Strassburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-09-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,

in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt für sämtliche Binnenwasserstrassen,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strassburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt[^1] zu modernisieren,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Recht auf Haftungsbeschränkung

Art. 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen, Begriffsbestimmungen

1. Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 genannten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken.

2. Der Ausdruck:

3. Wird einer der in Artikel 2 genannten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen.

4. In diesem Übereinkommen schliesst die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden.

5. Ein Versicherer, der die Haftung in Bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf dieses Übereinkommen berufen.

6. Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.

Art. 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche

1. Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung:

2. Die in Absatz 1 genannten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungsbeschränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.

Art. 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:

Art. 4 Der Beschränkung ausschliessendes Verhalten

Ein Haftpflichtiger darf seine Haftung nicht beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Art. 5 Gegenansprüche

Hat eine Person, die zur Beschränkung der Haftung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens berechtigt ist, gegen den Gläubiger einen Anspruch, der aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, so sind die beiderseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen und die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf den etwa verbleibenden Anspruch anzuwenden.

Kapitel II: Haftungshöchstbeträge

Art. 6 Allgemeine Höchstbeträge

1. Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in den Artikeln 7 und 8 genannten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt:

für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung:

2. Unbeschadet der Rechte nach Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung kann ein Staat, der Vertragspartei ist, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedoch bestimmen, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen den ihnen in diesen Rechtsvorschriften eingeräumten Vorrang vor Ansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe b haben.

3. Für einen Berger oder Retter, der für ein Schiff Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt und weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus arbeitet, sowie für einen Berger oder Retter, der ausschliesslich auf dem Schiff arbeitet, für das er Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt, gelten die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Haftungshöchstbeträge.

Art. 7 Höchstbeträge für Ansprüche wegen Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter

1. Die Haftungshöchstbeträge errechnen sich für ein Schiff, das gefährliche Güter befördert, für Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit dieser Güter verursacht worden sind, wie folgt:

2. Reicht der nach Absatz 1 Buchstabe a errechnete Haftungshöchstbetrag zur vollen Befriedigung der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 1 Buchstabe b errechnete Haftungshöchstbetrag auch zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansprüche haben.

Art. 8 Höchstbetrag für Ansprüche von Reisenden

1. Für aus demselben Ereignis entstandene Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes errechnet sich der Haftungshöchstbetrag für dieses Schiff aus einem Betrag von 100 000 Rechnungseinheiten multipliziert mit:

Der Haftungshöchstbetrag darf jedoch 2 Millionen Rechnungseinheiten nicht unterschreiten.

2. «Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes» im Sinne dieses Artikels bezeichnet diejenigen Ansprüche, die durch oder für eine auf diesem Schiff beförderte Person geltend gemacht werden:

Art. 9 Rechnungseinheit

1. Die in den Artikeln 6 bis 8 und 10 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 6 bis 8 und 10 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates umgerechnet, in dem die Beschränkung der Haftung geltend gemacht wird; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung im Zeitpunkt der Errichtung des Haftungsfonds, der Zahlung oder der Leistung einer nach dem Recht dieses Staates gleichwertigen Sicherheit.

2. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Vertragspartei ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt.

3. Die Staaten, die Vertragsparteien sind, können auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnungsmethode den Gegenwert der in den Artikeln 6 bis 8 und 10 genannten Beträge in ihrer Landeswährung in gerundeten Beträgen festsetzen. Weichen die in der Landeswährung festgesetzten Beträge infolge einer Änderung des in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wertes der Landeswährung um mehr als 10 Prozent von dem in den Artikeln 6 bis 8 und 10 in Sonderziehungsrechten ausgedrückten tatsächlichen Wert ab, so sind die Beträge dem tatsächlichen Wert anzupassen. Die Staaten, die Vertragsparteien sind, teilen dem Verwahrer die in der Landeswährung ausgedrückten Beträge sowie jede Anpassung dieser Beträge mit.

Art. 10 Mehrere Ansprüche

1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die nach Artikel 6 errechneten Haftungshöchstbeträge für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche:

3. Für die nach Artikel 7 errechneten Haftungshöchstbeträge gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 ist jedoch mit der Massgabe anzuwenden, dass statt 200 Rechnungseinheiten jeweils 400 Rechnungseinheiten zugrunde zu legen sind.

4. Der nach Artikel 8 errechnete Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der Ansprüche, die sich aus demselben Ereignis gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Personen hinsichtlich des in Artikel 8 genannten Schiffes sowie gegen jeden ergeben, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften.

Art. 11 Haftbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds

1. Eine Beschränkung der Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Haftungsfonds im Sinne des Artikels 12 nicht errichtet worden ist. Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann jedoch in seinem innerstaatlichen Recht für den Fall, dass vor ihren Gerichten eine Klage zwecks Durchsetzung eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs erhoben wird, bestimmen, dass ein Haftpflichtiger das Recht auf Beschränkung der Haftung nur geltend machen darf, wenn ein Haftungsfonds nach diesem Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

2. Wird Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds geltend gemacht, so ist Artikel 13 entsprechend anzuwenden.

Kapitel III: Haftungsfonds

Art. 12 Errichtung des Fonds

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