Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 50 Absatz 4, 57 Absatz 2, 58 Absatz 2, 59 Absatz 1, 59a Absatz 3, 59b Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 7, 63 Absatz 4, 63a Absatz 3, 69 Absatz 4, 70b Absatz 3, 72b Absatz 8, 72c Absatz 4, 72d Absatz 2, 72g, 77 Absatz 5, 77b Absatz 4, 77g Absatz 1, 77h Absatz 2 und 77j Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^1] (ERV),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transactions): Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten;
- b. Darlehensgeschäfte mit Effekten: Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich (Margin Lending);
- c. Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten: Wertpapierpensionsgeschäfte (Repurchase- und Reverse-Repurchase-Agreements) und Wertpapierleihgeschäfte (Securities Lending und Borrowing);
- d. Derivatgeschäfte mit Margenausgleich: Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung (Margin Agreement) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen aufgrund des Netto-Marktwerts der in der Margenvereinbarung eingeschlossenen Derivatkontrakte berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten werden, unter Vorbehalt allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge; ausgenommen sind Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten leistet, aber nicht erhält;
Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer: Transaktionen mit einem vertraglich vereinbarten Erfüllungs- oder Liefertermin, der nach dem früheren der beiden folgenden Termine liegt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses:
-
- Termin gemäss Marktstandard für das betreffende Instrument, oder
-
- fünf Geschäftstage;
- e.
- f. CVA-Risiko: Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit Valuation Adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Art. 48 Abs. 3 ERV).
2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
1. Abschnitt: Berechnung des Kreditäquivalents
Art. 3 Berechnungsbasis
1 Bei Anwendung des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) ist für jedes Netting-Set ein separates Kreditäquivalent (Exposure at Default, EAD) zu berechnen.
2 In den folgenden Fällen ist das Kreditäquivalent auf der Stufe der Margenvereinbarung zu berechnen:
- a. Die Margenvereinbarung umfasst mehrere Netting-Sets und die Margenzahlungen werden netto berechnet und ausgetauscht, ohne dass die Voraussetzungen für die Verrechnung nach Artikel 4 erfüllt sind.
- b. Sicherheiten, die ausserhalb einer Margenvereinbarung geleistet oder erhalten wurden, sind in Bezug auf mehr als ein Netting-Set anrechenbar.
3 Findet keine Verrechnung statt, so ist das Kreditäquivalent für jeden einzelnen Kontrakt zu berechnen. In diesem Fall ist der Kontrakt wie ein Netting-Set zu behandeln.
4 Als Netting-Set gilt eine Gruppe von zwischen zwei Parteien bestehenden Kontrakten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.
Art. 4 Verrechnung
1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Novationsklauseln oder anderen Formen der bilateralen Verrechnung, einschliesslich Close-Out-Netting, dürfen unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden:
- a. Die Bank verfügt über einen schriftlichen Vertrag mit der Gegenpartei, wonach bei deren Insolvenz, Konkurs oder Liquidation oder ähnlichen Umständen an die Stelle der Bruttoverbindlichkeiten und -forderungen eine einzige, sich aus dem Saldo der positiven und negativen Marktwerte der Einzeltransaktionen ergebende Nettoverbindlichkeit beziehungsweise -forderung tritt.
- b. Die Bank verfügt über ein schriftliches und wohlbegründetes Rechtsgutachten, wonach im Fall eines Rechtsstreits zu erwarten ist, dass die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften entscheiden, dass die Forderung oder Verbindlichkeit nach Buchstabe a ein Nettobetrag ist.
- c. Die Bank stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass der Vertrag nach Buchstabe a umgehend an sich allenfalls verändernde gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst wird.
2 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Ausstiegsklauseln (Walkaway-Klauseln) können nicht verrechnet werden.
Art. 5 Kreditäquivalent
1 Das Kreditäquivalent wird nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 1 berechnet.
2 Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf das Kreditäquivalent nach oben begrenzt werden durch das entsprechende Kreditäquivalent für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.
3 In folgenden Fällen darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden:
- a. bei Derivatgeschäften, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind;
- b. bei kundenseitig an die Bank verkauften Call-Optionen auf Aktien, sofern sich die betreffenden Aktien im Depot der Kundin oder des Kunden bei dieser Bank befinden und während der Laufzeit der Optionen gewährleistet ist, dass die Aktien als Sicherheit verpfändet sind und kein Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Kundin oder dem Kunden besteht.
4 Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden.
5 In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a und nach Absatz 4 darf die Bank diese Derivatgeschäfte von ihren rechtlichen Netting-Sets trennen und sie als einzelne Positionen ohne Verrechnung und ohne Margenausgleich behandeln.
Art. 6 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten
1 Für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs, RC) nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.
2 Für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 7 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte mit Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich
Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3; dabei sind zur Bestimmung der Schwellenwerte (Thresholds, TH) und Mindesttransferbeträge (Minimum Transfer Amounts, MTA) die Schwellenwerte beziehungsweise Mindesttransferbeträge sämtlicher Margenvereinbarungen zu summieren, die die Transaktionen im Netting-Set besichern.
Art. 8 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung
1 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so erfolgt die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten abhängig davon, ob der Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value, CN) (Art. 9) positiv oder negativ ist.
2 Bei positivem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 4.
3 Bei negativem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 5.
Art. 9 Nettowert der Sicherheiten und Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten
1 Der Nettowert der Sicherheiten berechnet sich nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 6.
2 Bei Derivatgeschäften ohne Margenausgleich ist dabei für die Anpassung der Sicherheitsabschläge (Haircuts, H) nach Artikel 95 für NR die Laufzeit der Transaktion mit der längsten Laufzeit zu verwenden, höchstens jedoch 250 Tage; die maximale Höhe eines angepassten Sicherheitsabschlags ist auf 100 Prozent begrenzt. Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich ist für die Anpassung der Sicherheitsabschläge nach Artikel 95 für TM die Nachschuss-Risikodauer (Art. 15) zu verwenden.
3 Der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten (Net Independent Collateral Amount, NICA) entspricht dem Nettobetrag der von der Gegenpartei gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten abzüglich der durch die Bank gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten.
4 Als marktpreisunabhängige Sicherheiten gelten:
- a. die über die Nachschusszahlung (Variation Margin) hinausgehenden Sicherheiten;
- b. der in der Margenvereinbarung vereinbarte Unterlegungsbetrag (Independent Amount), sofern dieser von Marktpreisschwankungen unabhängig ist.
5 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
**Art. 10 ** Potenzieller Wertanstieg
1 Der potenzielle Wertanstieg (Potential Future Exposure, PFE) entspricht dem Produkt aus dem Multiplikator nach Anhang 1 Ziffer 7 und dem aggregierten Wertaufschlag des Netting-Sets nach dem 3. Abschnitt.
2 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so ist für jedes Netting-Set ein separater potenzieller Wertanstieg zu berechnen. Die berechneten Werte sind zu addieren.
3 Im Fall nach Absatz 2 sind die Sicherheiten wie folgt den einzelnen Netting-Sets zuzuordnen:
- a. Bei positivem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge positiv oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit positiven Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden.
- b. Bei negativem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge negativ oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit negativen Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden.
4 Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 kann alternativ zu Absatz 3 der potenzielle Wertanstieg auf der Stufe der Margenvereinbarung berechnet werden, indem für jedes Netting-Set ein separater Wertaufschlag SN berechnet, die Summe der Wertaufschläge gebildet und auf diese der aggregierte Multiplikator, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 8, angewendet wird.
2. Abschnitt: Wertaufschlag und skalierter effektiver Nominalwert
Art. 11 Skalierter effektiver Nominalwert als Basis des Wertaufschlags
1 Der Wertaufschlag für ein Derivat basiert auf dem skalierten effektiven Nominalwert (SEN).
2 Der SEN ist für jedes einzelne Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht dem Produkt von:
- a. angepasstem Nominalwert (Art. 13);
- b. Maturitätsfaktor (Art. 14);
- c. aufsichtsrechtlichem Delta (Art. 16);
- d. Skalierungsfaktor (Art. 18).
3 Für ein einzelnes Derivatgeschäft ohne Verrechnung entspricht der Wertaufschlag dem absoluten Betrag des SEN.
Art. 12 Risikofaktorkategorien
1 Jedes Derivatgeschäft ist entsprechend seinen Basiswerten mindestens einer der folgenden Risikofaktorkategorien zuzuordnen:
- a. Zinsen;
- b. Währungen;
- c. Kreditderivate;
- d. Aktien; oder
- e. Rohstoffe, einschliesslich Gold.
2 Die Zuordnung erfolgt auf Basis desjenigen Basiswerts, der der primäre Risikotreiber ist. Hat ein Derivatgeschäft nur einen Basiswert, so erfolgt die Zuordnung direkt auf dessen Basis. Hat es mehrere Basiswerte, so bestimmt sich der primäre Risikotreiber aufgrund der Sensitivitäten des Derivats gegenüber diesen Basiswerten und der Volatilität dieser Basiswerte.
3 Komplexe Derivatgeschäfte mit mehreren gleichwertigen Risikotreibern müssen mehreren Risikofaktorkategorien zugeordnet werden. In diesem Fall ist für jede Risikofaktorkategorie ein separater SEN zu berechnen und in die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs einzubeziehen.
**Art. 13 ** Angepasster Nominalwert
1 Der angepasste Nominalwert ist für jedes Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht:
- a. für Zins- und Kreditderivate: dem Produkt von Nominalwert und aufsichtsrechtlicher Duration, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 9;
- b. für Währungsderivate: dem in Franken umgerechneten Fremdwährungsbetrag;
- c. für Aktien- und Rohstoffderivate: dem Produkt von zugrunde liegender Anzahl von Einheiten und Marktwert einer Einheit;
- d. für Zins- und Kreditderivate mit variablem Nominalwert: dem durchschnittlichen Nominalwert;
- e. für Derivatgeschäfte, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird: dem Nominalwert, multipliziert mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen;
- f. für Derivate, die auf die historische oder implizite Volatilität oder auf die Varianz eines Risikofaktors referenzieren (Volatilitätstransaktionen): dem vertraglichen Nominalwert multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz;
- g. für Total-Return-Swaps: dem ausstehenden nominalen Betrag des zugrunde liegenden Kredits.
2 Findet bei Währungsderivaten die Transaktion zwischen zwei Fremdwährungen statt, so gilt der grössere der beiden Beträge nach Umrechnung in Franken als angepasster Nominalwert.
3 Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung, so gilt der Nominalwert einer gleichwertigen Transaktion ohne Hebelwirkung als angepasster Nominalwert.
4 Handelt es sich beim Nominalwert um eine Funktion von Basiswerten, so sind für die Berechnung des angepassten Nominalwerts die aktuellen Marktwerte dieser Basiswerte zu verwenden.
5 Nominalwerte in Fremdwährungen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
Art. 14 Maturitätsfaktor
1 Der Maturitätsfaktor berechnet sich:
- a. für Derivate ohne Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 10;
- b. für Derivate mit Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 11.
2 Die Restlaufzeit zur Berechnung des Maturitätsfaktors nach Absatz 1 Buchstabe a ist die längste Zeitdauer, innerhalb deren vertragliche Zahlungen aus der Transaktion fällig werden können. Ist eine Transaktion so gestaltet, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Geschäfts an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum.
3 Der Maturitätsfaktor von Derivatgeschäften mit täglicher Abrechnung kann nach Absatz 1 Buchstabe a oder b berechnet werden. Wird er nach Absatz 1 Buchstabe a berechnet, so ist die Maturität (Maturity, M) gleich zehn Geschäftstage.
4 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets, so ist der Maturitätsfaktor für die Geschäfte in diesen Netting-Sets nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.
Art. 15 Nachschuss-Risikodauer
1 Die Nachschuss-Risikodauer (Margin Period of Risk, MPOR) ist der Zeitraum vom letzten Austausch von Sicherheiten zur Absicherung eines Netting-Sets, bestehend aus Geschäften mit einer Gegenpartei, deren Ausfall angenommen wird, bis zur Glattstellung dieser Geschäfte und der Wiederabsicherung des daraus resultierenden Marktrisikos.
2 Die Bank muss die MPOR für das Netting-Set schätzen. Liegt die Schätzung tiefer als die folgenden Untergrenzen, so sind diese als MPOR zu verwenden:
- a. 10 Geschäftstage: für bilateral abgewickelte Transaktionen mit täglichem Margenausgleich;
- b. 5 Geschäftstage: für Positionen mit täglichem Margenausgleich eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden, wenn das Clearing-Mitglied die Transaktionen über eine zentrale Gegenpartei abwickelt.
3 Erfüllt ein Netting-Set eine der Voraussetzungen nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2, so richtet sich die Untergrenze für die MPOR nach diesen Bestimmungen, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.
4 Kommt es infolge der Einstellung eines bisher verwendeten Referenzzinssatzes zu einer zeitweiligen Illiquidität von Derivaten oder Sicherheiten, die sich auf den neuen Referenzzinssatz beziehen, so kann längstens für ein Jahr nach Wegfall des alten Referenzzinssatzes auf eine Erhöhung der Mindesthaltedauer auf 20 Geschäftstage für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 verzichtet werden.
Art. 16 Aufsichtsrechtliches Delta
1 Für jedes Derivatgeschäft ist ein aufsichtsrechtliches Delta zu berechnen.
2 Für Optionen berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 12.
3 Für Tranchen aus Collateralized Debt Obligations (CDO-Tranchen) berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta:
- a. nach Anhang 1 Ziffer 13, wenn die Bank Kreditschutz kauft;
- b. nach Anhang 1 Ziffer 14, wenn die Bank Kreditschutz verkauft.
4 Als CDO-Tranche gelten alle Kreditderivate, bei denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt, insbesondere Nth‑to-Default-Swaps und Verbriefungstranchen.
5 Für übrige Derivate ist das aufsichtsrechtliche Delta:
- a. + 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers (Art. 12 Abs. 2) steigt; oder
- b. – 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers sinkt.
**Art. 17 ** Aufsichtsrechtliche Parameter
Die Skalierungsfaktoren, Korrelationen und Volatilitäten pro Basiswert richten sich nach der Tabelle in Anhang 1 Ziffer 15.
**Art. 18 ** Skalierungsfaktor
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