Verordnung des SBFI vom 3. April 2024 über die berufliche Grundbildung Geomatikerin EFZ / Geomatiker EFZ
64105
Geomatikerin EFZ/Geomatiker EFZ
Géomaticienne CFC/Géomaticien CFC
Geomatica AFC/Geomatico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Geomatikerinnen und Geomatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beschaffen und verarbeiten Informationen mit einem räumlichen Bezug (Geoinformation) und stellen diese dar.
- b. Sie erfassen die Beschaffenheit von natürlichen Objekten wie Wäldern und Gewässern sowie die Nutzung von baulichen Objekten wie Gebäuden und Strassen.
- c. Sie messen die Ausdehnung und Position von Objekten.
- d. Sie erstellen statische und interaktive Pläne, Karten und dreidimensionale Modelle.
- e. Sie publizieren raumbezogenen Daten (Geodaten) in digitalen Dokumenten und Weblösungen, oder analog auf Strassenkarten, Bau- und Leitungsplänen.
- f. Sie bestimmen und markieren Grenzen.
2 Innerhalb des Berufs der Geomatikerin und des Geomatikers EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Geoinformation;
- b. Vermessung.
3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Umsetzen von Aufträgen und Erbringen von Dienstleistungen:
-
- Kontakte mit Kundinnen und Kunden in der Geomatik gestalten,
-
- Kundenanfragen in der Geomatik bearbeiten,
-
- Kundenbedürfnisse und Aufträge in der Geomatik erfassen,
-
- Aufträge der Geomatik strukturieren und planen,
-
- Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen,
-
- Arbeitsprotokolle und Kurzberichte der Geomatik verfassen,
-
- das eigene Handeln als Geomatikerin oder Geomatiker EFZ reflektieren und weiterentwickeln;
- a.
Beschaffen von Geoinformationen:
-
- Geoinformationen erfassen,
-
- Geodaten beziehen,
-
- Geodaten aufbereiten und dokumentieren;
- b.
Strukturieren, Organisieren und Verwalten von Geodaten:
-
- Datenmodelle und Datenbanken in Geo-Informationssystemen aufbauen und pflegen,
-
- Geodaten in einem Geo-Informationssystem ablegen und beschreiben,
-
- Geodaten aktualisieren und verwalten,
-
- Geodaten in unterschiedliche Formate umwandeln und austauschen,
-
- Geodaten über eine lange Dauer aufbewahren;
- c.
Ableiten und Erstellen von Produkten auf der Grundlage von Geodaten:
-
- Geodaten von Objekten der realen Welt berechnen und konstruieren,
-
- Geoinformationen aus Geodaten generieren,
-
- Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren,
-
- Objekte der realen Welt in Geländemodellen und dreidimensionalen Objekten visualisieren,
-
- Daten der Geomatik auswerten und darstellen;
- d.
Wiedergabe von Geoinformationen:
-
- ermittelte Geoinformationen in die Realität übertragen (Abstecken),
-
- Vermessungspunkte im Gelände dauerhaft sichtbar machen (Vermarken),
-
- Geoprodukte publizieren.
- e.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben c und e sind wie folgt verbindlich:
- a. für den Schwerpunkt Geoinformation: Handlungskompetenzen c1, c2, c3, c4, c5, e1, e3;
- b. für den Schwerpunkt Vermessung: Handlungskompetenzen c2, c3, c4, c5, e1, e2, e3.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1640 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Umsetzen von Aufträgen und Erbringen von Dienstleistungen | 40 | 80 | 0 | 40 | 160 |
| Beschaffen von Geoinformationen | 120 | 80 | 40 | 40 | 280 |
| – / Strukturieren, Organisieren und Verwalten von Geodaten | 80 | 80 | 80 | 40 | 280 |
| Ableiten und Erstellen von Produkten auf der Grundlage von Geodaten / Wiedergabe von Geoinformationen | 80 | 80 | 80 | 40 | 280 |
| Total Berufskenntnisse | 320 | 320 | 200 | 160 | 1000 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 480 | 480 | 360 | 320 | 1640 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Schwerpunkte | Schwerpunkte | |||
|---|---|---|---|---|
| Geoinformation | Vermessung | |||
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | ||
| 1 | 1 | Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen | X | X |
| Geodaten beziehen | X | X | ||
| Ermittelte Geoinformationen in die Realität übertragen (Abstecken) | X | X | ||
| Geoprodukte publizieren | X | X | ||
| Anzahl Tage | 3 | 3 | ||
| 2 | 2 | Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen | X | X |
| Geoinformationen erfassen | X | X | ||
| Geodaten aufbereiten und dokumentieren | X | X | ||
| Geodaten von Objekten der realen Welt berechnen und konstruieren | X | X | ||
| Geodaten aktualisieren und verwalten | X | X | ||
| Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren | X | X | ||
| Anzahl Tage | 5 | 5 | ||
| 3 | 3 | Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen | X | X |
| Geoinformationen erfassen | X | X | ||
| Geodaten aufbereiten und dokumentieren | X | X | ||
| Geodaten von Objekten der realen Welt berechnen und konstruieren | X | X | ||
| Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren | X | X | ||
| Ermittelte Geoinformationen in die Realität übertragen (Absteckung) | X | X | ||
| Vermessungspunkte im Gelände dauerhaft sichtbar machen (Vermarkung) | – | X | ||
| Anzahl Tage | 4 | 5 | ||
| 4 | 4 | Aufträge der Geomatik strukturieren und planen | X | X |
| Geoinformationen erfassen | X | X | ||
| Geodaten beziehen | X | X | ||
| Datenmodelle und Datenbanken in Geo-Informationssystemen aufbauen und pflegen | X | – | ||
| Geodaten aktualisieren und verwalten | X | X | ||
| Geoinformationen aus Geodaten generieren | X | X | ||
| Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren | X | X | ||
| Objekte der realen Welt in Geländemodellen und dreidimensionalen Objekten visualisieren | X | X | ||
| Geoprodukte publizieren | X | X | ||
| Anzahl Tage | 8 | 7 | ||
| Total Tage | 20 | 20 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Geomatikerinnen oder Geomatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Geomatikerin und des Geomatikers EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Geomatikerin und des Geomatikers EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.