Verordnung des SBFI vom 13. August 2024 über die berufliche Grundbildung Motorradmechanikerin EFZ / Motorradmechaniker EFZ
46205
Motorradmechanikerin EFZ / Motorradmechaniker EFZ
Mécanicienne en motocycles CFC / Mécanicien en motocycles CFC
Meccanica di motoveicoli AFC / Meccanico di motoveicoli AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Motorradmechanikerinnen und -mechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie überprüfen Motorräder mit Verbrennungsmotor oder alternativen Antrieben inklusive Bauteilen, Teilsystemen und Anlagen gemäss den Herstellerangaben, halten sie instand, führen Probefahrten durch und bereiten Motorräder für amtliche Kontrollen vor.
- b. Sie ersetzen Motorrad-Bauteile, Teilsysteme und Anlagen, wenn die Verschleissgrenze erreicht ist oder die Kundschaft eine Umrüstung wünscht; zudem führen sie mechanische Arbeiten an Bauteilen von Motorrädern durch und montieren auf Wunsch Zubehörteile am Fahrzeug.
- c. Sie erledigen Kundendienstaufgaben, beraten Personen mit Hilfe von technischen Informationen zur Bedienung von Motorrädern und Ausrüstung und zur Durchführbarkeit von anforderungsreichen Arbeiten; zusätzlich bewirtschaften sie das Lager und halten Werkzeuge und Betriebseinrichtungen instand.
- d. Sie diagnostizieren Motorräder, Teilsysteme und Anlagen, leiten die Ursachen für den Befund ab und entscheiden über das weitere Vorgehen; zudem reparieren sie Bauteile, Teilsysteme und Anlagen von Motorrädern gemäss den Herstellerangaben.
- e. Sie steuern ihre vernetzten Arbeitsabläufe kundenorientiert und selbstständig, führen ihre Arbeiten an den mechanischen, elektrischen und elektronischen Anlagen genau, systematisch und lösungsorientiert durch; sie sind belastbar und umgänglich und pflegen einen korrekten und wertschätzenden Umgang mit anderen; sie setzen Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel wirkungsvoll ein, und sind imstande, auch technische Anleitungen in englischer Sprache zu konsultieren; bei allen ihren Arbeiten beachten sie Vorgaben und Vorschriften und befolgen die Massnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Zweirad-Assistentin oder -Assistenten wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Prüfen und Instandhalten von Motorrädern:
-
- Rahmen und Fahrwerksteile von Motorrädern prüfen und instand halten,
-
- Antriebsbauteile von Motorrädern prüfen und instand halten,
-
- Verbrennungsmotoren, Motorbauteile und Motormanagementsysteme prüfen und instand halten,
-
- elektrische und elektronische Anlagen von Motorrädern prüfen und instand halten,
-
- elektrische und elektronische Systeme von Elektromotorrädern prüfen und instand halten,
-
- Motorräder aufbereiten und Probe fahren;
- a.
Ersetzen und Umrüsten von Motorrad-Komponenten:
-
- Rahmen und Fahrwerksteile von Motorrädern ersetzen und umrüsten,
-
- Antriebsbauteile von Motorrädern ersetzen und umrüsten,
-
- Verbrennungsmotoren, Motorbauteile und Motormanagementsysteme ersetzen und umrüsten,
-
- elektrische und elektronische Anlagen von Motorrädern ersetzen und umrüsten,
-
- elektrische und elektronische Systeme von Elektromotorrädern ersetzen und umrüsten,
-
- mechanische Arbeiten an Bauteilen von Motorrädern ausführen;
- b.
Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben:
-
- Motorräder annehmen und Reparaturaufträge erstellen,
-
- Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Motorräder bewirtschaften,
-
- Werkzeuge und Betriebseinrichtungen des Motorradbetriebs prüfen und instand halten,
-
- ausgeführte Aufträge mit der Kundschaft abrechnen und Motorräder übergeben,
-
- Informationen und Wünsche der Kundschaft des Motorradbetriebs erfassen und diese beraten;
- c.
Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern:
-
- Rahmen und Fahrwerksysteme von Motorrädern diagnostizieren und reparieren,
-
- Antriebsbauteile von Motorrädern diagnostizieren und reparieren,
-
- Verbrennungsmotoren, Motorbauteile und Motormanagementsysteme diagnostizieren und reparieren,
-
- elektrische und elektronische Anlagen von Motorrädern diagnostizieren und reparieren,
-
- elektrische und elektronische Systeme von Elektromotorrädern diagnostizieren und reparieren.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
2 Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorische Motorrad-Grundschulung und für den ersten Versuch der praktischen Führerprüfung der Kategorie A sowie falls nötig der Unterkategorie A1 gemäss der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[^4].
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Prüfen und Instandhalten von Motorrädern; / Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben | 140 | 200 | 100 | 100 | 540 |
| Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern; / Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern | 60 | 160 | 100 | 100 | 420 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 360 | 200 | 200 | 960 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 520 | 360 | 360 | 1600 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 42 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Mechanische/elektrische Grundausbildung Teil 1 / Prüfen und Instandhalten von Motorrädern / Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern | 8 |
| Arbeiten an Fahrzeugen Teil 1 / Prüfen und Instandhalten von Motorrädern / Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern / Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben | |||
| 2 | 2 | Mechanische/elektrische Grundausbildung Teil 2 / Prüfen und Instandhalten von Motorrädern / Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern | 12 |
| Arbeiten an Fahrzeugen Teil 2 / Prüfen und Instandhalten von Motorrädern / Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern / Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben | |||
| 3 | 3 | Mechanische/elektrische Grundausbildung Teil 3 / Prüfen und Instandhalten von Motorrädern / Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern / Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern | 12 |
| Arbeiten an Fahrzeugen Teil 3 / Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern / Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern | |||
| 4 | 4 | Arbeiten an Fahrzeugen Teil 4 / Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern / Motorräder aufbereiten und Probe fahren | 10 |
| Total | Total | Total | 42 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^6] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus;
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Motorradmechanikerin oder -mechaniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Motorradmechanikerin und des Motorradmechanikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurse fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Motorradmechanikerin und des -mechanikers EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
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