Abkommen vom 28. November 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union»,
im Folgenden gemeinsam «Vertragsparteien»
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^1] (im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] (im Folgenden «BMVI-Verordnung») das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.
(2) Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.
(3) Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist ein spezifisches Instrument des Schengen-Besitzstands, das eine solide und wirksame integrierte europäische Grenz-verwaltung an den Aussengrenzen sicherstellen soll; gleichzeitig soll es dazu beitragen, den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu wahren und eine einheitliche Umsetzung sowie eine Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik zu unterstützen und dadurch ein hohes Mass an Sicherheit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewährleisten.
(4) Gemäss Artikel 9 Absatz 2 der BMVI-Verordnung werden der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a jener Verordnung genannte Betrag und die im Rahmen jener Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Mittel gemäss Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] (im Folgenden «Haushaltsordnung») und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] (im Folgenden «Dachverordnung») in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.
(5) Artikel 7 Absatz 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass Vereinbarungen zu treffen sind, um die Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.
(6) Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Massnahmen in geteilter, direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es daher ermöglichen, in der Schweiz Massnahmen in Übereinstimmung mit jeder dieser Methoden im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der Union für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen.
(7) Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die Verwaltung der Programme für die Schweiz genauso gelten wie für die Mitgliedstaaten.
(8) Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge der Schweiz zum BMVI zu erleichtern, sollten die Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in fünf jährlichen Tranchen von 2023 bis 2027 geleistet werden. Von 2023 bis 2025 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten.
(9) Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte die Schweiz an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates[^5] (im Folgenden «ETIAS-Verordnung») beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI werden die Finanzbeiträge der Schweiz für das BMVI proportional verringert.
(10) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schweiz bei der Durchführung dieses Abkommens unterliegt dem nationalen Datenschutzrecht der Schweiz.
(11) Die Schweiz ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, wenngleich sie ist aber Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten[^6] und der dazugehörigen Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze achtet. Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der BMVI-Verordnung, in der Dachverordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf die Konvention und die von der Schweiz ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstanden werden.
(12) Da die Schweiz nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, sollte sie das BMVI und dieses Abkommen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris[^7] und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen umsetzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung der Schweiz am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäss Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden «BMVI-Verordnung») erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Art. 2 Finanzverwaltung und -kontrolle
1. Bei der Durchführung der BMVI-Verordnung trifft die Schweiz die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und -kontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sind die folgenden:
- (a) Artikel 33, 36, 61, 63, 97 bis 106, 115 bis 116, 125 bis 129, 135 bis 144, 154 und Artikel 155 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7, Artikel 180 sowie 254 bis 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden «Haushaltsordnung»);
- (b) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[^8];
- (c) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[^9] und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^10];
- (d) Artikel 1 bis 4, 7 bis 9, 15 bis 17, 21 bis 24, 35 bis 42, 44 bis 107, 113 bis 115 und 119 sowie die relevanten BMVI-Anhänge der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden «Dachverordnung»).
2. Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung:
- (a) unterrichtet die Europäische Kommission die Schweiz so bald wie möglich und stellt auf Ersuchen der Schweiz Erläuterungen zu einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung bereit;
- (b) können die Europäische Kommission (im Namen der Union) und die Schweiz ungeachtet des Artikels 14 Absatz 4 im gegenseitigen Einvernehmen etwaige Änderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschliessen, die erforderlich sind, um einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.
3. Die Schweiz wendet folgende Rechtsvorschriften an und setzt sie erforderlichenfalls um:
- (a) alle Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Dachverordnung, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen;
- (b) alle von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Dachverordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen.
- Um der Schweiz dies zu ermöglichen, wird die Europäische Kommission:
- (a) die Schweiz so bald wie möglich über alle Vorschläge für Rechtsakte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterrichten und auf Ersuchen der Schweiz Erläuterungen zu den Vorschlägen bereitstellen;
- (b) der Schweiz so bald wie möglich alle in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Rechtsakte notifizieren.
Die Schweiz kann die Union so bald wie möglich über ihren Standpunkt zu den Vorschlägen unterrichten, der von der Union gebührend zu prüfen ist.
Die Schweiz notifiziert der Union so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach der Notifizierung, ihren Beschluss, den der Schweiz von der Union gemäss Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b notifizierten Rechtsakten zuzustimmen.
4. In der Schweiz niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem Instrument finanzierten Massnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.
Art. 3 Besondere Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen der Dachverordnung
Um sicherzustellen, dass die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen einhält:
- a) sind Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Bezugnahmen auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der von der Schweiz ratifizierten dazugehörigen Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu verstehen;
- b) bestätigt die Schweiz, da sie nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, das BMVI im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.
Art. 4 Besondere Anwendung der Bestimmungen der BMVI-Verordnung
1. Die Kommission weist der Schweiz einen zusätzlichen Betrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der BMVI-Verordnung zu, sofern die Bedingungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 der BMVI-Verordnung zwei Jahre nach Beginn der Beteiligung der Schweiz an dem Instrument erfüllt sind.
2. Bei Fristen, die sich auf das Inkrafttreten der BMVI-Verordnung beziehen, gilt das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 5 Vollstreckung
1. Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet der Schweiz vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung solcher Beschlüsse erfolgt nach der Schweizer Zivilprozessordnung. Eine Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Behörde nach Unterabsatz 3 nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem betreffenden Beschluss beigefügt.
Die Regierung der Schweiz benennt zu diesem Zweck eine zuständige Behörde und teilt diese der Kommission mit, die ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union unterrichtet.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach Schweizer Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
2. Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Anwendung einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in der Schweiz in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
Art. 6 Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug
1. Die Schweiz:
- (a) bekämpft Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit Massnahmen, die abschreckend sind und in der Schweiz einen effektiven Schutz bewirken;
- (b) ergreift die gleichen Massnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die sie auch zum Schutz ihrer eigenen finanziellen Interessen ergreift; und
- (c) koordiniert ihre Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
2. Die zuständigen Behörden der Schweiz unterrichten die Europäische Kommission oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt.
Die Schweiz und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder der Schweiz Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.
3. Die Schweiz ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.
4. Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen Behörden der Schweiz erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.
Art. 7 Überprüfungen und Audits durch die Union
1. Die Union ist berechtigt, technische, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in der Schweiz wohnhaft oder niedergelassen ist und Unionsmittel aus dem BMVI erhält, sowie jedes an der Durchführung der Finanzierungen der Union aus dem BMVI beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von der Europäischen Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof durchgeführt werden.
2. Die Behörden der Schweiz erleichtern die Überprüfungen und Audits, die auf den Wunsch dieser Behörden hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
3. Die Überprüfungen und Audits können auch nach Aussetzung der Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung oder der Beendigung dieses Abkommens ergeben, in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Suspendierung oder Beendigung eingegangen wurde, durchgeführt werden.
Art. 8 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet der Schweiz nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2013, in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Die Behörden der Schweiz erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Art. 9 Rechnungshof
Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäss Artikel 287 Absätze 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI-Verordnung durch die Schweiz, auch im Hoheitsgebiet der Schweiz.
Im Einklang mit den Vorgaben nach Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet der Schweiz in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in der Schweiz erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Schweiz arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Art. 10 Finanzbeiträge
1. Die Schweiz leistet jährliche Zahlungen an das BMVI, die sich nach der Formel in Anhang I berechnen.
2. Die Kommission kann jährlich bis zu 0,75 Prozent der Zahlungen der Schweiz zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die Schweiz bei der Umsetzung der BMVI-Verordnung und dieses Abkommens unterstützen.
3. Nach Abzug der in Absatz 2 genannten Verwaltungsausgaben wird der Restbetrag der jährlichen Zahlungen wie folgt zugewiesen:
- (a) 70 Prozent für die Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder;
- (b) 30 Prozent für die in Artikel 8 der BMVI-Verordnung genannte Thematische Fazilität.
4. Ein Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungen der Schweiz wird als Beitrag zu einer soliden und wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Aussengrenzen verwendet.
5. Die Union stellt der Schweiz Informationen in Bezug auf ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich des Instruments zur Verfügung gestellt werden.
Art. 11 ETIAS
Der Anteil der gegebenenfalls nach der Deckung der in Artikel 86 der ETIAS-Verordnung genannten Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verbleibenden ETIAS-Einnahmen (im Folgenden «Überschuss») wird nach der Formel in Anhang II vom endgültigen Finanzbeitrag der Schweiz zum BMVI abgezogen.
Art. 12 Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach den für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie nach dem Recht der Schweiz zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 13 Vergabe öffentlicher Aufträge
1. Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der BMVI-Verordnung und in der Dachverordnung sind als Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^11] (Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)[^12] und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens[^13] zu verstehen.
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