubewertung nach Artikel 94 Absatz 2. Bei übertägiger Neubewertung gilt Artikel 95 Buchstabe a sinngemäss, wobei die Mindesthaltedauer 10 Geschäftstage beträgt.

3. Abschnitt: Zusätzliche Voraussetzungen für Garantien

Art. 67 Anerkannte Gegenparteien

1 Als risikomindernd anerkannt sind Garantien der folgenden Gegenparteien, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners:

  • a. Zentralregierungen und Zentralbanken;
  • b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
  • c. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, Europäische Union, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus;
  • d. multilaterale Entwicklungsbanken;
  • e. Banken, Wertpapierhäuser, qualifizierte zentrale Gegenparteien und andere aufsichtsrechtlich regulierte Unternehmen des Finanzbereichs.

2 Ebenfalls als risikomindernd anerkannt sind Garantien juristischer Personen mit externem Rating, einschliesslich Mutter- und Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern das Risikogewicht dieser Personen nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners. Für die Absicherung von Verbriefungspositionen sind die Garantien nur anerkannt, wenn diese Personen:

  • a. mindestens über ein Rating der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV verfügen; oder
  • b. zum Zeitpunkt der Kreditschutzabgabe mindestens über ein Rating der Ratingklasse 3 nach Anhang 2 ERV verfügen.

Art. 68 Anerkannte Garantien

1 Garantien sind als risikomindernd anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Die Kreditrisiken sind im Umfang der Absicherung wirksam auf den Garantiegeber übertragen.
  • b. Der Garantievertrag begründet eine unmittelbare Forderung gegenüber dem Garantiegeber.
  • c. Der Garantievertrag umschreibt den Umfang der Absicherung klar und sichert ausdrücklich bestimmte Forderungen ab.
  • d. Bei Ausfall oder Zahlungsverzug der Gegenpartei ist der Garantiegeber gestützt auf den Garantievertrag verpflichtet, der Bank alle unter der Garantie zu leistenden Zahlungen zu leisten, sobald die Bank dies verlangt.

Der Garantievertrag erfüllt die folgenden Erfordernisse:

    1. Er ist formgültig und liegt auf Papier oder in elektronischer Form vor.
    1. Er ist unwiderruflich.
    1. Er ist unbedingt.
  • e.
  • f. Der Garantiegeber haftet für alle vom Referenzschuldner zu erbringenden Zahlungen, die sich aus der zugrunde liegenden Referenzforderung ergeben.

2 Haftet der Garantiegeber nur für die Kapitalrückzahlung der zugrunde liegenden Referenzforderung, so müssen Zinsen und alle weiteren durch die Garantie nicht abgedeckten Zahlungsverpflichtungen als unbesichert behandelt werden.

4. Abschnitt: Zusätzliche Voraussetzungen für Kreditderivate

Art. 69 Anerkannte Gegenparteien

Als risikomindernd anerkannt sind Kreditderivate der Gegenparteien nach Artikel 67, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners.

Art. 70 Anerkannte Kreditderivate

Als risikomindernde Kreditderivate sind nur Kreditausfall-Swaps und Total-Return-Swaps anerkannt, deren Kreditschutz gleichwertig zu demjenigen von Garantien ist. Insbesondere müssen sie die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 und die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt sowie sinngemäss die Voraussetzungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllen.

Art. 71 Übereinstimmung von absichernder und abzusichernder Forderung

1 Mit der abzusichernden Forderung übereinstimmen müssen:

  • a. die Forderung, die zur Bestimmung des Abwicklungswerts oder der zu übertragenden Forderung dient; und
  • b. die Forderung, die zur Bestimmung der Kreditereignisse dient.

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden, wenn:

  • a. der Emittent der abzusichernden Forderung identisch ist mit dem Referenzschuldner des Kreditderivats;
  • b. die zum Zweck der Bestimmung der Kreditereignisse oder zum Zweck der Abwicklung spezifizierten Forderungen gegenüber der abzusichernden Forderung gleich- oder nachrangig sind; und
  • c. eine rechtlich wirksame wechselseitige Ausfallklausel oder Vorfälligkeitsklausel eine effektive Übertragung der Kreditrisiken auf den Sicherungsgeber gewährleistet.

Art. 72 Anforderungen an den Vertrag

1 Im Derivatvertrag müssen insbesondere folgende Kreditereignisse aufgeführt sein, welche die Fälligkeit des Kreditderivats auslösen:

  • a. Verzug bei den vertraglich festgelegten Zahlungen aus den dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen, wobei die maximale Toleranzfrist im Derivatvertrag nicht länger sein darf als die Toleranzfrist der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen;
  • b. Insolvenz des Referenzschuldners, insbesondere in der Form von Konkurs, Überschuldung oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit, oder dessen dokumentiertes Eingeständnis, im Allgemeinen nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Zahlungen in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse;
  • c. Restrukturierung der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen durch Erlass oder Aufschub der Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gebühren mit Verlustfolge.

2 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden:

zu 100 Prozent der Absicherung, wenn:

    1. die abgesicherte Forderung gegenüber einem Unternehmen besteht,
    1. Änderungen von Laufzeit, Nominalwert, Zinsen, Währung oder Rang der Forderung nur einstimmig beschlossen werden können,
    1. das auf die Forderung anwendbare Konkursrecht die Reorganisation oder Restrukturierung und die ordentliche Abwicklung der Gläubigerforderungen ermöglicht;
  • a.
  • b. zu 60 Prozent der Absicherung, wenn die Absicherung höchstens der Forderung entspricht;
  • c. zu 60 Prozent der Forderung, wenn die Absicherung grösser ist als die Forderung.

3 Die Zuständigkeit, zu bestimmen, ob ein Kreditereignis vorliegt, muss eindeutig einem oder mehreren Beteiligten zugewiesen sein, darf aber nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Vertrag muss dem Sicherungsnehmer das Recht einräumen, dem Sicherungsgeber das Eintreten eines Kreditereignisses anzuzeigen.

Art. 73 Total-Return-Swaps

Bei Total-Return-Swaps müssen zusätzlich:

  • a. die Referenzforderung und die abzusichernde Forderung identisch sein;
  • b. bei als Erträgen verbuchten Zahlungen des Sicherungsgebers entsprechende Anpassungen der Bewertung der abzusichernden Forderung erfolgen, entweder durch eine Reduktion des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Wertberichtigungen.

Art. 74 Kreditderivate mit und ohne Barausgleich

1 Bei Kreditderivaten mit Barausgleich muss das Verfahren zur Bewertung der Referenzforderung so ausgestaltet sein, dass es:

  • a. den Zeitraum nach dem Eintreten eines Kreditereignisses, innerhalb dessen die Bewertung stattfinden muss, festlegt;
  • b. eine zuverlässige Schätzung des Verlusts erlaubt.

2 Bei Kreditderivaten ohne Barausgleich muss der Sicherungsnehmer im Fall eines Kreditereignisses die nach Derivatvertrag zu übertragenden Forderungen an den Sicherungsgeber übertragen können. Die Bedingungen der Forderungen müssen vorsehen, dass eine gegebenenfalls nötige Zustimmung zu einer derartigen Übertragung nicht ohne stichhaltige Gründe verweigert werden darf.

Art. 75 Laufzeit

Die Laufzeit des Kreditderivats darf erst nach Ablauf jeglicher Nachfristen enden, die für das Vorliegen eines Ausfalls infolge einer Nichtzahlung zu beachten sind.

5. Abschnitt: Berechnung der Risikominderung bei Garantien und Kreditderivaten

Art. 76 Berechnung der Risikominderung

1 Erfüllt eine Garantie oder ein Kreditderivat die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt beziehungsweise nach dem 1. und 4. Abschnitt, so kann auf den abgesicherten Positionsteil statt des Risikogewichts der Gegenpartei das Risikogewicht des Sicherungsgebers angewendet werden (Substitutionsansatz).

2 Werden die Verluste beim Einsatz einer Garantie, die die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt, oder beim Einsatz eines Kreditderivats, das die Voraussetzungen nach dem 1. und 4. Abschnitt erfüllt, anteilig zwischen der Bank und dem Sicherungsgeber geteilt, so reduzieren sich die Mindesteigenmittel der Bank im Umfang der Verlusttragung durch den Sicherungsgeber. Der unbesicherte Teil der Position ist mit dem Risikogewicht der Gegenpartei der Position zu gewichten. Auf den abgesicherten Teil der Position kann der Substitutionsansatz angewendet werden.

3 Mit 1250 Prozent zu gewichten ist der Positionsteil unterhalb der Grenze, unter der im Verlustfall keine Zahlung geleistet wird.

4 Die Bank kann entweder für die vorrangigen oder für die nachrangigen Tranchen einer Position eine Absicherung berücksichtigen, wenn:

  • a. sie nur einen Teil des Risikos einer Position in einer oder mehreren Tranchen auf einen oder mehrere Sicherungsgeber überträgt; und
  • b. das übertragene und das selbst getragene Risiko nicht gleichrangig sind.

5 Im Fall von Absatz 4 richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem 7. Kapitel für Verbriefungstransaktionen.

Art. 77 Reduktion der Risikominderung bei Währungsinkongruenz

Lauten abzusichernde Position und Absicherung auf unterschiedliche Währungen, so ist der abgesicherte Betrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 3 zu berechnen.

6. Abschnitt: Spezialfälle

Art. 78 Credit-Linked-Notes

Mit Barmitteln unterlegte Credit-Linked-Notes, die von der Bank gegen Forderungen im Bankenbuch emittiert wurden, können als mit Bareinlagen besicherte Position nach Artikel 85 behandelt werden, wenn die Credit-Linked-Notes die Voraussetzungen nach dem 1. und 4. Abschnitt erfüllen.

Art. 79 Interne Absicherungsgeschäfte

1 Wird die Absicherung einer Position im Bankenbuch mittels eines Kreditderivats mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, so kann die Absicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Handelsabteilung die Absicherungstransaktion mit einer exakt gegenläufigen Transaktion an eine externe Gegenpartei weitergegeben hat.

2 Für die abgesicherte Forderung wird das Risikogewicht der externen Gegenpartei angewendet.

**Art. 80 ** Lebensversicherungspolicen

Ungebundene Lebensversicherungen mit garantiertem Rückkaufswert, die auf das Leben der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder der Eltern, Geschwister, Kinder, der Ehepartnerin oder des Ehepartners der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers lauten, können im Umfang des Rückkaufswerts wie Garantien behandelt werden, wenn:

  • a. sie von einem Versicherungsunternehmen stammen, das von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mit einem Rating der Ratingklasse 1, 2 oder 3 nach Anhang 2 ERV beurteilt wurde; und
  • b. die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt sind.

Art. 81 Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes

1 Bürgschaften des Bundes, welche die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllen, sind als risikomindernde Massnahme anerkannt.

2 Folgende Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes sind unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 als risikomindernde Massnahme anerkannt:

  • a. Bürgschaften, die nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19745 gewährt wurden;
  • b. Exportrisikogarantien nach dem Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 20056.

Art. 82 Mindesteigenmittel für die Bank als Sicherungsgeber

1 Garantiert die Bank die Erfüllung einer Forderung durch einen Drittschuldner, so ist diese Garantieverpflichtung in Höhe ihres Kreditäquivalents nach Artikel 53 Absatz 1 ERV wie eine direkte Forderung gegenüber dem Drittschuldner zu behandeln.

2 Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen Kreditausfall-Swap, einen Total-Return-Swap oder ein anderes Kreditderivat, so sind die daraus resultierenden Absicherungsverpflichtungen wie direkte Forderungen gegenüber dem Referenzschuldner zu behandeln, unter Vorbehalt der Absätze 3–5.

3 Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen First-to-Default-Swap, der kein Rating für alle darin vertretenen Forderungen (Basket Rating) einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur aufweist, so sind die Risikogewichte der einzelnen Forderungen mit den für ihr jeweiliges Kreditereignis vorgesehenen maximalen Auszahlungsbeträgen zu multiplizieren. Die Mindesteigenmittel, mit denen dieser Swap zu unterlegen ist, betragen 8 Prozent der Summe der nach Risiko gewichteten maximalen Auszahlungsbeträge, höchstens aber den maximal möglichen Auszahlungsbetrag dieses Swaps.

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