Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997[^1] (SVAG), das Zollgesetz vom 18. März 2005[^2] und auf das Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008[^3],
verordnet:
1. Titel: Abgabeobjekt und Bemessungsgrundlage
1. Kapitel: Abgabeobjekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Abgabeobjekt
Der Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) unterliegen die folgenden Transportmotorwagen und Transportanhänger im Sinne der Artikel 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995[^4] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t liegt:
- a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
- b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
- c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
- d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
- e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
- f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster, zweiter und dritter Satz VTS);
- g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
- h. Wohnmotorwagen und Motorfahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
- i. Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
- j. Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
- k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
- l. Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
- m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge
1 Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit:
- a. Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
-
- gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
-
- für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49–53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019[^5] sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020[^6] gemietet worden sind;
- b.
- c. Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
- d. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 2009[^7] über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
- e. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86–90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[^8]);
- f. Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20–21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959[^9]; VVV);
- g. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22–26 VVV);
- h. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört;
- i. Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007[^10]), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind;
- j. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
- k. Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS[^11]);
- l. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
- m. Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);
- n. Transportachsen;
- o. Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 2006[^12] zollfrei sind.
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen.
Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe
1 Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
| Franken | |
|---|---|
| schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t | 650 |
| Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t | 2200 |
| Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t | 3300 |
| Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t | 4400 |
| Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t | 5000 |
| Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht | 11 |
| Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht | 8 |
2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
| Franken | |
|---|---|
| Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast | 22 |
| Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast | 11 |
3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
- a. für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
- b. für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4 Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
2. Abschnitt: Grenzübertritt
Art. 4
Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
2. Kapitel: Bemessungsgrundlage
1. Abschnitt: Massgebendes Gewicht
Art. 5 Grundsatz
1 Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.
2 Für folgende Fahrzeuge ist folgendes Gewicht massgebend:
- a. für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind: das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit;
- b. für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers; unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend;
- c. für andere als die in Buchstabe b vorgesehenen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers;
- d. für Kombinationen zweier Fahrzeuge, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, und für Fahrzeuge, die unter verschiedenen Fahrzeugarten oder Karosserien zum Verkehr zugelassen sind: das höchste in Frage kommende Gesamtgewicht.
Art. 6 Begrenzung des massgebenden Gewichts
1 Ist in Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c das massgebende Gewicht höher als das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS[^13]) das massgebende Gewicht.
2 Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist bei leichten Sattelmotorfahrzeugen, die nicht als Einheit immatrikuliert sind, das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht abzüglich des im Fahrzeugausweis eingetragenen Leergewichts des Sattelschleppers das massgebende Gewicht.
3 Das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t.
Art. 7 Ausnahmebewilligungen betreffend massgebendes Gewicht
1 Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für Fahrzeuge ein anderes massgebendes Gewicht als jenes nach Artikel 5 Absatz 2 festsetzen.
2 Die Abgabe darf dadurch nicht geschmälert und die Erhebungskosten nicht erhöht werden.
2. Abschnitt: Tarif
Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
- a. 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
- b. 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
- c. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2 Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3 Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS[^14] sowie der Verordnung vom 19. Juni 1995[^15] über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
3. Kapitel: Sonderregelungen für Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck
1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
Art. 9
Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
2. Abschnitt: Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Art. 10 Vergünstigungen
1 Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
| für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz Transport transportiert wird: | Art. 3 Abs. 1 Bst. f oder Abs. 2 Bst. a oder b oder
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c |
| --- | --- | | für Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird: | Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c | | für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden | Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c |
2 Als Rohholz gilt:
- a. unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
- b. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
- c. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
1 Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2 Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3 Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4 Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5 Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6 Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2 Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
- a. Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
- b. Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
- c. Rückerstattungsperiode;
- d. Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3 Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 13 Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
Die Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, ist:
- a. für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode;
- b. für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: der Kalendermonat;
- c. für Fahrzeuge, die der pauschal erhobenen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode.
Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
1 Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2 Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
3. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2 Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
| Franken | |
|---|---|
| für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m: | 15 |
| für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m: | 22 |
| für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m: | 33 |
Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV
Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes
Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln.
Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags
1 Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
2 Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
3 Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
4 Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 19 Nachweis
1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2 Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
2. Titel: Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe
1. Kapitel: Abgabeperiode
Art. 20
1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, ist der Kalendermonat.
2 Die Abgabeperiode für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, richtet sich nach Artikel 12 Absatz 2 SVAG.
2. Kapitel: Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
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