Verordnung des WBF vom 25. März 2024 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-03-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 12 Absatz 4 der Verordnung vom 17. April 1991[^1] über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten,

verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990[^2] über die direkte Bundessteuer erzielen, das 51 800 Franken nicht übersteigt.

2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2700 Franken.

Art. 2 Vermögensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 154 500 Franken nicht übersteigt.

2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 18 200 Franken.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 24. September 1993[^3] über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 844.1

[^2]: SR 642.11

[^3]: [AS 1993 2889; 2012 3631]

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