Verordnung des BAZG vom 16. Juli 2024 über das elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^1],
verordnet:
Art. 1 Elektronisches Verfahren
Folgende Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe werden elektronisch über das Portal nach Artikel 93 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024[^2] geführt:
- a. Veranlagungsverfahren;
- b. Rückerstattungsverfahren;
- c. Einspracheverfahren.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 641.811
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