Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,
im Folgenden als «Vertragsstaaten» bezeichnet –
in der Absicht, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Vertrages kontinuierlich fortzuentwickeln und dabei insbesondere den polizeilichen Informationsaustausch zu intensivieren,
in dem Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen –
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Abstimmung in grundsätzlichen Sicherheitsfragen
Art. 1 Gemeinsame Sicherheitsinteressen
Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung, über ihre Strategien zur Gefahrenabwehr sowie über bedeutsame Vorhaben auf dem polizeilichen Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange des anderen Vertragsstaates. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Massnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der andere Vertragsstaat bestimmte Schritte zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollte, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.
Art. 2 Lageanalysen
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Informationen und Lagebilder aus und können gemeinsame Analysen erstellen.
Kapitel II Allgemeine Zusammenarbeit der Polizeibehörden
Art. 3 Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie bei der Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen des anderen Vertragsstaates.
Art. 4 Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Behörden von Polizei, Bundespolizei sowie die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Einheiten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (im Folgenden als «Polizeibehörden» bezeichnet) in den Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten Hilfe, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 um Hilfe zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit:
-
- sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten nach Artikel 5 liegt;
-
- die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können; oder
-
- eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterinnen- beziehungsweise täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmässig ist und dazu das Einvernehmen der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.
(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet. Für die Verhütung von Straftaten gilt Absatz 2.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
-
- Feststellungen von Halterinnen und Haltern sowie Ermittlungen von Fahrerinnen und Fahrern bei Strassen‑, Wasser- und Luftfahrzeugen;
-
- Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen;
-
- Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen;
-
- Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhabern sowie Nutzerinnen und Nutzer von Telekommunikations- und Datennetzen;
-
- Identitätsfeststellungen;
-
- Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen);
-
- Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmassnahmen;
-
- Informationen bei grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen und kontrollierten Lieferungen;
-
- Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile;
-
- Polizeiliche Befragungen und Vernehmungen[^1];
-
- Feststellung der Aussagebereitschaft einer Zeugin oder eines Zeugen oder der Bereitschaft einer oder eines Beschuldigten, sich zu einer Sache zu äussern, jeweils zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens;
-
- Spurenabklärungen;
-
- Erkenntnisse aus polizeilichen Abklärungen und Unterlagen sowie aus Datensystemen, Registern und sonstigen Sammlungen insbesondere auch zu Daten von Passagierinnen und Passagieren nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts;
-
- Unterstützung bei der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach nationalem Recht, soweit dies zur Beurteilung von Sicherheitsrisiken hinsichtlich des Zugangs zu Sicherheitsbereichen von Flughäfen und anderer kritischer Infrastrukturen oder zur Erbringung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe erforderlich ist. Der dafür nötige Informationsaustausch erfolgt soweit als möglich unmittelbar zwischen den für die jeweilige Art der Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörden.
(5) Die Polizeibehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und nach Absatz 2 übermitteln und beantworten.
(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.
Art. 5 Grenzgebiete
Als Grenzgebiete gelten:
- – in der Bundesrepublik Deutschland: das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern;
- – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen.
Art. 6 Zentralstellen
Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskriminalamt sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei fedpol.
Art. 7 Ausschreibung von Personen zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung
(1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizei fedpol übermitteln einander im Auftrag der Justizbehörden Ersuchen um Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung in einem geschützten elektronischen Nachrichtenübermittlungssystem. Ein Ersuchen um Ausschreibung nach diesem Absatz ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957[^2] gleichgestellt. Die in Satz 1 genannten Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Polizeibehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die so erlangten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu ermöglichen.
(2) Es werden ausschliesslich Daten zur Verfügung gestellt, die für den in Absatz 1 vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt.
(3) Es werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
-
- Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname;
-
- erster Buchstabe des zweiten Vornamens;
-
- Geburtsort und -datum, bei Übermittlungen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann statt des Geburtsortes der Bürgerort angegeben werden;
-
- Geschlecht;
-
- Staatsangehörigkeit;
-
- besondere unveränderliche physische Merkmale;
-
- der personenbezogene Hinweis «bewaffnet»;
-
- der personenbezogene Hinweis «gewalttätig»;
-
- Ausschreibungsgrund;
-
- zu ergreifende Massnahmen.
(4) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat zugleich folgende, für den zugrundeliegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:
-
- die um die Festnahme ersuchende Behörde;
-
- das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils;
-
- die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
-
- die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft;
-
- soweit möglich die Folgen der Straftat.
Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung überprüfen und so lange auf den Vollzug der begehrten Massnahme in seinem Hoheitsgebiet verzichten. Wird als Ergebnis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Massnahme endgültig verzichtet, ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(5) Ersucht ein Vertragsstaat auf Veranlassung einer Justizbehörde wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte Massnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.
(6) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, ist die Ausschreibung von diesem, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
(7) Der ersuchte Vertragsstaat trifft die aufgrund des Ersuchens um Ausschreibung begehrten Massnahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Massgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, die Betroffene oder den Betroffenen nach Massgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er nicht verpflichtet, die Massnahmen zu vollziehen, wenn eine eigene Staatsangehörige oder ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.
(8) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung für nicht vereinbar hält mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der andere Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
Art. 8 Austausch von Fahrzeugdaten sowie Daten von Halterinnen und Haltern
(1) Daten von Halterinnen und Haltern sowie Fahrzeugdaten aus zentralen Fahrzeugregistern dürfen von den Vertragsstaaten übermittelt werden, soweit dies:
-
- für Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
-
- zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
-
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
-
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen; oder
-
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
(2) Der Datenaustausch kann anlassbezogen im automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren und im nichtautomatisierten Verfahren erfolgen. Für den Austausch im automatisierten Verfahren werden nach Möglichkeit bestehende Softwareanwendungen genutzt. Der automatisierte Austausch erfolgt über die als nationale Kontaktstellen fungierenden zentralen Fahrzeugregisterbehörden.
(3) Ersuchende Stellen sind Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenwahrnehmung, sofern sie nach nationalem Recht für die Durchführung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Aufgaben zuständig sind. Für Anfragen sind das vollständige Kennzeichen oder die Fahrzeugidentifikationsnummer sowie der massgebliche Bezugszeitpunkt zu verwenden. Das Ersuchen erfolgt nach Massgabe des nationalen Rechts des abrufenden Vertragsstaates.
(4) Die Vertragsstaaten übermitteln für die Erledigung von Ersuchen folgende bei ihnen bereits gespeicherte Daten:
Daten von Halterinnen und Haltern:
- a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht und Anschrift,
- b) bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung sowie Adresse,
- c) bei Vereinigungen: benannte Vertreterin oder benannter Vertreter mit den Angaben zur natürlichen Person oder zur juristischen Person;
- 1.
Fahrzeugdaten:
- a) Kennzeichen, die Antriebsart, die Herstellerin oder der Hersteller des Fahrzeugs und die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
- b) Fahrzeugtyp, Marke und Modell,
- c) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet zugeteilter Kennzeichen,
- d) Betriebszeitraum bei Saisonkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sowie
- e) Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs oder des Kennzeichens.
- 2.
(5) Werden die Daten für Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 übermittelt, dürfen diese verwendet werden, um der Halterin oder dem Halter die Möglichkeit einzuräumen, die Geldbusse zu akzeptieren; im Übrigen nur, um die fahrzeuglenkende Person zu ermitteln.
(6) Die nach Artikel 38 Nummer 3 protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, insbesondere der Kontrolle der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Übermittlungen verwendet werden. Sie sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und spätestens nach sechs Monaten zu löschen. In entsprechender Anwendung des Satzes 1 stellt der empfangende Vertragsstaat sicher, dass auch die Übermittlung an oder der automatisierte Abruf durch die örtlich zuständige Behörde von der zentralen Registerbehörde protokolliert wird.
Art. 9 Gegenseitige Anerkennung von Fahrzeugkennzeichen und Zulassungsscheinen
Die Vertragsstaaten erkennen gegenseitig Fahrzeugkennzeichen und Zulassungsscheine besonders zugelassener Fahrzeuge des jeweils anderen Vertragsstaates für eine zeitweilige Teilnahme im Strassenverkehr auf dem eigenen Hoheitsgebiet an. Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Artikel 61 bleibt unberührt.
Art. 10 Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Massnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschliesslich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie Durchsuchungen von Personen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahme von Beweisunterlagen von den zuständigen Polizeibehörden unmittelbar an die Polizeibehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die zuständigen Justizbehörden im ersuchenden und im ersuchten Staat sind unverzüglich unter Angabe der Gründe für die Eilbedürftigkeit zu unterrichten.
(3) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme dringlich im Sinne von Absatz 1 Satz 1, kann die ersuchte Polizeibehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die Polizeibehörde im ersuchenden Vertragsstaat übermitteln.
Art. 11 Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten können einander anlassbezogen ohne Ersuchen Informationen mitteilen, die für die Empfängerin oder den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten erforderlich erscheinen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurück zu übermitteln. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6 entsprechend. Die Zuständigkeit von Justizbehörden bleibt unberührt.
Art. 12 Zustellung von gerichtlichen und anderen behördlichen Schriftstücken
(1) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort der Empfängerin oder des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der von der Empfängerin oder vom Empfänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt.
(3) Die Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959[^3] über die Rechtshilfe in Strafsachen gelten entsprechend für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.
Art. 13 Aus- und Fortbildung
Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:
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- Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Aus- und Fortbildungsinhalten erwägen;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.