Verordnung des BAZG vom 16. Juli 2024 über das elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 des Zollgesetzes vom 18. März 20051,
verordnet:
Art. 1 Elektronisches Verfahren
Folgende Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe werden elektronisch über das Portal nach Artikel 93 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20242 geführt:
- a. Veranlagungsverfahren;
- b. Rückerstattungsverfahren;
- c. Einspracheverfahren.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Fussnoten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)