Verordnung vom 19. Juni 2024 über die Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen (VKOVA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1],

Artikel 97 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019[^2],

die Artikel 27 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^3] (LVG),

Artikel 57 *c* Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^4],

Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^5] (EBG),

Artikel 6 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015[^6],

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009[^7] über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)

sowie Artikel 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[^8] (PBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

2 Sie gilt nicht für Unternehmen, die ausschliesslich Personenbeförderung ohne Erschliessungsfunktion (Art. 5 der Verordnung vom 4. November 2009[^9] über die Personenbeförderung) anbieten.

Art. 3 Begriffe

1 Akteure des Verkehrs sind die Unternehmen und Stellen nach Artikel 2 Absatz 1.

2 Organisationen zur Systemführung sind:

3 Ausnahmesituationen sind:

Art. 4 Zusammenarbeit

Die Akteure des Verkehrs und die Organisationen zur Systemführung sind verpflichtet, über ihre Verkehrssysteme und Aufgabenbereiche hinaus sowie bei Bedarf mit Stellen im Ausland zusammenzuarbeiten.

2. Abschnitt: Leitungsorgan für die Koordination des Verkehrs

Art. 5 Organisation des Leitungsorgans

1 Für die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen ist ein Leitungsorgan zuständig.

2 Im Leitungsorgan sind vertreten:

3 Den Vorsitz hat die Direktorin oder der Direktor des BAV; sie oder er vertritt zugleich das BAV im Leitungsorgan.

4 Die Stellen und Unternehmen nach Absatz 2 Buchstaben b–o bestimmen ihr Mitglied nach Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden.

Art. 6 Vorsitz

Die oder der Vorsitzende nimmt folgende Aufgaben wahr:

Art. 7 Geschäftsstelle

1 Das Leitungsorgan verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese wird vom BAV betrieben.

2 Die Geschäftsstelle unterstützt die Akteure des Verkehrs bei der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen.

3. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen

Art. 8 Aufgaben des Leitungsorgans

Das Leitungsorgan nimmt im Rahmen der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen folgende Aufgaben wahr:

Art. 9 Aufgaben von Bundesstellen

1 Das BAV vereinbart mit der SBB AG und der Postauto AG, welche Aufgaben sie bei der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen wahrnehmen sowie ihre Entschädigung.

2 Das ASTRA, die WL und das BAZL treffen in ihren Zuständigkeitsbereichen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 10 Aufgaben der Organisationen zur Systemführung

1 Die Organisationen zur Systemführung erstellen in ihren Zuständigkeitsbereichen Planungsgrundlagen zur Führung des Verkehrs in Ausnahmesituationen und informieren die betroffenen Akteure des Verkehrs.

2 Zu den Vorbereitungsmassnahmen der SBB AG und der Postauto AG gehören:

3 Die SBB AG und die Postauto AG koordinieren die Vorbereitungsmassnahmen untereinander sowie mit den zuständigen Stellen von Bund und Kantonen und den weiteren Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1.

4 Die VMZ erstellt Planungsgrundlagen wie Verkehrsmanagementpläne für den Verkehr auf den Nationalstrassen und stellt deren Abstimmung mit dem nachgelagerten Strassennetz sicher. Sie koordiniert diese Massnahmen mit den zuständigen Stellen von Bund und Kantonen sowie mit der SBB AG und der Postauto AG und nimmt an Übungen teil.

Art. 11 Aufgaben der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und des Schienengüterverkehrs

1 Die Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c müssen ihre Transportdienstleistungen in einer Ausnahmesituation so weit wie möglich mit den vorhandenen Verkehrsmitteln gewährleisten können.

2 Sie treffen auf Basis der Planungsgrundlagen der Organisationen zur Systemführung zusammen mit den auf ihrem Streckennetz zuständigen Behörden und Organisationen für Bevölkerungsschutz, innere Sicherheit und Volkswirtschaft für die konzessionierten und bewilligten Betriebsarten die betrieblichen Vorbereitungsmassnahmen.

3 Sie bezeichnen eine Kontaktperson im Unternehmen und melden diese der SBB AG und der Postauto AG.

4 Sie dokumentieren die geplanten und die getroffenen Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 12 Aufgaben der Gütertransportunternehmen auf der Strasse

Die Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d planen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Vorbereitungsmassnahmen, um die Transportfähigkeit auch in Ausnahmesituationen aufrechtzuerhalten.

Art. 13 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen

1 Das BAV beaufsichtigt die Vorbereitungsmassnahmen der SBB AG, der Postauto AG und der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und des Schienengüterverkehrs.

2 Es stimmt die Aufsicht mit anderen für den Verkehr verantwortlichen Stellen des Bundes ab.

4. Abschnitt: Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen

Art. 14 Aufgaben des Leitungsorgans

Die Mitglieder des Leitungsorgans informieren sich gegenseitig und unterstützen mit ihren Organisationen ein koordiniertes Vorgehen der Akteure des Verkehrs.

Art. 15 Aufgaben des Bundes

1 Das BAV und das ASTRA unterstützen die kantonalen Behörden, die VMZ, die SBB AG und die Postauto AG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in einer Ausnahmesituation.

2 Das BAV kann einen Fachstab Verkehr einsetzen.

Art. 16 Aufgaben der Organisationen zur Systemführung

1 Die VMZ, die SBB AG und die Postauto AG führen das Verkehrssystem in einer Ausnahmesituation mittels einer Notfall- und Krisenorganisation.

2 Sie stellen die Kommunikation mit den Stellen von Bund und Kantonen sowie den betroffenen Akteuren des Verkehrs sicher.

3 Sie übermitteln der Nationalen Alarmzentrale ein Lagebild ihres Zuständigkeitsbereichs.

Art. 17 Weisungsbefugnis der SBB AG und der Postauto AG

1 Die SBB AG und die Postauto AG haben Weisungsbefugnis zur Bewältigung von Ausnahmesituationen. Sie können von den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Unternehmen, nach Rücksprache mit dem BAV, insbesondere die Umsetzung von Mass-nahmen bezüglich des Fahrplans, des Betriebs, der Information und der Kommunikation verlangen.

2 Bei Uneinigkeit zwischen der SBB AG und der Postauto AG über die zu treffenden Massnahmen entscheidet das BAV nach Rücksprache mit den beiden Organisationen über die zu treffenden Massnahmen.

Art. 18 Vergütung

Das BAV vergütet der SBB AG und der Postauto AG die von ihnen im Rahmen von Artikel 16 erbrachten Leistungen.

5. Abschnitt: Vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen

Art. 19 Verpflichtung zur Durchführung von vorrangigen Transporten

Die folgenden Stellen können Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c dazu verpflichten, Transporte zu den nachfolgenden Zwecken vorrangig durchzuführen:

Art. 20 Befreiung

Das UVEK kann ein Unternehmen auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte befreien, wenn dem Unternehmen für die Bewältigung von Ausnahmesituationen nachweislich keine Bedeutung zukommt.

Art. 21 Koordination

1 Die SBB AG koordiniert im Einvernehmen mit der Trassenvergabestelle die Durchführung der vorrangigen Transporte auf der Schiene mit anderen Eisenbahnunternehmen, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne.

2 Die Postauto AG koordiniert die Durchführung der vorrangigen Transporte auf der Strasse, auf dem Wasser und durch Seilbahnen mit den anderen konzessionierten Transportunternehmen für den regionalen öffentlichen Personenverkehr und den öffentlichen Ortsverkehr, insbesondere bezüglich der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

3 Die VMZ koordiniert die vorrangigen Transporte auf dem Nationalstrassennetz zusammen mit den Kantonen, den Gemeinden und der Armee.

Art. 22 Prioritäten

1 Reichen die Trassen, die Transportmittel oder das Personal für die Durchführung der vorrangigen Transporte nicht aus, so entscheidet das BAV nach Rücksprache mit allen Beteiligten über die Prioritäten.

2 Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen gestützt auf die Entscheidung des BAV über die Prioritäten zu. Sie kann den Eisenbahnverkehrsunternehmen bereits zugeteilte Trassen entziehen.

3 Vorbehalten bleibt die Entscheidungsbefugnis:

Art. 23 Vergütung

1 Die anordnende Stelle vergütet den Unternehmen die besonderen Leistungen die bei vorrangigen Transporten erbracht werden.

2 Vorbehalten bleibt die Kostentragung durch den Bund im Fall von Landesverteidigung und bei Militärtransporten.

3 Im Fall der Anordnung von Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung gelten die Bestimmungen des LVG.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung anderer Erlasse

Aufgehoben werden:

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 531

[^4]: SR 741.01

[^5]: SR 742.101

[^6]: SR 742.41

[^7]: SR 744.10

[^8]: SR 745.1

[^9]: SR 745.11

[^10]: [AS 2016 1667]

[^11]: [AS 2019 2823]

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