Verordnung des SBFI vom 3. Mai 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie
21418
Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ
Technologue en denrées alimentaires CFC
Tecnica alimentarista AFC / Tecnico alimentarista AFC
21419
Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ
Technologue du brassage et des boissons CFC
Tecnica della birrificazione e delle bevande AFC / Tecnico della birrificazione e delle bevande AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufe, Berufsbild und Schwerpunkte
1 Das Berufsfeld Lebensmitteltechnologie umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):
- a. Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ;
- b. Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ.
2 Die Berufsleute mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie verantworten Produktionsprozesse von hochwertigen Lebensmitteln oder Getränken gesamtheitlich, von der Annahme der Rohstoffe bis zur Verpackung der fertigen Produkte; sie stellen in allen Produktionsphasen sicher, dass die Vorgaben in Bezug auf Qualität, Hygiene, Umweltschutz und Arbeitssicherheit umgesetzt werden.
- b. Sie bedienen analog wie auch digital gesteuerte Anlagen, führen Qualitätskontrollen durch, koordinieren die Abläufe des Teams und kommunizieren mit internen Fachstellen wie Logistik, Qualitätssicherung oder Betriebsunterhalt.
- c. Sie verfügen über ein fundiertes und breites Fachwissen im Bereich der Lebensmittel- und Getränketechnologie, das ihnen erlaubt, die hohen Qualitätsanforderungen umzusetzen und Produktionsprozesse in Bezug auf Effizienz, Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit zu optimieren; dabei achten sie auf eine nachhaltige Ressourcennutzung.
- d. Sie arbeiten genau und gewissenhaft und zeichnen sich durch ein analytisches Denken und ein gesamtheitliches Prozessverständnis aus.
3 Innerhalb des Berufs der Lebensmitteltechnologin und des Lebensmitteltechnologen EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Backwaren;
- b. Convenience;
- c. Trockenwaren;
- d. Schokolade und Zuckerwaren.
4 Innerhalb des Berufs der Brau- und Getränketechnologin und des Brau- und Getränketechnologen EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Bier;
- b. Getränke.
5 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Lebensmittelpraktikerin oder Lebensmittelpraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Vorbereiten und Koordinieren der Produktion:
-
- das Einhalten der Massnahmen in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene überprüfen,
-
- den eigenen Arbeitsablauf planen,
-
- Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren,
-
- Lebensmittel- oder Getränkeproduktionsanlagen einrichten,
-
- Mitarbeitende an der Produktionslinie instruieren,
-
- die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten;
- a.
Führen von Herstellungsprozessen von Lebensmitteln:
-
- Anlagen für die Herstellung von Lebensmitteln einfahren,
-
- Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren,
-
- Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern,
-
- Anlagen für die Herstellung von Lebensmitteln ausfahren;
- b.
Führen von Herstellungsprozessen von Bier und Getränken:
-
- Anlagen für die Herstellung von Bier und Getränken einfahren,
-
- Herstellungsprozesse von Bier und Getränken kontrollieren und dokumentieren,
-
- Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern,
-
- Anlagen für die Herstellung von Bier und Getränken ausfahren;
- c.
Führen von Abfüll- oder Verpackungsprozessen:
-
- Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren,
-
- Abfüll- oder Verpackungsprozesse kontrollieren und dokumentieren,
-
- Abfüll- oder Verpackungsprozesse überwachen und steuern,
-
- Abfüll- oder Verpackungsanlagen ausfahren;
- d.
Abschliessen der Produktion:
-
- Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Halbfabrikate und Endprodukte einlagern,
-
- Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben,
-
- Arbeitsplatz und Produktionsanlagen reinigen,
-
- Produktionsdaten in betriebliche Systeme eingeben,
-
- Nebenprodukte und Abfälle der Lebensmittel- oder Getränkeproduktion für die Wiederverwertung oder Entsorgung trennen;
- e.
Analysieren und Optimieren von Produktionsprozessen:
-
- einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben,
-
- Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln,
-
- die Effizienz von Produktionsprozessen nach vorgegebenen Verbesserungssystemen optimieren,
-
- Risiken und Lebensmittelsicherheit im Produktionsprozess analysieren.
- f.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind wie folgt verbindlich:
- a. für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich b;
- b. für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich c.
4 Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 im Lehrbetrieb erfolgt schwerpunktspezifisch nach den im Bildungsplan festgelegten Leistungszielen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1200 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Berufsübergreifender Unterricht | ||||
| Vorbereiten und Koordinieren der Produktion / Analysieren und Optimieren von Produktionsprozessen | 80 | 80 | 100 | 260 |
| Führen von Abfüll- oder Verpackungsprozessen / Abschliessen der Produktion | 80 | 80 | – | 160 |
| Berufsspezifischer Unterricht | ||||
| für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ / Führen von Herstellungsprozessen von Lebensmitteln / für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ / Führen von Herstellungsprozessen von Bier und Getränken | 80 | 120 | 100 | 300 |
| Total Berufskenntnisse | 240 | 280 | 200 | 720 |
| Allgemeinbildung | 120 | 140 | 100 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 400 | 460 | 340 | 1200 |
2 Der berufsspezifische Unterricht erfolgt schwerpunktspezifisch im Rahmen von 30 Lektionen im 2. Lehrjahr und 30 Lektionen im 3. Lehrjahr.
3 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ
1 Die überbetrieblichen Kurse für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ umfassen je nach Schwerpunkt 7–10 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und Inhalte sind wie folgt auf 9 Kurse aufgeteilt:
| Schwerpunkt | Schwerpunkt | Schwerpunkt | Schwerpunkt | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Backwaren | Convenience | Trockenwaren | Schokolade und Zuckerwaren | |||
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage |
| 1 | A1 | Frischbackwaren / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln | 5 | |||
| 2 | A2 | Dauerbackwaren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben | 5 | |||
| 2 | B1 | Fleischerzeugnisse / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren | 2 | |||
| 2 | B2 | Convenience- und Fleischersatzerzeugnisse / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren | 5 | |||
| 1 | C1 | Trockenwarentechnologie 1 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln | 4 | |||
| 2 | C2 | Trockenwarentechnologie 2 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln | 4 | |||
| 1 | D1 | Zuckerwaren- und Schokoladetechnologie 1 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln | 2 | |||
| 2 | D2 | Zuckerwaren- und Schokoladetechnologie 2 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln | 3 | |||
| 2 | D3 | Rezepte entwickeln und umsetzen / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln | 2 | |||
| Total | Total | Total | 10 | 7 | 8 | 7 |
Art. 9 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ
1 Die überbetrieblichen Kurse für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ umfassen je nach Schwerpunkt 10 beziehungsweise 15 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und Inhalte sind wie folgt auf 13 Kurse aufgeteilt:
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