Verordnung des UVEK vom 5. Juli 2024 über die Festlegungen zur Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (VEE-PLS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-07-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 17a Absatz 1 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017[^1],

verordnet:

Art. 1 Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien

Für Personenwagen, die über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung vom 19. Juni 1995[^2] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gemessene Werte verfügen, sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G für das Jahr 2025 wie folgt festgelegt:

Energieeffizienz-Kategorie Grenzen (Basis: Primärenergie-Benzinäquivalente)
A ≤ 3,23
B > 3,23 bis ≤ 4,03
C > 4,03 bis ≤ 4,84
D > 4,84 bis ≤ 5,65
E > 5,65 bis ≤ 6,46
F > 6,46 bis ≤ 7,26
G > 7,26
Art. 2 Durchschnitt der CO2-Emissionen

Der Durchschnitt der CO2-Emissionen der erstmals immatrikulierten Personenwagen beträgt für das Jahr 2025 113 g/km.

Art. 3 Berechnung der Benzinäquivalente[^3]

Die Benzinäquivalente berechnen sich bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit folgenden Treibstoffen oder Strom angetrieben werden, wie folgt:

Art. 4 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente[^4]

Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit folgenden Treibstoffen oder Strom angetrieben werden, wie folgt:

Art. 5 CO2-Emissionen aus der Treibstoff- oder der Strombereitstellung[^5]

Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- oder der Strombereitstellung in g/km berechnen sich bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit folgenden Treibstoffen oder Strom angetrieben werden, wie folgt, wobei die CO2-Emissionswerte jeweils durch 100 dividiert werden müssen:

Art. 6 Besondere Bestimmungen für NEFZ-Fahrzeuge

1 Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS[^6] gemessene Werte verfügen (NEFZ-Fahrzeuge), sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G für das Jahr 2025 wie folgt festgelegt:

Energieeffizienz-Kategorie Grenzen (Basis: Primärenergie-Benzinäquivalente)
A ≤ 4,80
B > 4,80 bis ≤ 5,12
C > 5,12 bis ≤ 5,56
D > 5,56 bis ≤ 6,00
E > 6,00 bis ≤ 6,65
F > 6,65 bis ≤ 7,52
G > 7,52

2 Die Energieetikette für NEFZ-Fahrzeuge enthält:

3 Bei allen übrigen Anwendungsbereichen ist ein gut sichtbarer und lesbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Werte handelt, die nach dem alten Messverfahren (NEFZ) gemessen wurden.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 7. Juli 2023[^7] über die Festlegungen zur Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 730.02

[^2]: SR 741.41

[^3]: Berechnungsgrundlagen gemäss den CO2-Emissionsfaktoren des schweizerischen Treibhausgasinventars des Bundesamtes für Umwelt (BAFU, 2024) und den Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2021.

[^4]: Berechnungsgrundlagen gemäss der Ökoinventardatenbank der Bundesverwaltung, ergänzt mit Daten aus der Datenbank ecoinvent v2.2; die Berechnungsgrundlagen können kostenlos bezogen werden beim BAFU, bafu-KonsumundProdukte@bafu.admin.ch.

[^5]: Berechnungsgrundlagen gemäss der Ökoinventardatenbank der Bundesverwaltung, ergänzt mit Daten aus der Datenbank ecoinvent v2.2; die Berechnungsgrundlagen können kostenlos bezogen werden beim BAFU, bafu-KonsumundProdukte@bafu.admin.ch.

[^6]: SR 741.41

[^7]: [AS 2023 369]

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