Verordnung vom 10. April 2024 über Massnahmen betreffend Guatemala

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-04-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

2 Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

5 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:

6 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018[^2] über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:

Art. 4 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1 Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

2 In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 und 4.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; das SECO kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8 Veröffentlichung

Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. April 2024 um 18.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: SR 142.204

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.