Notenaustausch vom 10. Mai 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1231 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 des Rates über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 10. Mai 2024
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion Justiz und Inneres
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 12. April 2024, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungs-abkommen), das am 26. Oktober 2004[^1] in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
Durchführungsbeschluss des Rates zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 des Rates über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia
Dokument des Rates: 16980/23 + COR 1
Datum der Annahme: 12. April 2024»[^2]
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 12. April 2024 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 11. Januar 2023[^3] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia, beendigt.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: SR 0.362.31
[^2]: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1231 des Rates vom 12. April 2024 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1231, 24.04.2024.
[^3]: [AS 2023 49]
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