Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004[^1] (VAG) und auf die Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005[^2] (AVO) sowie in Ausführung des Abkommens vom 10. Oktober 1989[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 1996[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung,

verordnet:

1. Kapitel: Solvabilität

1. Abschnitt: Schweizer Solvenztest (SST): Stichtag, Annahmen, SST-Bilanz, Währung und Bewertung

Art. 1 Stichtag

1 Der Stichtag für die jährliche Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals im Rahmen des Schweizer Solvenztests (SST-Ermittlung) nach Artikel 48 Absatz 1 AVO ist der 31. Dezember des Vorjahres.

2 Für die SST-Ermittlung dürfen nur zum Stichtag bekannte Daten und Informationen verwendet werden.

3 Die FINMA kann Ausnahmen von Absatz 2 gewähren, wenn sich die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens zwischen Stichtag und SST-Berichterstattung in ausserordentlicher Weise geändert hat.

Art. 2 Annahmen für den SST

1 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtag und für die Modellierung der 12 Monate (Einjahresperiode) ab Stichtag ist soweit möglich und sinnvoll die Annahme zugrunde zu legen, dass das Versicherungsunternehmen während dieser Einjahresperiode der eigenen Geschäftsplanung folgt.

2 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Ende der Einjahresperiode ab Stichtag sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:

Das Versicherungsunternehmen folgt einem Plan, nach dem:

3 Für den Plan nach Absatz 2 Buchstabe b gilt:

4 Bei der Berücksichtigung der passiven Rückversicherung und Retrozession in der SST-Ermittlung (Art. 40 Abs. 2 AVO) gilt als sinngemässe Einhaltung von Artikel 40 Absatz 3 AVO die Erfüllung der Voraussetzungen nach dessen Buchstaben a–c und f; Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a AVO muss ab Vertragsabschluss erfüllt sein.

Art. 3 Umfang der SST-Bilanz

1 Die SST-Bilanz muss alle Vermögenswerte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens zum Bilanzzeitpunkt enthalten, mit Ausnahme der künftigen noch nicht geschuldeten eigenen Unternehmenssteuern.

2 Bilanzpositionen dürfen in der SST-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn:

3 Die SST-Bilanz muss genau die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche des Versicherungsunternehmens enthalten, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten:

4 Als Neugeschäft gelten die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten:

5 Als Vereinfachung kann die Bestimmung der Versicherungsverpflichtungen und ‑ansprüche in der SST-Bilanz nach Absatz 3 und des Neugeschäfts nach Absatz 4 auf die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche aus denjenigen Versicherungsverträgen eingeschränkt werden, deren Deckung vor oder zum Bilanzzeitpunkt beginnt, wenn diese Vereinfachung nach Artikel 42 AVO zulässig ist. Die Vereinfachung kann nur für die Absätze 3 und 4 zusammen angewendet werden.

6 Bei Verwendung der Vereinfachung nach Absatz 5 muss sichergestellt sein, dass im Voraus einbezahlte Prämien im SST nicht doppelt gezählt werden.

Art. 4 Währung

1 Die SST-Bilanz, das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen in einer einzigen Währung (SST-Währung) berechnet werden.

2 Die FINMA kann genehmigen, dass ein Versicherungsunternehmen als SST-Währung einen aus mehreren Währungen zusammengestellten Währungskorb verwendet, wenn dies die Risikosituation des Versicherungsunternehmens besser abbildet.

Art. 5 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen und -ansprüchen und Ausweis in der SST‑Bilanz

1 Bei der Berechnung des bestmöglichen Schätzwerts der Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche muss die künftige Inflation in den Zahlungsflüssen im Einklang mit Artikel 41 AVO berücksichtigt werden.

2 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen muss ohne Berücksichtigung der in der SST-Bilanz enthaltenen passiven Rückversicherung und Retrozession ermittelt werden. Der bestmögliche Schätzwert für die passive Rückversicherung und Retrozession muss separat ausgewiesen werden.

3 Für die Schadenversicherung und die kollektive Krankentaggeldversicherung gilt für die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche:

Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen

Wird der Wert einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit einem Bewertungsmodell ermittelt, so entspricht er soweit möglich dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den SST-Nettoaktiven nach Artikel 32 Absatz 3 AVO dieses Versicherungsunternehmens mit folgenden Anpassungen:

2. Abschnitt: Modelle

Art. 7 Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung

1 Die Versicherungsunternehmen müssen regelmässig risikobasiert überprüfen, ob:

die SST-Ermittlung die eigene Risikosituation laufend genügend abbildet durch:

2 Sie müssen die Überprüfung zusammen mit den identifizierten Schwächen, Mängeln und Limitierungen, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und den Folgerungen daraus für den Geltungsbereich des Modells dokumentieren.

3 Sind die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen sie das Modell anpassen, ändern oder wechseln oder die Modell-Governance anpassen.

4 Sie müssen für die Überprüfung und deren Dokumentation sowie für die Anpassung, Änderung oder den Wechsel des Modells und die Anpassung der Modell-Governance dokumentierte Verfahren einschliesslich Prozesse und Methoden verwenden.

Art. 8 Umfang und Geltungsbereich eines Modells

1 Der Umfang eines Modells gibt an, welcher Teil des Risikoprofils des Versicherungsunternehmens durch das Modell abgebildet werden soll.

2 Der Geltungsbereich eines Modells gibt an, welche Risikosituationen, die im Umfang des Modells liegen, durch das Modell genügend abgebildet werden.

Art. 9 SST-Modelle

1 Das Modell, das ein Versicherungsunternehmen für die SST-Ermittlung verwendet (SST-Modell), ist eines der folgenden Modelle:

2 Alle Änderungen an Standardmodellen gelten als Anpassungen an den Standardmodellen.

3 Die FINMA entscheidet im Einzelfall:

Art. 10 Wesentliche Änderungen an internen Modellen

1 Änderungen an einem internen Modell sind wesentlich, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Sie führen zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten von mindestens 5 Prozent; diese Schwelle gilt für jede einzelne und für die Kombination aller Änderungen, die:

2 Die FINMA entscheidet, ob das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Art. 11 Bedarfsnachweis für interne Modelle und für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen

1 Die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell setzt einen Bedarfsnachweis voraus.

2 Der Bedarfsnachweis muss Folgendes beinhalten:

3 Für interne Modelle darf das Genehmigungsgesuch erst eingereicht werden, wenn die FINMA den Bedarf anerkannt hat.

4 Für Anpassungen an einem Standardmodell kann der Bedarfsnachweis zusammen mit dem Genehmigungsgesuch eingereicht werden.

Art. 12 Genehmigungsgesuch

1 Das Genehmigungsgesuch für die Verwendung eines internen Modells, einer wesentlichen Änderung an einem internen Modell oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell muss einer sachkundigen Person ermöglichen, mit angemessenem Aufwand zu beurteilen, ob die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.

2 Es besteht aus:

3 Die Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung muss Folgendes enthalten:

4 Die technische Dokumentation einer Änderung muss in die technische Dokumentation des betreffenden internen Modells integriert werden.

5 In der Auswirkungsanalyse sind die Ergebnisse zu vergleichen zwischen der SST-Ermittlung mit dem beantragten internen Modell, der beantragten Änderung oder der beantragten Anpassung einerseits und dem aktuell verwendeten SST-Modell oder einem von der FINMA bestimmten Standardmodell andererseits. Die Ermittlungen sind in der Mindestgranularität nach Artikel 24 Absatz 1 darzustellen. Die FINMA kann Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch hin von der Auswirkungsanalyse entbinden.

Art. 13 Interne Modelle: Design

1 Das interne Modell muss die Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken, die im Umfang des internen Modells liegen, laufend abdecken.

2 Das Modell muss die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Differenz aus den Buchstaben a und b von Artikel 35 Absatz 2 AVO (Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals) erlauben, bei partiellen internen Modellen allenfalls zusammen mit den weiteren verwendeten Modellen.

3 Das Modell muss soweit möglich so ausgestaltet sein, dass tatsächliche und relevante hypothetische Änderungen der Risikosituation, die im Umfang des internen Modells liegt, innerhalb eines genügend grossen Geltungsbereichs realistische Auswirkungen auf die Ergebnisse des Modells haben.

4 Die Wahl der Methoden muss:

5 Die verwendeten Daten und Informationen müssen so aktuell und objektiv beobachtbar wie möglich, glaubwürdig und vollständig sein.

6 Die Modellparameter müssen im Hinblick auf den Zweck des Modells ermittelt werden; die Ermittlung hat soweit möglich und angemessen durch Verwendung fundierter statistischer Schätzmethoden oder andernfalls durch Experteneinschätzungen zu erfolgen.

7 Die Experteneinschätzungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

8 Die Situationen, in denen die im Modell verwendeten Vereinfachungen nicht nach Artikel 42 AVO zulässig sind, können identifiziert werden.

Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber

1 Die Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber muss insbesondere Folgendes umfassen:

2 Die Beschreibung muss qualitative und quantitative Elemente enthalten, die eine Einschätzung des Risikoprofils unabhängig von den SST-Ergebnissen ermöglichen.

Art. 15 Interne Modelle: technische Dokumentation

1 Die technische Dokumentation muss klar, im Einklang mit der Struktur des internen Modells strukturiert, aktuell, verständlich, eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei sein. Einzelne Dokumente müssen inhaltlich klar abgegrenzt sein.

2 Sie muss folgende Aspekte des Modells beschreiben und begründen:

3 Sie muss insbesondere die Beschreibung und Begründung folgender Elemente der Funktionsweise des Modells enthalten:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.