Durchführungsabkommen vom 9. Dezember 2023 zum Übereinkommen von Paris zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-12-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015[^2] abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Paris;

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und ausgehend von den Ergebnissen des Sonderberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellem Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade und des sechsten Sachstandsberichts des IPCC;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag (NDC) der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Regierung der Republik Chile die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

«international übertragenes Minderungsergebnis»:

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.

Art. 3 Umweltintegrität und nachhaltige Entwicklung

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:

die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 4 Genehmigungsverfahren

1. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

2. Jede Partei kann ein Verfahren und Anforderungen festlegen, die von den Stellen einzuhalten sind, um den Status einer befugten Stelle zu erhalten.

3. Alle Minderungsaktivitäten erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss dem Verfahren und den Anforderungen, die diese Partei auf nationaler Ebene festgelegt hat und gemäss Artikel 3 dieses Abkommens. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für eine Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.

4. Nach der Genehmigung der Minderungsaktivität werden die internationale Übertragung und Verwendung der daraus resultierenden Minderungsergebnisse gemäss Artikel 4 Absatz 6 dieses Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris genehmigt, und zwar bis zu dem gemäss Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens und in der MADD festgelegten Höchstumfang der ITMOs und vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 6 dieses Abkommens.

5. Jede Vertragspartei legt ihre Anforderungen und das Format für die MADD fest und soll bestrebt sein, diese Anforderungen in angemessener Weise mit der anderen Partei zu vereinheitlichen.

6. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken, die sich aus einer genehmigten Minderungsaktivität ergeben, erfordern die Genehmigung beider Parteien im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris, mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 und mit Artikel 3 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.

7. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADDs, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen des Genehmigungsformulars.

8. Auf Ersuchen der befugten Stelle kann jede Partei ihr Genehmigungsformular, das heisst die Elemente nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens, in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels und im Einklang mit ihren nationalen Anforderungen aktualisieren oder ändern. Die andere Partei kann ihr Genehmigungsformular aktualisieren oder ändern oder die Aktualisierung oder Änderung durch die andere Partei nach Absatz 9 genehmigen. Die Änderungen oder Aktualisierungen des Genehmigungsformulars müssen von beiden Parteien genehmigt werden. Die Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Anforderungen erfüllt sind. Jede Partei kann ihr Genehmigungsformular jederzeit nach Artikel 5 Absatz 3 aktualisieren oder ändern.

9. Jede Partei überprüft die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungsformularen und informiert die andere Partei im Falle einer Inkonsistenz durch die Veröffentlichung einer Erklärung. Liegt für eine Minderungsaktivität keine Inkonsistenzerklärung vor, so ist sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden. Liegt für ITMOs keine Inkonsistenzerklärung vor, so sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 6 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden.

Art. 5 Genehmigungsformular

1. Ein Genehmigungsformular enthält einen Verweis auf die MADD sowie:

2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Kennzeichnung der befugten Stelle.

3. Zur Vervollständigung des Genehmigungsverfahrens kann jede Partei in ihrem Genehmigungsformular Angaben über die Erfüllung der Anforderungen für die Übertragung nach Artikel 6 dieses Abkommens machen. Änderungen dieser Angaben lassen die Genehmigung selbst nach Artikel 4 dieses Abkommens unberührt:

Angaben über die Verwendung (zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken):

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