Verordnung des SBFI vom 13. August 2024 über die berufliche Grundbildung Fahrradmechanikerin EFZ / Fahrradmechaniker EFZ
46107
Fahrradmechanikerin EFZ / Fahrradmechaniker EFZ
Mécanicienne en cycles CFC / Mécanicien en cycles CFC
Meccanica di biciclette AFC / Meccanico di biciclette AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fahrradmechanikerinnen und -mechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie überprüfen Fahrräder mit und ohne Elektromotor gemäss den Herstellerangaben, halten sie instand und bereiten sie für den sicheren Gebrauch im Strassenverkehr vor.
- b. Sie ersetzen Fahrrad-Bauteile und Teilsysteme, wenn die Verschleissgrenze erreicht ist oder die Kundschaft eine Umrüstung wünscht; zudem führen sie mechanische Arbeiten an Bauteilen von Fahrrädern durch und montieren auf Wunsch Zubehörteile am Fahrrad.
- c. Sie beraten die Kundschaft zur Durchführbarkeit von anforderungsreichen Arbeiten sowie zur Ausstattung und zum Gebrauch von Fahrrädern, Zubehör und Ausrüstung; sie führen Verkaufsgespräche und klären Fragen mit Lieferanten des Betriebs.
- d. Sie erledigen Kundendienstaufgaben und beraten und instruieren Personen mit Hilfe von technischen Informationen zum Gebrauch und zur Bedienung von Fahrrädern, Zubehör und Ausrüstung; zusätzlich bewirtschaften sie das Lager und halten Werkzeuge und Betriebseinrichtungen instand.
- e. Sie steuern ihre vernetzten Arbeitsabläufe kundenorientiert und selbstständig, führen ihre Arbeiten an den mechanischen, elektrischen und elektronischen Anlagen genau, systematisch und lösungsorientiert durch; sie sind belastbar und umgänglich und pflegen einen korrekten und wertschätzenden Umgang mit anderen; sie setzen Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel wirkungsvoll ein und sind imstande, auch technische Anleitungen in englischer Sprache zu konsultieren; bei allen ihren Arbeiten beachten sie Vorgaben und Vorschriften und befolgen die Massnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Zweirad-Assistentin oder -Assistenten wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Prüfen und Instandhalten von Fahrrädern:
-
- Rahmen und Fahrwerksteile von Fahrrädern prüfen und instand halten,
-
- Antriebsbauteile und Schaltkomponenten von Fahrrädern prüfen und instand halten,
-
- elektrische und elektronische Anlagen von Fahrrädern prüfen und instand halten,
-
- elektrische und elektronische Anlagen von Elektrofahrrädern prüfen und instand halten,
-
- Fahrräder aufbereiten und in Betrieb nehmen;
- a.
Ersetzen und Umrüsten von Fahrrad-Komponenten:
-
- Rahmen und Fahrwerksteile von Fahrrädern ersetzen und umrüsten,
-
- Antriebsbauteile und Schaltkomponenten von Fahrrädern ersetzen und umrüsten,
-
- elektrische und elektronische Anlagen von Fahrrädern ersetzen und umrüsten,
-
- elektrische und elektronische Anlagen von Elektrofahrrädern ersetzen und umrüsten,
-
- mechanische Arbeiten an Bauteilen von Fahrrädern ausführen;
- b.
Organisieren von betrieblichen Abläufen:
-
- Fahrräder annehmen und Reparaturaufträge erstellen,
-
- Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Fahrräder bewirtschaften,
-
- Werkzeuge und Betriebseinrichtungen des Fahrradbetriebs prüfen und instand halten,
-
- ausgeführte Aufträge mit der Kundschaft abrechnen und Fahrräder übergeben;
- c.
Beraten der Kundschaft und Verkaufen von Handelswaren:
-
- Beratungs- und Verkaufsgespräche mit der Kundschaft des Fahrradbetriebs führen,
-
- Kundschaft für die Verwendung und den Gebrauch von Fahrrädern, Zubehör und Ausrüstung instruieren,
-
- Lieferantinnen und Lieferanten des Fahrradbetriebs bei Rückfragen kontaktieren und Garantiefälle abwickeln.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Prüfen und Instandhalten von Fahrrädern; / Ersetzen und Umrüsten von Fahrradkomponenten | 140 | 120 | 100 | 360 |
| Organisieren von betrieblichen Abläufen; / Beraten der Kundschaft und Verkaufen von Handelswaren | 60 | 80 | 100 | 240 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 24 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Mechanische/elektrische Grundausbildung / Prüfen und Instandhalten von Fahrrädern / Ersetzen und Umrüsten von Fahrrad-Komponenten | 8 |
| Arbeiten an Fahrzeugen Teil 1 / Prüfen und Instandhalten von Fahrrädern / Ersetzen und Umrüsten von Fahrrad-Komponenten / Organisieren von betrieblichen Abläufen | |||
| 2 | 2 | Arbeiten an Fahrzeugen Teil 2 / Prüfen und Instandhalten von Fahrrädern / Ersetzen und Umrüsten von Fahrrad-Komponenten / Organisieren von betrieblichen Abläufen | 8 |
| 3 | 3 | Arbeiten an Fahrzeugen Teil 3 / Ersetzen und Umrüsten von Fahrrad-Komponenten / Organisieren von betrieblichen Abläufen | 8 |
| Total | Total | Total | 24 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fahrradmechanikerin oder -mechaniker EFZ mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Motorradmechanikerin oder -mechaniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fahrradmechanikerin und des Fahrradmechanikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurse fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Fahrradmechanikerin und des -mechanikers EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Prüfen und Instandhalten von Fahrrädern; | |
| Ersetzen und Umrüsten von Fahrrad-Komponenten | 70 % | |
| 2 | Organisieren von betrieblichen Abläufen | 15 % |
| 3 | Beraten der Kundschaft und Verkaufen von Handelswaren | 15 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Prüfen und Instandhalten von Fahrrädern; | |
| Ersetzen und Umrüsten von Fahrrad-Komponenten | 70 % | |
| 2 | Organisieren von betrieblichen Abläufen; | |
| Beraten der Kundschaft und Verkaufen von Handelswaren | 30 % |
- c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
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