Verordnung vom 26. Juni 2024 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 10 Absatz 2, 20 Absatz 4, 25 und 39 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022[^1] über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG),

verordnet:

1. Abschnitt: …

Art. 1 und 2

2. Abschnitt: Anforderungen an die Branchenorganisation und an die beigezogenen Expertinnen und Experten

Art. 3 Repräsentativität der Branchenorganisation

1 Die Branchenorganisation gilt als repräsentativ zusammengesetzt, wenn:

2 Akteurinnen, die auf eine Mitgliedschaft in der Branchenorganisation verzichten, werden angerechnet, um zu beurteilen, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.

Art. 4 Anforderungen an die beigezogenen Expertinnen und Experten

1 Expertinnen und Experten, die für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung beigezogen werden, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

2 Sie müssen von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele unabhängig sein.

3. Abschnitt: Verbindlicherklärung und regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelungen

Art. 5 Beilagen zum Antrag auf Verbindlicherklärung einer Jugendschutzregelung

Dem Antrag auf Verbindlicherklärung einer Jugendschutzregelung sind sämtliche Dokumente beizulegen, die die Einhaltung der Anforderungen an die Branchenorganisation nach Artikel 10 JSFVG belegen, einschliesslich:

Art. 6 Regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelungen

1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfolgt die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf den Jugendschutz. Es steht dazu in regelmässigem Austausch mit den Branchenorganisationen.

2 Es überprüft die Jugendschutzregelungen gestützt auf neue Erkenntnisse.

3 Kommt es zum Schluss, dass eine Jugendschutzregelung den Anforderungen des JSFVG nicht mehr genügt, so teilt es dies der jeweiligen Branchenorganisation unverzüglich mit. Es setzt ihr eine Frist zur Anpassung der Jugendschutzregelung.

4. Abschnitt: …

Art. 79

5. Abschnitt: …

Art. 1018

6. Abschnitt: …

Art. 19

7. Abschnitt: Förderung der Medienkompetenz sowie Prävention

Art. 20 Sensibilisierung und fachliche Weiterentwicklung

1 Das BSV betreibt die nationale Plattform «Jugend und Medien». Die Plattform dient der Information und der Sensibilisierung des breiten Publikums und der fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der digitalen Medien. Das BSV kann die Sensibilisierung auf bestimmte Zielgruppen ausrichten.

2 Es ergreift Massnahmen zur fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der Medienkompetenzförderung. Es kann sich insbesondere finanziell an Studien beteiligen oder Studien in Auftrag geben.

3 Es fördert die Vernetzung zwischen den in der Medienkompetenzförderung tätigen Fachpersonen.

Art. 21 Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte

1 Das BSV kann nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie Kantonen und Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite und auf Gesuch hin Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten oder Modellprojekte im Zusammenhang mit der Förderung der Medienkompetenz oder der Prävention von Risiken digitaler Medien gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

2 Als überregional gilt eine Aktivität, wenn sie in mindestens zwei französischsprachigen Kantonen, in mindestens drei deutschsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen Schweiz oder in der rätoromanischen Schweiz durchgeführt wird.

3 Modellprojekte müssen:

4 Das Gesuch um Finanzhilfen muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zur geplanten Aktivität oder zum geplanten Modellprojekt enthalten:

Art. 22 Gewährung der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte

1 Finanzhilfen an Organisationen werden durch Verfügung gewährt.

2 Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden werden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] (SuG) gewährt. Der Vertrag regelt namentlich:

Art. 23 Höhe der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte

1 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:

2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

3 Als Ausgaben anrechenbar sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und der Durchführung der Aktivität oder des Modellprojekts zusammenhängen und zur zweckmässigen Erfüllung unbedingt erforderlich sind.

4 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung nach Artikel 13 Absatz 2 SuG[^3].

8. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

2 Die Artikel 1, 2 und 7–19 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 446.2

[^2]: SR 616.1

[^3]: SR 616.1

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