Abkommen vom 28. November 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-11-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union»,

im Folgenden gemeinsam «Vertragsparteien»

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1 (im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates2 (im Folgenden «BMVI-Verordnung») das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.

(2) Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.

(3) Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist ein spezifisches Instrument des Schengen-Besitzstands, das eine solide und wirksame integrierte europäische Grenz-verwaltung an den Aussengrenzen sicherstellen soll; gleichzeitig soll es dazu beitragen, den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu wahren und eine einheitliche Umsetzung sowie eine Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik zu unterstützen und dadurch ein hohes Mass an Sicherheit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewährleisten.

(4) Gemäss Artikel 9 Absatz 2 der BMVI-Verordnung werden der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a jener Verordnung genannte Betrag und die im Rahmen jener Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Mittel gemäss Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates3 (im Folgenden «Haushaltsordnung») und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates4 (im Folgenden «Dachverordnung») in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.

(5) Artikel 7 Absatz 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass Vereinbarungen zu treffen sind, um die Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.

(6) Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Massnahmen in geteilter, direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es daher ermöglichen, in der Schweiz Massnahmen in Übereinstimmung mit jeder dieser Methoden im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der Union für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen.

(7) Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die Verwaltung der Programme für die Schweiz genauso gelten wie für die Mitgliedstaaten.

(8) Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge der Schweiz zum BMVI zu erleichtern, sollten die Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in fünf jährlichen Tranchen von 2023 bis 2027 geleistet werden. Von 2023 bis 2025 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten.

(9) Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte die Schweiz an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates5 (im Folgenden «ETIAS-Verordnung») beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI werden die Finanzbeiträge der Schweiz für das BMVI proportional verringert.

(10) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schweiz bei der Durchführung dieses Abkommens unterliegt dem nationalen Datenschutzrecht der Schweiz.

(11) Die Schweiz ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, wenngleich sie ist aber Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten6 und der dazugehörigen Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze achtet. Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der BMVI-Verordnung, in der Dachverordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf die Konvention und die von der Schweiz ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstanden werden.

(12) Da die Schweiz nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, sollte sie das BMVI und dieses Abkommen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris7 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen umsetzen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung der Schweiz am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäss Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden «BMVI-Verordnung») erforderlichen zusätzlichen Regeln.

Art. 2 Finanzverwaltung und -kontrolle

1. Bei der Durchführung der BMVI-Verordnung trifft die Schweiz die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und -kontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sind die folgenden:

2. Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung:

3. Die Schweiz wendet folgende Rechtsvorschriften an und setzt sie erforderlichenfalls um:

Die Schweiz kann die Union so bald wie möglich über ihren Standpunkt zu den Vorschlägen unterrichten, der von der Union gebührend zu prüfen ist.

Die Schweiz notifiziert der Union so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach der Notifizierung, ihren Beschluss, den der Schweiz von der Union gemäss Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b notifizierten Rechtsakten zuzustimmen.

4. In der Schweiz niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem Instrument finanzierten Massnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.

Art. 3 Besondere Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen der Dachverordnung

Um sicherzustellen, dass die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen einhält:

Art. 4 Besondere Anwendung der Bestimmungen der BMVI-Verordnung

1. Die Kommission weist der Schweiz einen zusätzlichen Betrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der BMVI-Verordnung zu, sofern die Bedingungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 der BMVI-Verordnung zwei Jahre nach Beginn der Beteiligung der Schweiz an dem Instrument erfüllt sind.

2. Bei Fristen, die sich auf das Inkrafttreten der BMVI-Verordnung beziehen, gilt das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 5 Vollstreckung

1. Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet der Schweiz vollstreckbare Titel.

Die Vollstreckung solcher Beschlüsse erfolgt nach der Schweizer Zivilprozessordnung. Eine Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Behörde nach Unterabsatz 3 nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem betreffenden Beschluss beigefügt.

Die Regierung der Schweiz benennt zu diesem Zweck eine zuständige Behörde und teilt diese der Kommission mit, die ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union unterrichtet.

Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach Schweizer Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.

2. Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Anwendung einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in der Schweiz in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.

Art. 6 Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug

1. Die Schweiz:

2. Die zuständigen Behörden der Schweiz unterrichten die Europäische Kommission oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt.

Die Schweiz und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder der Schweiz Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.

3. Die Schweiz ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.

4. Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen Behörden der Schweiz erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.

Art. 7 Überprüfungen und Audits durch die Union

1. Die Union ist berechtigt, technische, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in der Schweiz wohnhaft oder niedergelassen ist und Unionsmittel aus dem BMVI erhält, sowie jedes an der Durchführung der Finanzierungen der Union aus dem BMVI beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von der Europäischen Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof durchgeführt werden.

2. Die Behörden der Schweiz erleichtern die Überprüfungen und Audits, die auf den Wunsch dieser Behörden hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

3. Die Überprüfungen und Audits können auch nach Aussetzung der Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung oder der Beendigung dieses Abkommens ergeben, in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Suspendierung oder Beendigung eingegangen wurde, durchgeführt werden.

Art. 8 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort

Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet der Schweiz nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2013, in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Die Behörden der Schweiz erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

Art. 9 Rechnungshof

Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäss Artikel 287 Absätze 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI-Verordnung durch die Schweiz, auch im Hoheitsgebiet der Schweiz.

Im Einklang mit den Vorgaben nach Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet der Schweiz in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.

Die Prüfung des Rechnungshofs in der Schweiz erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Schweiz arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Art. 10 Finanzbeiträge

1. Die Schweiz leistet jährliche Zahlungen an das BMVI, die sich nach der Formel in Anhang I berechnen.

2. Die Kommission kann jährlich bis zu 0,75 Prozent der Zahlungen der Schweiz zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die Schweiz bei der Umsetzung der BMVI-Verordnung und dieses Abkommens unterstützen.

3. Nach Abzug der in Absatz 2 genannten Verwaltungsausgaben wird der Restbetrag der jährlichen Zahlungen wie folgt zugewiesen:

4. Ein Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungen der Schweiz wird als Beitrag zu einer soliden und wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Aussengrenzen verwendet.

5. Die Union stellt der Schweiz Informationen in Bezug auf ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich des Instruments zur Verfügung gestellt werden.

Art. 11 ETIAS

Der Anteil der gegebenenfalls nach der Deckung der in Artikel 86 der ETIAS-Verordnung genannten Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verbleibenden ETIAS-Einnahmen (im Folgenden «Überschuss») wird nach der Formel in Anhang II vom endgültigen Finanzbeitrag der Schweiz zum BMVI abgezogen.

Art. 12 Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach den für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie nach dem Recht der Schweiz zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 13 Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der BMVI-Verordnung und in der Dachverordnung sind als Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation11 (Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)12 und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens13 zu verstehen.

2. Die Schweiz stellt der Kommission ihre Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zur Verfügung.

Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Notifikationen sind schriftlich dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union beziehungsweise der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union zu übermitteln.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäss Absatz 1 in Kraft.

3. Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 zu ermöglichen, können die unter die BMVI-Verordnung fallenden Massnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens und frühestens ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden.

4. Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.

5. Ungeachtet des Absatzes 4 wird der nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, im Falle einer Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 die erforderlichen Änderungen des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens, in Fällen, in denen keine Einigung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens erzielt wurde, auszuhandeln und anzunehmen.

Art. 15 Streitbeilegung

Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens findet das Verfahren nach Artikel 10 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz Anwendung.

Art. 16 Aussetzung

1. Die Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, können von der Union gemäss den Absätzen 5 bis 7 ausgesetzt werden, wenn die Schweiz ihren zu leistenden Finanzbeitrag vollständig oder teilweise nicht entrichtet, ein Verstoss gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt, auch im Falle der Entscheidung, einem nach dieser Bestimmung notifizierten Rechtsakt nicht zuzustimmen, oder die Haushaltsordnung Gegenstand einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung ist und innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung keine Einigung gemäss Artikel 2 Absatz 2 erzielt wurde.

2. Die Union notifiziert der Schweiz ihre Absicht, die Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, auszusetzen; in diesem Fall wird die Angelegenheit offiziell auf die Tagesordnung des mit Artikel 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz eingesetzten Gemischten Ausschusses gesetzt.

3. Der Gemischte Ausschuss wird einberufen, und die Sitzung findet binnen 30 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung statt. Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Angelegenheit gemäss Absatz 2 gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen, um eine Lösung herbeizuführen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb der Frist von 90 Tagen klären, so wird diese Frist um 30 Tage verlängert, um zu einer endgültigen Lösung zu gelangen.

4. Kann der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Lösung herbeiführen, so kann die Union gemäss den Absätzen 5 bis 7 die Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, aussetzen.

5. Im Falle einer Aussetzung können in der Schweiz niedergelassene Rechtsträger nicht an Vergabeverfahren teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

6. Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.

7. Alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Aussetzung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Aussetzung durchgeführt werden.

8. Die Union teilt der Schweiz unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag oder operative Beitrag bei ihr eingegangen ist, wenn kein Verstoss mehr gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt oder wenn in Bezug auf die Haushaltsordnung eine Lösung herbeigeführt wurde. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

9. Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind Schweizer Rechtsträger bei Vergabeverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Vergabeverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.

Art. 17 Beendigung

1. Die Union oder die Schweiz können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dieser Notifizierung ausser Kraft. Die Notifikationen sind schriftlich dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union beziehungsweise der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union zu übermitteln.

2. Dieses Abkommen gilt automatisch als beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz gemäss dessen Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 beendet wird.

3. Wird dieses Abkommen gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 beendet, so kommen die Vertragsparteien überein, dass Massnahmen, bei denen die rechtlichen Verpflichtungen nach Inkrafttreten und vor Beendigung dieses Abkommens eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden.

4. Alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Beendigung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Beendigung durchgeführt werden.

5. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Beendigung dieses Abkommens.

Art. 18 Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausenddreiundzwanzig.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Rita Adam | Für die Europäische Union: / Marcos Alonso Alonso Corinna Ullrich | | --- | --- |

Fussnoten

2

Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).

3

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

4

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

5

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

8

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

9

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

10

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

12

SR 0.632.231.422;ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 273.

13

SR 0.172.052.68; ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430.

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