Verordnung des SBFI vom 5. Juni 2024 über die berufliche Grundbildung Maurerin EFZ / Maurer EFZ
51008
Maurerin EFZ / Maurer EFZ
Maçonne CFC / Maçon CFC
Muratrice AFC / Muratore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Maurerinnen und Maurer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie arbeiten in vielfältiger Weise in Bauunternehmen und führen diverse Bauarbeiten durch.
- b. Sie arbeiten für öffentliche Institutionen, Privatpersonen oder Unternehmen; im Hochbau arbeiten sie bei der Erstellung von Gebäuden wie Wohnhäuser, Einkaufszentren, Schulanlagen und Industriebauten mit; im Tiefbau arbeiten sie am Verkehrsnetz, an Kanalisationssystemen sowie an Brücken mit.
- c. Sie richten vorgesehene Baustellenbereiche gemäss den Regeln der Baukunde ein und sichern diese; dabei halten sie sich an die Ausführungsgrundlagen, Schutzmassnahmen zur Arbeitssicherheit zum Gesundheits- und zum Umweltschutz.
- d. Sie erstellen Skizzen und Zeichnungen von Bauteilen empfängergerecht.
- e. Sie erstellen Mauerwerke sowie Betonteile, führen Vermessungs- und Absteckungsarbeiten durch und unterhalten das Betriebsinventar; sie versetzen vorgefertigte Bauteile, verputzen sie, dämmen und dichten diese ab.
- f. Sie lagern und prüfen Inventar und Baustoffe gemäss den Lagervorschriften und stellen dieses bereit.
- g. Sie erteilen in ihren Baubereichen einfache Arbeiten an Mitarbeitende; sie überwachen die Arbeiten und erstellen Rapporte für die ausgeführten Bauarbeiten.
- h. Sie arbeiten mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen im Baubereich zusammen, kommunizieren mit Lieferantinnen und Lieferanten sowie Dritthandwerkerinnen und Dritthandwerkern adressatengerecht und besprechen verschiedene Aufträge und Entscheide mit ihren Vorgesetzten.
- i. Sie setzen in ihrer täglichen Arbeit geeignete Arbeitstechniken ein und entwickeln ihre fachlichen Kompetenzen weiter; sie informieren sich über Neuerungen und setzen Veränderungen um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Maurerin oder Maurer wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten:
-
- Baupläne lesen,
-
- Baustellenbereiche gemäss den Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einrichten und absichern,
-
- Baustellenarbeiten vorbereiten und auf Neuerungen beim Baumaterial und bei Abläufen prüfen,
-
- Skizzen für die Bauarbeiten erstellen,
-
- angeliefertes Inventar und Baustoffe prüfen und lagern,
-
- Inventar und Baustoffe auf Anfrage bereitstellen;
- a.
Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten:
-
- einfache Situationen im Baubereich vermessen und abstecken,
-
- sich auf der Baustelle sicher bewegen,
-
- Baustellenabfälle umweltgerecht und sicher entsorgen,
-
- Bauteile sichern, unterfangen und verstärken,
-
- Bauteile rückbauen,
-
- einfache Erd-, Kanalisations- und Werkleitungsarbeiten umsetzen,
-
- Bauteile schalen, bewehren und betonieren,
-
- Mauerwerke erstellen,
-
- Bauteile aus Mörtel, Abdichtungen und Dämmungen erstellen,
-
- einfache offene Wasserhaltungen installieren und betreiben,
-
- vorgefertigte Bauteile versetzen;
- b.
Instruieren bei und Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten:
-
- einfache Aufträge im eigenen Baubereich erteilen,
-
- einfache Arbeiten im eigenen Baubereich überwachen,
-
- Inventar reinigen und unterhalten,
-
- ausgeführte einfache Bauarbeiten rapportieren,
-
- ausgeführte Baustellenarbeiten im Team besprechen und zukünftige Arbeitsabläufe sowie eigene Kompetenzen optimieren;
- c.
Kommunizieren und Zusammenarbeiten mit verschiedenen Anspruchsgruppen:
-
- Zusammenarbeit in unterschiedlichen Teams auf der Baustelle gestalten,
-
- Informationen zu Bauarbeiten einholen und weitergeben,
-
- einfache Konflikte auf der Baustelle bereinigen.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten | 80 | 80 | 80 | 240 |
| Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten | 80 | 80 | 80 | 240 |
| Instruieren bei und Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten / Kommunizieren und Zusammenarbeiten mit verschiedenen Anspruchsgruppen | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 72 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten / Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten / Instruieren bei und Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten | 12 |
| 1 | 2 | Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten / Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten / Instruieren bei und Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten | 12 |
| 2 | 3 | Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten / Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten / Instruieren bei und Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten | 12 |
| 2 | 4 | Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten / Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten | 12 |
| 3 | 5 | Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten / Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten | 12 |
| 3 | 6 | Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten / Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten / Instruieren bei und Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten | 12 |
| Total | Total | Total | 72 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Maurerinnen oder Maurer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Maurerin und des Maurers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Maurerin und des Maurers EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten | 20 % |
| 2 | Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten / Instruieren bei und Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten | 80 % |
- b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
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