Durchführungsabkommen vom 9. Dezember 2023 zum Übereinkommen von Paris zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;
in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015[^2] abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Paris;
in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und ausgehend von den Ergebnissen des Sonderberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellem Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade und des sechsten Sachstandsberichts des IPCC;
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;
in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag (NDC) der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;
in Anbetracht dessen, dass die Regierung der Republik Chile die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;
in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
-
- «Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2» bezieht sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze gemäss den Anhängen der Beschlüsse 2/CMA.3 und 6/CMA.4;
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- «CMA» bezieht sich auf die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris;
«international übertragenes Minderungsergebnis»:
- a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -entnahme im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq) in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris,
- b. «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, dessen Verwendung zur Erreichung eines national festgelegten Beitrags oder zu anderen internationalen Minderungszwecken von einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris genehmigt wurde;
- 3.
-
- «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen genehmigten ITMOs erhält;
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- «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
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- «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 4 dieses Abkommens;
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- «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris;
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- «entsprechende Berichtigung» bedeutet eine Berichtigung, die eine Partei im Rahmen der Berichterstattung über ihr nationales Register zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 des Übereinkommens von Paris im Einklang mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 vornimmt;
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- «befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, sich an der Minderungsaktivität zu beteiligen und die Übertragung von nach diesem Abkommen genehmigten Minderungsergebnissen zu beantragen;
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- «erstmalige Übertragung» bedeutet die erstmalige internationale Übertragung von Minderungsergebnissen nach den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2;
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- «internationales Register» bedeutet das Register der zentralisierten Abrechnungs- und Berichterstattungsplattform, die vom Sekretariat des Übereinkommens von Paris verwaltet wird;
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- «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
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- «andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung von national festgelegten Beiträgen nach den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2;
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- «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
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- «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
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- «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
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- «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
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- «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung entsprechender Angaben in einem Register zur Bestätigung einer Übertragung;
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- «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
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- «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse zur möglichen Verwendung oder Übertragung in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
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- «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, bei der die Minderungsaktivitäten stattfinden oder stattfinden werden und die in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
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- «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
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- «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
-
- «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.
Art. 3 Umweltintegrität und nachhaltige Entwicklung
Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:
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- die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, einschliesslich der laufenden Minderungsbemühungen und -plänen zur Einhaltung des NDC der übertragenden Partei, sowie dauerhaft sind oder im Rahmen eines Systems erzielt wurden, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
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- die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt werden;
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- der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:
- a. keinen Anstieg der weltweiten Emissionen innerhalb von und zwischen NDC-Umsetzungszeiträumen bewirken,
- b. konservative Referenzniveaus, konservativ festgelegte Referenzwerte, die tiefer sind als die projizierten Emissionen bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen, miteinbeziehen, auch unter Berücksichtigung aller bestehenden Politiken und der Unsicherheiten bei der Quantifizierung und des potenziellen Anstiegs der Emissionen ausserhalb der Tätigkeitsbereiche,
- c. mit den jeweiligen langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung und den jeweiligen NDCs jeder Partei im Einklang stehen,
- d. den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 auf netto null zu reduzieren,
- e. keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten oder den anhaltenden Einsatz von kohlenstoffintensiven Technologien oder Praktiken, insbesondere jegliche Aktivitäten, welche die anhaltende Verwendung fossiler Brennstoffe einschliessen, erfordern,
- f. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung sowie Grenzwerte im Einklang mit nationalen Vereinbarungen gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
- g. das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern und bereits eingetretene Verlagerungen bei der Berechnung der Emissionsreduktionen oder des Emissionsentnahme bereinigen,
- h. das Risiko einer fehlenden Dauerhaftigkeit der Minderung über mehrere NDC-Umsetzungszeiträume hinweg minimieren und sicherstellen, dass allfällige Rückumwandlungen von Emissionsreduktionen oder eines Emissionsentnahme vollständig berücksichtigt werden,
- i. alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken, einschliesslich der Gesetzgebung, berücksichtigen,
- j. das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft minimieren und, wo möglich, vermeiden, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters, und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind,
- k. mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Politiken im Einklang stehen, und
- l. gesellschaftliche Konflikte verhindern und die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte indigener Völker, lokaler Gemeinschaften, von Migrantinnen und Migranten, von Kindern, von Menschen mit Behinderungen und von Menschen in prekären Situationen sowie das Recht auf Entwicklung wahren und die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Frauen und die Generationengerechtigkeit achten.
- 4.
Art. 4 Genehmigungsverfahren
1. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
2. Jede Partei kann ein Verfahren und Anforderungen festlegen, die von den Stellen einzuhalten sind, um den Status einer befugten Stelle zu erhalten.
3. Alle Minderungsaktivitäten erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss dem Verfahren und den Anforderungen, die diese Partei auf nationaler Ebene festgelegt hat und gemäss Artikel 3 dieses Abkommens. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für eine Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.
4. Nach der Genehmigung der Minderungsaktivität werden die internationale Übertragung und Verwendung der daraus resultierenden Minderungsergebnisse gemäss Artikel 4 Absatz 6 dieses Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris genehmigt, und zwar bis zu dem gemäss Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens und in der MADD festgelegten Höchstumfang der ITMOs und vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 6 dieses Abkommens.
5. Jede Vertragspartei legt ihre Anforderungen und das Format für die MADD fest und soll bestrebt sein, diese Anforderungen in angemessener Weise mit der anderen Partei zu vereinheitlichen.
6. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken, die sich aus einer genehmigten Minderungsaktivität ergeben, erfordern die Genehmigung beider Parteien im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris, mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 und mit Artikel 3 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.
7. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADDs, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen des Genehmigungsformulars.
8. Auf Ersuchen der befugten Stelle kann jede Partei ihr Genehmigungsformular, das heisst die Elemente nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens, in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels und im Einklang mit ihren nationalen Anforderungen aktualisieren oder ändern. Die andere Partei kann ihr Genehmigungsformular aktualisieren oder ändern oder die Aktualisierung oder Änderung durch die andere Partei nach Absatz 9 genehmigen. Die Änderungen oder Aktualisierungen des Genehmigungsformulars müssen von beiden Parteien genehmigt werden. Die Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Anforderungen erfüllt sind. Jede Partei kann ihr Genehmigungsformular jederzeit nach Artikel 5 Absatz 3 aktualisieren oder ändern.
9. Jede Partei überprüft die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungsformularen und informiert die andere Partei im Falle einer Inkonsistenz durch die Veröffentlichung einer Erklärung. Liegt für eine Minderungsaktivität keine Inkonsistenzerklärung vor, so ist sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden. Liegt für ITMOs keine Inkonsistenzerklärung vor, so sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 6 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden.
Art. 5 Genehmigungsformular
1. Ein Genehmigungsformular enthält einen Verweis auf die MADD sowie:
- a. die Angabe, ob mit diesem Genehmigungsformular die Minderungsaktivität und/oder die internationale Übertragung und Verwendung der aus dieser Minderungsaktivität stammenden ITMOs genehmigt wird;
- b. die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen;
- c. Angaben über die Herkunft (Aktivität, Sektor und geografische Lage);
- d. eine Definition von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
- e. die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
- f. die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
- g. den kumulierten Höchstumfang der ITMOs, die durch die Minderungsaktivität entstehen;
- h. allfällige Bedingungen oder Einschlusskriterien für die Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen;
- i. gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei.
2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Kennzeichnung der befugten Stelle.
3. Zur Vervollständigung des Genehmigungsverfahrens kann jede Partei in ihrem Genehmigungsformular Angaben über die Erfüllung der Anforderungen für die Übertragung nach Artikel 6 dieses Abkommens machen. Änderungen dieser Angaben lassen die Genehmigung selbst nach Artikel 4 dieses Abkommens unberührt:
- a. den genauen Umfang der verifizierten und genehmigten ITMOs;
- b. den Jahrgang der genehmigten ITMOs;
- c. Angaben über die eindeutige Kennung der genehmigten ITMOs im Einklang mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2; und
Angaben über die Verwendung (zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken):
- i. Angabe des Minderungszwecks und der Bezeichnung der Stelle, welche die ITMOs verwenden wird, sofern verfügbar, sollte die Verwendung zu anderen internationalen Minderungszwecken erfolgen.
- d.
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