Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-03-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf die Artikel 50 Absatz 4, 57 Absatz 2, 58 Absatz 2, 59 Absatz 1, 59a Absatz 3, 59b Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 7, 63 Absatz 4, 63a Absatz 3, 69 Absatz 4, 70b Absatz 3, 72b Absatz 8, 72c Absatz 4, 72d Absatz 2, 72g, 77 Absatz 5, 77b Absatz 4, 77g Absatz 1, 77h Absatz 2 und 77j Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^1] (ERV),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer: Transaktionen mit einem vertraglich vereinbarten Erfüllungs- oder Liefertermin, der nach dem früheren der beiden folgenden Termine liegt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses:

2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

1. Abschnitt: Berechnung des Kreditäquivalents

Art. 3 Berechnungsbasis

1 Bei Anwendung des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) ist für jedes Netting-Set ein separates Kreditäquivalent (Exposure at Default, EAD) zu berechnen.

2 In den folgenden Fällen ist das Kreditäquivalent auf der Stufe der Margenvereinbarung zu berechnen:

3 Findet keine Verrechnung statt, so ist das Kreditäquivalent für jeden einzelnen Kontrakt zu berechnen. In diesem Fall ist der Kontrakt wie ein Netting-Set zu behandeln.

4 Als Netting-Set gilt eine Gruppe von zwischen zwei Parteien bestehenden Kontrakten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.

Art. 4 Verrechnung

1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Novationsklauseln oder anderen Formen der bilateralen Verrechnung, einschliesslich Close-Out-Netting, dürfen unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden:

2 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Ausstiegsklauseln (Walkaway-Klauseln) können nicht verrechnet werden.

Art. 5 Kreditäquivalent

1 Das Kreditäquivalent wird nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 1 berechnet.

2 Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf das Kreditäquivalent nach oben begrenzt werden durch das entsprechende Kreditäquivalent für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.

3 In folgenden Fällen darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden:

4 Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden.

5 In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a und nach Absatz 4 darf die Bank diese Derivatgeschäfte von ihren rechtlichen Netting-Sets trennen und sie als einzelne Positionen ohne Verrechnung und ohne Margenausgleich behandeln.

Art. 6 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten

1 Für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs, RC) nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.

2 Für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3.

Art. 7 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte mit Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich

Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3; dabei sind zur Bestimmung der Schwellenwerte (Thresholds, TH) und Mindesttransferbeträge (Minimum Transfer Amounts, MTA) die Schwellenwerte beziehungsweise Mindesttransferbeträge sämtlicher Margenvereinbarungen zu summieren, die die Transaktionen im Netting-Set besichern.

Art. 8 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung

1 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so erfolgt die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten abhängig davon, ob der Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value, CN) (Art. 9) positiv oder negativ ist.

2 Bei positivem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 4.

3 Bei negativem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 5.

Art. 9 Nettowert der Sicherheiten und Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten

1 Der Nettowert der Sicherheiten berechnet sich nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 6.

2 Bei Derivatgeschäften ohne Margenausgleich ist dabei für die Anpassung der Sicherheitsabschläge (Haircuts, H) nach Artikel 95 für NR die Laufzeit der Transaktion mit der längsten Laufzeit zu verwenden, höchstens jedoch 250 Tage; die maximale Höhe eines angepassten Sicherheitsabschlags ist auf 100 Prozent begrenzt. Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich ist für die Anpassung der Sicherheitsabschläge nach Artikel 95 für TM die Nachschuss-Risikodauer (Art. 15) zu verwenden.

3 Der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten (Net Independent Collateral Amount, NICA) entspricht dem Nettobetrag der von der Gegenpartei gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten abzüglich der durch die Bank gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten.

4 Als marktpreisunabhängige Sicherheiten gelten:

5 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.

**Art. 10 ** Potenzieller Wertanstieg

1 Der potenzielle Wertanstieg (Potential Future Exposure, PFE) entspricht dem Produkt aus dem Multiplikator nach Anhang 1 Ziffer 7 und dem aggregierten Wertaufschlag des Netting-Sets nach dem 3. Abschnitt.

2 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so ist für jedes Netting-Set ein separater potenzieller Wertanstieg zu berechnen. Die berechneten Werte sind zu addieren.

3 Im Fall nach Absatz 2 sind die Sicherheiten wie folgt den einzelnen Netting-Sets zuzuordnen:

4 Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 kann alternativ zu Absatz 3 der potenzielle Wertanstieg auf der Stufe der Margenvereinbarung berechnet werden, indem für jedes Netting-Set ein separater Wertaufschlag SN berechnet, die Summe der Wertaufschläge gebildet und auf diese der aggregierte Multiplikator, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 8, angewendet wird.

2. Abschnitt: Wertaufschlag und skalierter effektiver Nominalwert

Art. 11 Skalierter effektiver Nominalwert als Basis des Wertaufschlags

1 Der Wertaufschlag für ein Derivat basiert auf dem skalierten effektiven Nominalwert (SEN).

2 Der SEN ist für jedes einzelne Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht dem Produkt von:

3 Für ein einzelnes Derivatgeschäft ohne Verrechnung entspricht der Wertaufschlag dem absoluten Betrag des SEN.

Art. 12 Risikofaktorkategorien

1 Jedes Derivatgeschäft ist entsprechend seinen Basiswerten mindestens einer der folgenden Risikofaktorkategorien zuzuordnen:

2 Die Zuordnung erfolgt auf Basis desjenigen Basiswerts, der der primäre Risikotreiber ist. Hat ein Derivatgeschäft nur einen Basiswert, so erfolgt die Zuordnung direkt auf dessen Basis. Hat es mehrere Basiswerte, so bestimmt sich der primäre Risikotreiber aufgrund der Sensitivitäten des Derivats gegenüber diesen Basiswerten und der Volatilität dieser Basiswerte.

3 Komplexe Derivatgeschäfte mit mehreren gleichwertigen Risikotreibern müssen mehreren Risikofaktorkategorien zugeordnet werden. In diesem Fall ist für jede Risikofaktorkategorie ein separater SEN zu berechnen und in die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs einzubeziehen.

**Art. 13 ** Angepasster Nominalwert

1 Der angepasste Nominalwert ist für jedes Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht:

2 Findet bei Währungsderivaten die Transaktion zwischen zwei Fremdwährungen statt, so gilt der grössere der beiden Beträge nach Umrechnung in Franken als angepasster Nominalwert.

3 Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung, so gilt der Nominalwert einer gleichwertigen Transaktion ohne Hebelwirkung als angepasster Nominalwert.

4 Handelt es sich beim Nominalwert um eine Funktion von Basiswerten, so sind für die Berechnung des angepassten Nominalwerts die aktuellen Marktwerte dieser Basiswerte zu verwenden.

5 Nominalwerte in Fremdwährungen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.

Art. 14 Maturitätsfaktor

1 Der Maturitätsfaktor berechnet sich:

2 Die Restlaufzeit zur Berechnung des Maturitätsfaktors nach Absatz 1 Buchstabe a ist die längste Zeitdauer, innerhalb deren vertragliche Zahlungen aus der Transaktion fällig werden können. Ist eine Transaktion so gestaltet, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Geschäfts an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum.

3 Der Maturitätsfaktor von Derivatgeschäften mit täglicher Abrechnung kann nach Absatz 1 Buchstabe a oder b berechnet werden. Wird er nach Absatz 1 Buchstabe a berechnet, so ist die Maturität (Maturity, M) gleich zehn Geschäftstage.

4 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets, so ist der Maturitätsfaktor für die Geschäfte in diesen Netting-Sets nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.

Art. 15 Nachschuss-Risikodauer

1 Die Nachschuss-Risikodauer (Margin Period of Risk, MPOR) ist der Zeitraum vom letzten Austausch von Sicherheiten zur Absicherung eines Netting-Sets, bestehend aus Geschäften mit einer Gegenpartei, deren Ausfall angenommen wird, bis zur Glattstellung dieser Geschäfte und der Wiederabsicherung des daraus resultierenden Marktrisikos.

2 Die Bank muss die MPOR für das Netting-Set schätzen. Liegt die Schätzung tiefer als die folgenden Untergrenzen, so sind diese als MPOR zu verwenden:

3 Erfüllt ein Netting-Set eine der Voraussetzungen nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2, so richtet sich die Untergrenze für die MPOR nach diesen Bestimmungen, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.

4 Kommt es infolge der Einstellung eines bisher verwendeten Referenzzinssatzes zu einer zeitweiligen Illiquidität von Derivaten oder Sicherheiten, die sich auf den neuen Referenzzinssatz beziehen, so kann längstens für ein Jahr nach Wegfall des alten Referenzzinssatzes auf eine Erhöhung der Mindesthaltedauer auf 20 Geschäftstage für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 verzichtet werden.

Art. 16 Aufsichtsrechtliches Delta

1 Für jedes Derivatgeschäft ist ein aufsichtsrechtliches Delta zu berechnen.

2 Für Optionen berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 12.

3 Für Tranchen aus Collateralized Debt Obligations (CDO-Tranchen) berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta:

4 Als CDO-Tranche gelten alle Kreditderivate, bei denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt, insbesondere Nth‑to-Default-Swaps und Verbriefungstranchen.

5 Für übrige Derivate ist das aufsichtsrechtliche Delta:

**Art. 17 ** Aufsichtsrechtliche Parameter

Die Skalierungsfaktoren, Korrelationen und Volatilitäten pro Basiswert richten sich nach der Tabelle in Anhang 1 Ziffer 15.

**Art. 18 ** Skalierungsfaktor

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