Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Marktrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (MarV-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 81b Absatz 3, 83 Absatz 4, 83a Absatz 4, 85 Absatz 3, 87 Absatz 2 und 88 Absatz 2 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^1] (ERV),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken.
Art. 2 Marktwert
Wird bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken auf den Marktwert einer Position abgestellt, so müssen die aufgelaufenen Zinsen mit eingerechnet werden.
Art. 3 Bankinterne Weisungen zu strukturellen Fremdwährungspositionen
1 Die bankinternen Weisungen zu strukturellen Fremdwährungspositionen müssen mindestens folgende Aspekte regeln:
- a. die Absicherungspositionen, für welche die Ausnahme von der Berechnung der Mindesteigenmittel nach Artikel 81b Absatz 2 ERV zulässig ist;
- b. die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Umfangs der nach Artikel 81b Absatz 2 Buchstabe b ERV ausgenommenen Positionen;
- c. die Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Prozesse und die interne Berichterstattung;
- d. die Bewirtschaftung dieser Positionen, insbesondere die Frequenz der Anpassungen, die Limiten und das Monitoring;
- e. die Massnahmen zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 81b Absatz 2 ERV.
2 Die Weisungen und jegliche Änderungen davon müssen:
- a. für Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014[^2] (BankV) vor ihrem Erlass durch die FINMA bewilligt werden;
- b. von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV der FINMA zur Kenntnis gebracht werden;
- c. von Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV der FINMA auf Verlangen zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 4 Datenintegrität
1 Die Bank muss über dokumentierte, intern geprüfte und genehmigte Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:
- a. Alle Transaktionen werden vollständig, korrekt und zeitnah erfasst, bewertet und zur Risikomessung aufbereitet.
- b. Die in den Bewertungsmodellen verwendeten Daten sind vollständig, angemessen, einheitlich, stetig und aktuell.
2 Die Verfahren müssen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 unabhängig von der Handelsabteilung sicherstellen.
3 Manuelle Korrekturen von Daten sind so zu dokumentieren, dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrekturen nachvollzogen werden können.
4 Alle Transaktionen sind täglich mit der Gegenpartei abzustimmen. Die Bestätigung von Transaktionen sowie deren Abstimmung sind von einer von der Handelsabteilung unabhängigen Einheit vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der Gegenpartei zu klären.
2. Kapitel: Einfacher Marktrisiko-Standardansatz
1. Abschnitt: Zinsrisiko
Art. 5 Allgemeines und spezifisches Zinsrisiko
Das Zinsrisiko umfasst:
- a. das Risiko zinsinduzierter Preisänderungen, die auf die Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können (allgemeines Zinsrisiko);
- b. das Risiko zinsinduzierter Preisänderungen, die nicht auf die Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können (spezifisches Zinsrisiko).
Art. 6 Berechnung der Mindesteigenmittel
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ist für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos:
- a. das allgemeine Zinsrisiko pro Währung zu bestimmen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 18 Absatz 5 für Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist;
- b. das spezifische Zinsrisiko pro Emission zu bestimmen.
2 Bei Optionen mit Aktienfutures oder Aktienindexfutures als Basiswert muss das Zinsrisiko des Basiswerts für die Berechnung der Mindesteigenmittel nicht berücksichtigt werden.
3 Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
Art. 7 Zu erfassende Positionen
1 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sind sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Zinsrisiken zu erfassen.
2 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos sind jene Derivate nicht zu erfassen, die auf Referenzsätzen basieren.
3 Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Erfassung der Positionen nach dem 5. Abschnitt.
Art. 8 Bewertung der Positionen
Die Positionen sind zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
Art. 9 Verrechnung von Positionen
1 Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine und das spezifische Zinsrisiko mit Positionen derselben Art verrechnet werden, soweit sie sich betragsmässig ausgleichen und auf dieselbe Währung lauten:
- a. Positionen, einschliesslich solcher aus der Abbildung von Futures, Forwards und Forward Rate Agreements nach Artikel 11, bei denen insbesondere Emittent, Coupon und Laufzeit identisch sind;
Positionen in folgenden Derivaten derselben Art, die sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, wenn die Derivatpositionen folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
- Bei Futures liegen die Fälligkeitstermine höchstens sieben Kalendertage auseinander.
Bei Forwards liegen die Fälligkeitstermine wie folgt:
- – am selben Tag, wenn die Termine weniger als einen Monat in der Zukunft liegen
- – höchstens sieben Kalendertage auseinander, wenn die Termine zwischen einem Monat und einem Jahr in der Zukunft liegen
- – höchstens 30 Kalendertage auseinander, wenn die Termine über ein Jahr in der Zukunft liegen.
- 2.
Bei Swaps und Forward Rate Agreements:
- – sind variable Referenzsätze identisch und fixe Zinssätze liegen höchstens 15 Basispunkte auseinander
- – liegen die nächsten Zinsneufestsetzungstermine bei zinsvariablen Positionen beziehungsweise die nächsten Fälligkeitstermine bei festverzinslichen Positionen in den Zeitspannen nach Ziffer 2.
- 3.
- b.
2 In die Verrechnung der Positionen nach Absatz 1 miteinbezogen werden dürfen auch Positionen aus der Aufgliederung von währungsübergreifenden Devisentermingeschäften (Cross-Currency-Devisentermingeschäfte), sofern:
- a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b, ausgenommen Ziffer 3 erster Strich, erfüllt sind; und
- b. die Aufgliederung dokumentiert ist.
Art. 10 Verrechnung von Positionen in Kreditderivaten für das spezifische Zinsrisiko
1 Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko vollständig verrechnet werden:
- a. entgegengesetzte Positionen in identischen Kreditderivaten;
- b. eine Kassa-Longposition oder ein Kreditderivat einerseits mit einem absichernden Total-Return-Swap anderseits, oder umgekehrt, sofern die Referenzforderung exakt mit der zugrunde liegenden Forderung übereinstimmt; der Total-Return-Swap kann eine andere Laufzeit als die zugrunde liegende Forderung haben.
2 Die Verrechnung setzt Folgendes voraus:
- a. Die Werte der beiden zu verrechnenden Positionen bewegen sich stets in die entgegengesetzte Richtung und die Marktwerte ändern sich stets in gleichem Umfang.
- b. Die Kreditderivate erfüllen die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024[^3] über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) sinngemäss.
Art. 11 Abbildung von Futures, Forwards und Forward Rate Agreements
1 Futures, Forwards und Forward Rate Agreements sind als Kombination einer Longposition und einer Shortposition abzubilden.
2 Die Laufzeit eines Futures, eines Forwards oder eines Forward Rate Agreements entspricht der Zeit vom Stichtag der Berechnung der Mindesteigenmittel bis zur Erfüllung beziehungsweise Ausübung des Kontrakts zuzüglich der allfälligen Laufzeit des Basiswerts.
3 Können unterschiedliche Instrumente geliefert werden, um den Kontrakt zu erfüllen, so kann die Bank wählen, welches lieferbare Instrument in der Berechnung der Mindesteigenmittel berücksichtigt werden soll. Dabei sind die von der Börse festgelegten Konversionsfaktoren zu berücksichtigen.
4 Bei Futures auf einen Index von Unternehmensanleihen sind die Positionen zum Marktwert des Basisportfolios abzubilden.
Art. 12 Abbildung von Swaps
1 Swaps mit Zinssätzen als Referenzgrösse sind als zwei Positionen in Staatsanleihen mit den entsprechenden Fälligkeiten abzubilden.
2 Bei Swaps, die nicht ausschliesslich auf Zinssätze referenzieren, ist bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos nur der Zinsbestandteil zu berücksichtigen; andere Bestandteile sind nach der für sie geltenden Regelung zu behandeln.
Art. 13 Alternative Abbildung von Swaps
1 Banken mit sowohl vielen als auch insgesamt wesentlichen Positionen in Swaps können diese mit alternativen Methoden abbilden, sofern die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft die Angemessenheit dieser Methoden und deren Implementierung verifiziert und der FINMA gegenüber bestätigt hat.
2 Sie können insbesondere eine der folgenden alternativen Methoden anwenden:
- a. Die einzelnen Zahlungen jedes Swaps werden mit den entsprechenden Nullcoupon-Zinssätzen zu Barwerten abgezinst; diese werden pro Swap zu einem Netto-Barwert addiert; bei Anwendung der Laufzeitmethode (Art. 16) wird dieser Netto-Barwert als Anleihe mit einem Coupon von weniger als drei Prozent behandelt, abhängig von der Restlaufzeit des Swaps.
- b. Die einzelnen Zahlungen jedes Swaps werden mit den entsprechenden Nullcoupon-Zinssätzen zu Barwerten abgezinst; diese werden pro Swap zu einem Netto-Barwert addiert; bei Anwendung der Durationsmethode (Art. 18) wird dieser Netto-Barwert anstelle des Marktwerts des Instruments oder des Zahlungsstroms verwendet, abhängig von der modifizierten Duration des Swaps.
Art. 14 Abbildung von Kreditderivaten
1 Ein Total-Return-Swap ist abzubilden:
- a. durch den Sicherungsgeber: als Kombination einer Longposition in der Referenzforderung und einer Shortposition in einer Staatsanleihe;
- b. durch den Sicherungsnehmer: als Kombination einer Shortposition in der Referenzforderung und einer Longposition in einer Staatsanleihe.
2 Eine Credit-Linked-Note ist als Anleihe ihres Emittenten abzubilden:
- a. durch den Sicherungsgeber: als Longposition;
- b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortposition.
3 Ein Kreditausfall-Swap ist abzubilden:
- a. durch den Sicherungsgeber: als Longposition in der Referenzforderung und eine Serie von Shortpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen;
- b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortposition in der Referenzforderung und eine Serie von Longpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen.
4 Ein Nth-to-Default-Swap ist abzubilden:
- a. durch den Sicherungsgeber: als Longpositionen für alle im Basket enthaltenen Forderungen und eine Serie von Shortpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen;
- b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortpositionen für alle im Basket enthaltenen Forderungen und eine Serie von Longpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen.
Art. 15 Allgemeines Zinsrisiko: Mindesteigenmittel
1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos sind für jede Währung getrennt mittels eines Fristigkeitenfächers zu berechnen, entweder nach der Laufzeitmethode (Art. 16) oder nach der Durationsmethode (Art. 18).
2 Ein Wechsel von der Durationsmethode zur Laufzeitmethode oder umgekehrt ist in begründeten Fällen zulässig.
3 Für Kreditausfall-Swaps und Nth-to-Default-Swaps kann auf die Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko verzichtet werden. Weisen diese Positionen periodische Prämienzahlungen auf, so sind die Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko nur für diese Prämienzahlungen zu berechnen.
Art. 16 Allgemeines Zinsrisiko: Laufzeitmethode
1 Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Laufzeitmethode, so sind die Positionen einer Währung entsprechend ihrer Restlaufzeit und ihrem Coupon den Laufzeitbändern nach Anhang 1 Ziffer 1 zuzuordnen. Positionen aus festverzinslichen Instrumenten sind nach ihrer Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit und Positionen aus zinsvariablen Instrumenten nach ihrer Restlaufzeit bis zum nächsten Zinsneufestsetzungstermin zuzuordnen.
2 Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen:
- a. Summe der Nettopositionen aller Laufzeitbänder aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Laufzeitband, die totale Shortposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Laufzeitband;
- b. Zuschlag für die geschlossenen Positionen (Art. 17) aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.3;
- c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der laufzeitbandspezifischen Netto-Long- und Netto-Shortpositionen der Laufzeitbänder innerhalb der jeweiligen Zonen 1–3 nach Anhang 1 Ziffer 1, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.4;
- d. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.5;
- e. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.6;
- f. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.7.
3 Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Laufzeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit dem Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1 Ziffer 1 für das entsprechende Laufzeitband.
Art. 17 Allgemeines Zinsrisiko: geschlossene Position
Als geschlossene Position aus der Verrechnung einer Long- mit einer Shortposition gilt der kleinere der absoluten Beträge dieser Positionen. Ist keine Verrechnung möglich, so hat die geschlossene Position den Wert null.
Art. 18 Allgemeines Zinsrisiko: Durationsmethode
1 Die Anwendung der Durationsmethode ist zulässig, wenn Personal, Organisation und Informatiksysteme der Bank die einwandfreie Anwendung der Durationsmethode gewährleisten. Die Durationsmethode ist von sämtlichen Niederlassungen und für sämtliche Positionen mit allgemeinem Zinsrisiko anzuwenden.
2 Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Durationsmethode, so muss sie für jedes Instrument eine Kurssensitivität berechnen. Die Kurssensitivität entspricht dem Marktwert des Instruments multipliziert mit seiner modifizierten Duration und mit der entsprechend der Restlaufzeit des Instruments angenommenen Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer 1. Werden Swaps nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a in Form einzelner Zahlungen abgebildet, so ist die Kurssensitivität in Bezug auf den Netto-Barwert eines Swaps zu berechnen.
3 Die Kurssensitivitäten sind getrennt nach Währungen entsprechend der modifizierten Duration des Instruments den Zeitbändern nach Anhang 2 Ziffer 1 zuzuordnen.
4 Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen, wobei die Positionen den nach Absatz 2 berechneten Kurssensitivitäten entsprechen:
- a. Summe der Nettopositionen aller Zeitbänder aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Zeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Zeitband, die totale Shortposition eines Zeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Zeitband;
- b. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.3;
- c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der zeitbandspezifischen Netto-Long- und Netto-Shortpositionen der Zeitbänder innerhalb der jeweiligen Zonen 1–3 nach Anhang 2 Ziffer 1, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.4;
- d. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.5;
- e. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.6;
- f. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.7.
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