Verordnung vom 8. Mai 2024 über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung (EmGvV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-05-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 54a Absatz 6 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[^1] (MedBG) und auf Artikel 29 Absatz 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016[^2] (GesBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54a MedBG und Artikel 29 GesBG.

2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 2 Voraussetzungen

Finanzhilfen für Projekte im Rahmen der Ausbildung im Sinne des GesBG oder der Aus- und Weiterbildung im Sinne des MedBG sowie der Berufsausübung werden gewährt, wenn:

Art. 3 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Projektkosten, namentlich:

2 Es sind nur marktübliche Preise für Sach- oder Dienstleistungen anrechenbar.

Art. 4 Bemessung

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 600 000 Franken pro Projekt.

2 Sie bemisst sich nach:

3 Die Auszahlung kann gestaffelt erfolgen. Sie wird auf den Fortschritt des Projekts abgestimmt.

Art. 5 Gesuch

1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Gewährung von Finanzhilfen ausschreiben. In diesem Fall legt es die Frist für die Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung fest.

3 Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Es kann in der Wegleitung die Angaben nach Absatz 1 präzisieren und weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.

Art. 6 Beizug von Expertinnen und Experten für die Prüfung des Gesuchs

Zur fachlichen Beurteilung des Gesuchs kann das BAG Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 7 Form der Gewährung

1 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:

2 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:

3 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.

Art. 8 Meldung von Änderungen

Die Trägerschaften der Projekte informieren das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Finanzhilfen zugrundeliegenden Projekten.

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.

Fussnoten

[^1]: SR 811.11

[^2]: SR 811.21

[^3]: SR 616.1

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