Verordnung des SBFI vom 3. Mai 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-05-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

21418

Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ

Technologue en denrées alimentaires CFC

Tecnica alimentarista AFC / Tecnico alimentarista AFC

21419

Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ

Technologue du brassage et des boissons CFC

Tecnica della birrificazione e delle bevande AFC / Tecnico della birrificazione e delle bevande AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufe, Berufsbild und Schwerpunkte

1 Das Berufsfeld Lebensmitteltechnologie umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

2 Die Berufsleute mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

3 Innerhalb des Berufs der Lebensmitteltechnologin und des Lebensmitteltechnologen EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

4 Innerhalb des Berufs der Brau- und Getränketechnologin und des Brau- und Getränketechnologen EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

5 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Lebensmittelpraktikerin oder Lebensmittelpraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Vorbereiten und Koordinieren der Produktion:

Führen von Herstellungsprozessen von Lebensmitteln:

Führen von Herstellungsprozessen von Bier und Getränken:

Führen von Abfüll- oder Verpackungsprozessen:

Abschliessen der Produktion:

Analysieren und Optimieren von Produktionsprozessen:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind wie folgt verbindlich:

4 Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 im Lehrbetrieb erfolgt schwerpunktspezifisch nach den im Bildungsplan festgelegten Leistungszielen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1200 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Berufsübergreifender Unterricht
Vorbereiten und Koordinieren der Produktion / Analysieren und Optimieren von Produktionsprozessen 80 80 100 260
Führen von Abfüll- oder Verpackungsprozessen / Abschliessen der Produktion 80 80 160
Berufsspezifischer Unterricht
für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ / Führen von Herstellungsprozessen von Lebensmitteln / für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ / Führen von Herstellungsprozessen von Bier und Getränken 80 120 100 300
Total Berufskenntnisse 240 280 200 720
Allgemeinbildung 120 140 100 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 400 460 340 1200

2 Der berufsspezifische Unterricht erfolgt schwerpunktspezifisch im Rahmen von 30 Lektionen im 2. Lehrjahr und 30 Lektionen im 3. Lehrjahr.

3 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ

1 Die überbetrieblichen Kurse für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ umfassen je nach Schwerpunkt 7–10 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und Inhalte sind wie folgt auf 9 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkt Schwerpunkt Schwerpunkt Schwerpunkt
Backwaren Convenience Trockenwaren Schokolade und Zuckerwaren
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage
1 A1 Frischbackwaren / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 5
2 A2 Dauerbackwaren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben 5
2 B1 Fleischerzeugnisse / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren 2
2 B2 Convenience- und Fleischersatzerzeugnisse / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren 5
1 C1 Trockenwarentechnologie 1 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 4
2 C2 Trockenwarentechnologie 2 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 4
1 D1 Zuckerwaren- und Schokoladetechnologie 1 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 2
2 D2 Zuckerwaren- und Schokoladetechnologie 2 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 3
2 D3 Rezepte entwickeln und umsetzen / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 2
Total Total Total 10 7 8 7
Art. 9 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ

1 Die überbetrieblichen Kurse für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ umfassen je nach Schwerpunkt 10 beziehungsweise 15 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und Inhalte sind wie folgt auf 13 Kurse aufgeteilt:

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