Verordnung des BAZG vom 16. Juli 2024 über die technischen und betrieblichen Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (EETS- und NETS-Anbieter-Verordnung BAZG)
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997[^1],
verordnet:
Art. 1 Technische und betriebliche Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter
1 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS) sind in Anhang 1 geregelt.
2 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS) sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 2 Vereinbarung weiterer Pflichten
Das BAZG kann mit den zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern weitere Pflichten vertraglich vereinbaren, um sicherzustellen, dass sie die technischen oder betrieblichen Vorgaben erfüllen.
Art. 3 Übergangsbestimmungen
1 Auf Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, ist die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 2020[^2] anwendbar.
2 EETS-Anbieter, die nach der EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD zugelassen worden sind und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin zugelassen sein wollen, müssen spätestens auf den 1. Januar 2026 eine neue Zulassung beantragen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.81
[^2]: SR 641.811.423
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