Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004[^1] (VAG) und auf die Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005[^2] (AVO) sowie in Ausführung des Abkommens vom 10. Oktober 1989[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 1996[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung,
verordnet:
1. Kapitel: Solvabilität
1. Abschnitt: Schweizer Solvenztest (SST): Stichtag, Annahmen, SST-Bilanz, Währung und Bewertung
Art. 1 Stichtag
1 Der Stichtag für die jährliche Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals im Rahmen des Schweizer Solvenztests (SST-Ermittlung) nach Artikel 48 Absatz 1 AVO ist der 31. Dezember des Vorjahres.
2 Für die SST-Ermittlung dürfen nur zum Stichtag bekannte Daten und Informationen verwendet werden.
3 Die FINMA kann Ausnahmen von Absatz 2 gewähren, wenn sich die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens zwischen Stichtag und SST-Berichterstattung in ausserordentlicher Weise geändert hat.
Art. 2 Annahmen für den SST
1 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtag und für die Modellierung der 12 Monate (Einjahresperiode) ab Stichtag ist soweit möglich und sinnvoll die Annahme zugrunde zu legen, dass das Versicherungsunternehmen während dieser Einjahresperiode der eigenen Geschäftsplanung folgt.
2 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Ende der Einjahresperiode ab Stichtag sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:
- a. Das Versicherungsunternehmen schreibt kein Neugeschäft.
Das Versicherungsunternehmen folgt einem Plan, nach dem:
-
- die Versicherungsverpflichtungen, die nach Artikel 3 am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag in der SST-Bilanz enthalten sind, unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllt werden; und
-
- der Wert der Verpflichtungen nach Ziffer 1 nicht unnötig hoch wird.
- b.
- c. Zu Beginn jeder weiteren Einjahresperiode ist das risikotragende Kapital gleich dem Zielkapital für diese Einjahresperiode.
3 Für den Plan nach Absatz 2 Buchstabe b gilt:
- a. Es dürfen nur Aktiven mit verlässlichem Marktwert gekauft und verkauft werden.
- b. Abweichend von Buchstabe a können am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag auch Aktiven ohne verlässlichen Marktwert verkauft werden.
- c. Abweichend von Buchstabe a können die am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag bestehende passive Rückversicherung und Retrozession in der folgenden Einjahresperiode einmalig zu realistischen Konditionen erneuert werden, wenn die sich aus der Unsicherheit betreffend die Verträge ergebenden Risiken im SST abgebildet werden.
4 Bei der Berücksichtigung der passiven Rückversicherung und Retrozession in der SST-Ermittlung (Art. 40 Abs. 2 AVO) gilt als sinngemässe Einhaltung von Artikel 40 Absatz 3 AVO die Erfüllung der Voraussetzungen nach dessen Buchstaben a–c und f; Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a AVO muss ab Vertragsabschluss erfüllt sein.
Art. 3 Umfang der SST-Bilanz
1 Die SST-Bilanz muss alle Vermögenswerte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens zum Bilanzzeitpunkt enthalten, mit Ausnahme der künftigen noch nicht geschuldeten eigenen Unternehmenssteuern.
2 Bilanzpositionen dürfen in der SST-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn:
- a. die FINMA eine Verrechnung ausdrücklich vorschreibt; oder
- b. die Verrechnung die Transparenz in keiner Weise einschränkt und sich daraus keine Risiken ergeben können.
3 Die SST-Bilanz muss genau die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche des Versicherungsunternehmens enthalten, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten:
- a. Das Versicherungsunternehmen ist zum Bilanzzeitpunkt an die Verpflichtungen gebunden.
- b. Die Ansprüche gehören zu Verpflichtungen, an die das Versicherungsunternehmen zum Bilanzzeitpunkt oder vorher gebunden ist.
4 Als Neugeschäft gelten die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten:
- a. Sie sind zum Bilanzzeitpunkt nicht in der SST-Bilanz enthalten.
- b. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt in der SST-Bilanz enthalten sein.
5 Als Vereinfachung kann die Bestimmung der Versicherungsverpflichtungen und ‑ansprüche in der SST-Bilanz nach Absatz 3 und des Neugeschäfts nach Absatz 4 auf die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche aus denjenigen Versicherungsverträgen eingeschränkt werden, deren Deckung vor oder zum Bilanzzeitpunkt beginnt, wenn diese Vereinfachung nach Artikel 42 AVO zulässig ist. Die Vereinfachung kann nur für die Absätze 3 und 4 zusammen angewendet werden.
6 Bei Verwendung der Vereinfachung nach Absatz 5 muss sichergestellt sein, dass im Voraus einbezahlte Prämien im SST nicht doppelt gezählt werden.
Art. 4 Währung
1 Die SST-Bilanz, das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen in einer einzigen Währung (SST-Währung) berechnet werden.
2 Die FINMA kann genehmigen, dass ein Versicherungsunternehmen als SST-Währung einen aus mehreren Währungen zusammengestellten Währungskorb verwendet, wenn dies die Risikosituation des Versicherungsunternehmens besser abbildet.
Art. 5 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen und -ansprüchen und Ausweis in der SST‑Bilanz
1 Bei der Berechnung des bestmöglichen Schätzwerts der Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche muss die künftige Inflation in den Zahlungsflüssen im Einklang mit Artikel 41 AVO berücksichtigt werden.
2 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen muss ohne Berücksichtigung der in der SST-Bilanz enthaltenen passiven Rückversicherung und Retrozession ermittelt werden. Der bestmögliche Schätzwert für die passive Rückversicherung und Retrozession muss separat ausgewiesen werden.
3 Für die Schadenversicherung und die kollektive Krankentaggeldversicherung gilt für die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche:
- a. Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsansprüche einschliesslich Prämien muss separat vom bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ausgewiesen werden.
- b. Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen aus zum Bilanzzeitpunkt angefallenen Leistungsfällen muss separat vom bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen aus noch nicht angefallenen Leistungsfällen ausgewiesen werden.
Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen
Wird der Wert einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit einem Bewertungsmodell ermittelt, so entspricht er soweit möglich dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den SST-Nettoaktiven nach Artikel 32 Absatz 3 AVO dieses Versicherungsunternehmens mit folgenden Anpassungen:
- a. Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen.
- b. Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen.
- c. Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen.
- d. Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen.
2. Abschnitt: Modelle
Art. 7 Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung
1 Die Versicherungsunternehmen müssen regelmässig risikobasiert überprüfen, ob:
die SST-Ermittlung die eigene Risikosituation laufend genügend abbildet durch:
-
- das verwendete SST-Modell (Art. 9), und
-
- die Anwendung des SST-Modells in der SST-Ermittlung; und
- a.
- b. die weiteren quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen für den SST erfüllt sind.
2 Sie müssen die Überprüfung zusammen mit den identifizierten Schwächen, Mängeln und Limitierungen, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und den Folgerungen daraus für den Geltungsbereich des Modells dokumentieren.
3 Sind die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen sie das Modell anpassen, ändern oder wechseln oder die Modell-Governance anpassen.
4 Sie müssen für die Überprüfung und deren Dokumentation sowie für die Anpassung, Änderung oder den Wechsel des Modells und die Anpassung der Modell-Governance dokumentierte Verfahren einschliesslich Prozesse und Methoden verwenden.
Art. 8 Umfang und Geltungsbereich eines Modells
1 Der Umfang eines Modells gibt an, welcher Teil des Risikoprofils des Versicherungsunternehmens durch das Modell abgebildet werden soll.
2 Der Geltungsbereich eines Modells gibt an, welche Risikosituationen, die im Umfang des Modells liegen, durch das Modell genügend abgebildet werden.
Art. 9 SST-Modelle
1 Das Modell, das ein Versicherungsunternehmen für die SST-Ermittlung verwendet (SST-Modell), ist eines der folgenden Modelle:
- a. ein Standardmodell der FINMA, allenfalls mit Anpassungen;
- b. ein vollständiges internes Model;
- c. eine Kombination von Standardmodellen, allenfalls mit Anpassungen, und partiellen internen Modellen.
2 Alle Änderungen an Standardmodellen gelten als Anpassungen an den Standardmodellen.
3 Die FINMA entscheidet im Einzelfall:
- a. ob eine Anpassung an einem Standardmodell genehmigungspflichtig ist; und
- b. ob ein internes Modell vorliegt.
Art. 10 Wesentliche Änderungen an internen Modellen
1 Änderungen an einem internen Modell sind wesentlich, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Sie führen zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten von mindestens 5 Prozent; diese Schwelle gilt für jede einzelne und für die Kombination aller Änderungen, die:
-
- der FINMA nicht zur Genehmigung vorgelegt wurden; und
-
- seit dem Stichtag der letzten jährlichen SST-Berichterstattung vorgenommen wurden, bei der alle Änderungen ohne Beanstandung von der FINMA zur Kenntnis genommen oder im Fall von Beanstandungen mit der FINMA bereinigt wurden.
- a.
- b. Im Vergleich zum internen Modell, das zur Verwendung genehmigt wurde, enthalten sie konzeptuelle Änderungen oder neuartige Methoden oder berücksichtigen grundlegend neue Daten oder Geschäftsbereiche; dazu gehören nicht mehr verwendete Modellelemente sowie qualitative und organisatorische Änderungen im Zusammenhang mit dem internen Modell.
2 Die FINMA entscheidet, ob das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
Art. 11 Bedarfsnachweis für interne Modelle und für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen
1 Die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell setzt einen Bedarfsnachweis voraus.
2 Der Bedarfsnachweis muss Folgendes beinhalten:
- a. Nachweis, dass keines der Standardmodelle die Risikosituation des Versicherungsunternehmens genügend abbildet; und
- b. Angabe von Zweck und Umfang des zu beantragenden internen Modells oder der zu beantragenden Anpassung am Standardmodell sowie Abgrenzung vom Umfang der weiteren verwendeten Modelle.
3 Für interne Modelle darf das Genehmigungsgesuch erst eingereicht werden, wenn die FINMA den Bedarf anerkannt hat.
4 Für Anpassungen an einem Standardmodell kann der Bedarfsnachweis zusammen mit dem Genehmigungsgesuch eingereicht werden.
Art. 12 Genehmigungsgesuch
1 Das Genehmigungsgesuch für die Verwendung eines internen Modells, einer wesentlichen Änderung an einem internen Modell oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell muss einer sachkundigen Person ermöglichen, mit angemessenem Aufwand zu beurteilen, ob die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.
2 Es besteht aus:
- a. einem in einer Amtssprache abgefassten und von der Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens unterzeichneten Schreiben mit Beilagenverzeichnis;
- b. einer Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung;
- c. einer Auswirkungsanalyse; und
- d. bei einem internen Modell oder einer Änderung: einem Validierungsbericht.
3 Die Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung muss Folgendes enthalten:
- a. eine Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber;
- b. eine technische Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung; und
- c. eine Dokumentation der Modell-Governance.
4 Die technische Dokumentation einer Änderung muss in die technische Dokumentation des betreffenden internen Modells integriert werden.
5 In der Auswirkungsanalyse sind die Ergebnisse zu vergleichen zwischen der SST-Ermittlung mit dem beantragten internen Modell, der beantragten Änderung oder der beantragten Anpassung einerseits und dem aktuell verwendeten SST-Modell oder einem von der FINMA bestimmten Standardmodell andererseits. Die Ermittlungen sind in der Mindestgranularität nach Artikel 24 Absatz 1 darzustellen. Die FINMA kann Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch hin von der Auswirkungsanalyse entbinden.
Art. 13 Interne Modelle: Design
1 Das interne Modell muss die Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken, die im Umfang des internen Modells liegen, laufend abdecken.
2 Das Modell muss die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Differenz aus den Buchstaben a und b von Artikel 35 Absatz 2 AVO (Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals) erlauben, bei partiellen internen Modellen allenfalls zusammen mit den weiteren verwendeten Modellen.
3 Das Modell muss soweit möglich so ausgestaltet sein, dass tatsächliche und relevante hypothetische Änderungen der Risikosituation, die im Umfang des internen Modells liegt, innerhalb eines genügend grossen Geltungsbereichs realistische Auswirkungen auf die Ergebnisse des Modells haben.
4 Die Wahl der Methoden muss:
- a. auf aktuellen und glaubwürdigen Informationen beruhen; und
- b. fundierte versicherungs- und finanzmathematische Techniken sowie Fortschritte in Modellierungstechniken berücksichtigen.
5 Die verwendeten Daten und Informationen müssen so aktuell und objektiv beobachtbar wie möglich, glaubwürdig und vollständig sein.
6 Die Modellparameter müssen im Hinblick auf den Zweck des Modells ermittelt werden; die Ermittlung hat soweit möglich und angemessen durch Verwendung fundierter statistischer Schätzmethoden oder andernfalls durch Experteneinschätzungen zu erfolgen.
7 Die Experteneinschätzungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Sie sind aktuell.
- b. Sie werden von fachlich kompetenten Personen hergeleitet.
- c. Ihre Herleitung sowie die dazu verwendeten Daten und Informationen, zugrundeliegenden Annahmen und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, sind für sachkundige Personen nachvollziehbar begründet.
- d. Die Grössenordnungen der quantitativen Auswirkungen und die Unsicherheit der Experteneinschätzungen sind ausgewiesen.
8 Die Situationen, in denen die im Modell verwendeten Vereinfachungen nicht nach Artikel 42 AVO zulässig sind, können identifiziert werden.
Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber
1 Die Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber muss insbesondere Folgendes umfassen:
- a. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens sowie den Teil des Risikoprofils, der im Umfang des internen Modells liegt;
- b. die für den SST wichtigsten Risikotreiber des Teils des Risikoprofils, der im Umfang des Modells liegt; und
- c. mögliche künftige Änderungen der Risikosituation sowie des Teils der Risikosituation, der im Umfang des Modells liegt, vor dem Hintergrund von Geschäftsmodell und Geschäftsplanung.
2 Die Beschreibung muss qualitative und quantitative Elemente enthalten, die eine Einschätzung des Risikoprofils unabhängig von den SST-Ergebnissen ermöglichen.
Art. 15 Interne Modelle: technische Dokumentation
1 Die technische Dokumentation muss klar, im Einklang mit der Struktur des internen Modells strukturiert, aktuell, verständlich, eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei sein. Einzelne Dokumente müssen inhaltlich klar abgegrenzt sein.
2 Sie muss folgende Aspekte des Modells beschreiben und begründen:
- a. Zweck;
- b. Umfang;
- c. Geltungsbereich;
- d. Funktionsweise des Modells;
- e. Schwächen, Mängel und Limitierungen des Modells, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und Folgerungen daraus für den Geltungsbereich;
- f. Wahl des Modells, einschliesslich der dazu verwendeten Kriterien;
- g. Theorie und mathematische Basis des Modells;
- h. die Annahmen, die dem Modell zugrunde liegen, einschliesslich aufgrund von Vereinfachungen; und
- i. Erfüllung der weiteren quantitativen Anforderungen, einschliesslich der in Artikel 13 genannten Anforderungen.
3 Sie muss insbesondere die Beschreibung und Begründung folgender Elemente der Funktionsweise des Modells enthalten:
- a. Integration des internen Modells in die Berechnung des risikotragenden Kapitals oder der Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals nach Artikel 13 Absatz 2;
- b. Aufbau, Struktur, Komponenten, Methoden, Modellparameter und Modellergebnisse;
- c. verwendete Daten und Informationen mit Eigenschaften, Quellen und Verwendung;
- d. Daten und Informationen, Experteneinschätzungen und Verfahren, einschliesslich Prozesse und Methoden, für die Ermittlung der Modellparameter und für die Neuermittlung der im Modelldesign festgelegten Modellparameter;
- e. konkrete Ermittlung der im Modelldesign festgelegten Modellparameter;
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