Verordnung des BAZG vom 16. Juli 2024 über das elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-07-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 des Zollgesetzes vom 18. März 20051,

verordnet:

Art. 1 Elektronisches Verfahren

Folgende Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe werden elektronisch über das Portal nach Artikel 93 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20242 geführt:

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Fussnoten

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